141. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte1 in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 84/2025) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
- – Niederlande (für den karibischen Teil) am 6. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;
- – Niederlande (für den europäischen Teil) am 6. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. November 2025;
- – Schweden am 6. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. Dezember 2025.
Stocker
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