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BGBl I 94/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Bundesgesetz: Änderung des Theaterarbeitsgesetzes
94. (NR: GP XXVII RV 2605 AB 2690 S. 272 . BR: AB 11555 S. 970 .)

94. Bundesgesetz, mit dem das Theaterarbeitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Arbeitsverhältnisse zu Theaterunternehmen (Theaterarbeitsgesetz – TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 34 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der bisherige Abs. 2.

2. § 41 lautet:

§ 41. (1) Ein Gastvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn das Mitglied (der Gast)

  1. 1. zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr verpflichtet ist oder
  2. 2. zur Mitwirkung bei mehr als fünf, aber nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet ist, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder (Ensemblemitglieder) im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt.
    1. a) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Gast den Durchschnittsbezug auf Verlangen bekannt zu geben. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Theaterunternehmen geführten Aufzeichnungen zur Berechnung des Durchschnittsbezugs Einsicht zu nehmen.
    2. b) Zur Errechnung des Durchschnittsbezugs der Ensemblemitglieder sind die diesen Mitgliedern gebührenden Bruttobezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen innerhalb des unmittelbar vorhergehenden Spieljahrs vor Vertragsabschluss mit dem Gast zusammenzuzählen und ist daraus durch Division durch die Gesamtzahl der Ensemblemitglieder ein Durchschnittsbezug für zwölf Monate zu bilden. Aus dem jeweiligen Gastvertrag sind sodann die vertraglich für die vorgesehenen Proben und Aufführungen vereinbarten Anwesenheitszeiten des Gastes zusammenzuzählen. Das hiefür gebührende Bruttoentgelt des Gastes für den sich durch die Zusammenrechnung ergebenden Zeitraum ist in weiterer Folge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Gast dem errechneten Durchschnittsbezug der entsprechenden Ensemblemitglieder für einen solchen Zeitraum gegenüberzustellen. Zur Umrechnung des ermittelten monatlichen Durchschnittsbezugs gemäß dem ersten Satz auf Einzeltage ist 1/26 dieses monatlichen Durchschnittsbezugs heranzuziehen. Die errechneten Geldbeträge sind auf Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
    3. c) Ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die gesamte Dauer der Anwesenheitszeiten (Proben und Aufführungen) mangels endgültiger Anzahl der Vorstellungen für eine bestimmte Produktion noch nicht fixiert, so ist für die Beurteilung gemäß Z 2 erster Satz und lit. b nur die bereits im Gastvertrag vorgesehene Anwesenheitszeit für die bereits vereinbarte Vorstellungsanzahl heranzuziehen. Vertragliche Vereinbarungen über weitere Anwesenheitszeiten für diese Produktion sind jeweils gesondert im Sinne der Z 2 erster Satz und lit. b zu beurteilen, soweit insgesamt nicht mehr als 60 Anwesenheitszeiten im Spieljahr vorliegen.

(2) Im Falle des Fehlens vom im selben Kunstfach tätigen Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb eines Theaterunternehmens entsteht ein Gastvertrag im Sinne des Abs. 1 Z 2, wenn sich aus dem dem Gast gebührenden Bruttoentgelt für die Anwesenheitszeiten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b fiktiv zumindest ein Monatsbruttogehalt in Höhe des 15-fachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG ergibt. Zur Errechnung des fiktiven Monatsbruttogehalts des Gastes ist das für den einzelnen Anwesenheitstag des Gastes im Durchschnitt gebührende Bruttoentgelt zu errechnen und mit 26 zu multiplizieren.

(3) Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Gastvertrags gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist, dass der Gast nicht mit Monatsbruttogehalt entlohnt wird.

(4) Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der §§ 5, 8 Abs. 2 und 3, die §§ 9, 18, 20, 24 Abs. 4, die §§ 25 bis 27, § 29, § 34 und § 35 Abs. 3 keine Anwendung.

(5) Abweichend von Abs. 4 finden auf Gastverträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung, wenn sich aus dem dem Gast gebührenden Bruttoentgelt für die im einzelnen Bühnenarbeitsvertrag vereinbarten Anwesenheitszeiten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b fiktiv (Berechnung nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz) höchstens ein Monatsbruttogehalt ergibt, welches das 15-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt:

  1. 1. § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8;
  2. 2. § 35 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Fortzahlung der Bezüge spätestens mit dem Ablauf der Zeit des befristeten Vertrages endet.“

3. § 42 lautet:

§ 42. (1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen (Alleinvermittlungsauftrag) zu schließen, ist ungültig.

(2) Unter Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Mitglieder gemäß § 1 mit einem/einer Theaterunternehmer/in, die sich vorab nicht kennen, zur Begründung von Bühnenarbeitsverträgen zusammenzuführen. Vertragsverhandlung und Vertragsabschluss namens eines Teiles des Bühnenarbeitsvertrages stellen keine vermittelnden Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte an den Vermittler/die Vermittlerin zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Vermittlungsentgelt in entsprechenden Teilbeträgen jeweils mit Fälligkeit der Entgelte aus dem Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds fällig.

(4) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung der Vermittlerin oder des Vermittlers beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.

(5) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:

  1. 1. soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, oder in Höhe von insgesamt mehr als 10vH des Bruttoentgeltes für den vermittelten Vertrag von dem/der Vermittler/in verlangt oder entgegengenommen wird;
  2. 2. wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;
  3. 3. soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;
  4. 4. wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;
  5. 5. soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;
  6. 6. wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist; oder
  7. 7. soweit das Mitglied bei Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ab Beginn des Bühnenarbeitsvertrages leisten soll.

(6) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 5 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.

(7) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für den/die Theaterunternehmer/in entfällt, wenn der Bühnenarbeitsvertrag aus nicht vom Theaterunternehmen zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird und kein Entgeltanspruch besteht.

(8) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 3 bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.“

4. § 45 lautet:

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

5. Dem § 46 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die §§ 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 folgenden Tag außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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