39. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Juli 2024, C.N.217.2024.TREATIES-XI.D.6, und vom 1. September 2024, C.N.335.2024.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/2024) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2024, C.N.358.2024.TREATIES-XI.D.6 und C.N.360.2024.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.
Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:
[Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung, siehe Anlagen]
[Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]
Mit dieser Kundmachung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 vom 15. November 2024, ABl. Nr. L 2025/149 vom 24.1.2025, zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt umgesetzt.
Anlage 1
Anlage 1: Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung
Anlage 2
Anlage 2: Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut)
Edtstadler
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