192. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2024) für weitere drei Jahre erneuert:
- Aserbaidschan1 am 24. Dezember 2024 mit Wirkung ab 1. Juni 2025;
- Frankreich1 am 6. Februar 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024;
- Italien1 am 25. März 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;
- Monaco1 am 6. März 2025 mit Wirkung ab 1. April 2025;
- Schweden1 am 30. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;
- Spanien1 am 2. Juli 2025 mit Wirkung ab 1. August 2025;
- Vereinigtes Königreich1 am 1. Oktober 2025 mit Wirkung ab 1. April 2025.
Die Schweiz hat am 29. Februar 2024 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und die gemäß Art. 37 Abs. 1 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere drei Jahre erneuert.1
Weiters haben die Niederlande am 27. Juni 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Curaçao nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Art. 37 zu den Art. 12 und 17 sowie einer Erklärung gemäß Art. 29 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 erklärt.1
Stocker
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