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§ 25 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 25.

(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:

  1. 1. der jeweiligen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
  2. 2. eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung
  1. zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder die zuständige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der jeweiligen Hochschulvertretung mit Ausnahme der Hochschulvertretungen an Universitäten, für welche § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt:

  1. 1. nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
  2. 2. den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Hochschülerinnen-, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231960

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