89. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 47/2024, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, zur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.“
2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72) Art. 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 89/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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