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BGBl III 194/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

194. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

194. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat St. Kitts und Nevis am 6. November 2025 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 137/2024) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. März 2025 die folgende neue Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens abgegeben:

„Bei Tonträgern, deren Hersteller nicht Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, wendet das Vereinigte Königreich Art. 12 nicht an.

In Bezug auf das Vereinigte Königreich und die Gebiete der Isle of Man, Gibraltar und Bermuda ersetzt diese neue Erklärung die bestehende Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a Z iii und iv, die bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich abgegeben wurde (nämlich Erklärung (3)(b)11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973.). In Bezug auf die Gebiete der Vogtei Jersey und der Vogtei Guernsey gilt die bestehende Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a Z iii und iv, die bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich abgegeben wurde (nämlich Erklärung (3)(b)), weiterhin.“

Die Erklärung wurde gemäß Art. 16 Abs. 2 am 28. September 2025 wirksam.

Stocker

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