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BGBl III 141/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

141. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 84/2025) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

  1. Niederlande (für den karibischen Teil) am 6. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;
  2. Niederlande (für den europäischen Teil) am 6. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. November 2025;
  3. Schweden am 6. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. Dezember 2025.

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