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BGBl III 192/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

192. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

192. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2024) für weitere drei Jahre erneuert:

- Aserbaidschan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 24. Dezember 2024 mit Wirkung ab 1. Juni 2025;

- Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 6. Februar 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024;

- Italien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 25. März 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;

- Monaco11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 6. März 2025 mit Wirkung ab 1. April 2025;

- Schweden11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 30. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;

- Spanien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 2. Juli 2025 mit Wirkung ab 1. August 2025;

- Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 1. Oktober 2025 mit Wirkung ab 1. April 2025.

Die Schweiz hat am 29. Februar 2024 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und die gemäß Art. 37 Abs. 1 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere drei Jahre erneuert.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].

Weiters haben die Niederlande am 27. Juni 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Curaçao nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Art. 37 zu den Art. 12 und 17 sowie einer Erklärung gemäß Art. 29 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 erklärt.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].

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