187. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Die Schweiz hat am 29. Februar 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 38/2024) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere drei Jahre erneuert.1
Portugal hat am 28. März 2024 seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt gemäß Art. 9 Abs. 22 des Zusatzprotokolls mit Wirkung vom 1. Juli 2024 zurückgenommen.
Weiters haben die Niederlande am 27. Juni 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls auf Curaçao nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 erklärt.3
Stocker
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