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BGBl I 7/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Bundesgesetz: HBB-Gesetz
7. (NR: GP XXVII RV 2312 AB 2348 S. 245 . BR: AB 11376 S. 961 .)

7. Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel und Gegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Rahmen, insbesondere die zu erfüllenden Anforderungen, die Verfahren und die Qualitätssicherung, für die Entwicklung, die Einführung und den Erwerb von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung.

(2) Qualifikationen, die gemäß diesem Bundesgesetz verordnet werden, müssen sich an den Qualifikationsniveaus ab Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß § 3 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren, berufspraktisch ausgerichtet sein und die Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz bei der Ausübung betrieblicher, unternehmerischer oder berufsfachlicher Tätigkeiten für Personen, die bereits über eine berufliche Erstausbildung oder qualifikationsbezogene Berufserfahrung verfügen, zum Ziel haben. Sie bereiten auf Leitungsaufgaben oder spezialisierte fachliche Tätigkeiten im betrieblichen Umfeld vor und bauen inhaltlich auf einer beruflichen Erstausbildung der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten auf. Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz orientieren sich an den Bedarfslagen und Anforderungen des Arbeitsmarktes und der Wirtschaft, wobei sowohl mittel- und langfristig als auch kurzfristig ausgerichtete Qualifizierungserfordernisse zu berücksichtigen sind.

(3) Die Prüfung und Validierung der einzelnen Kompetenzen erfolgt auf Grundlage konkreter beruflicher Anforderungen an Fachkräfte entsprechend dem jeweiligen Qualifikationsniveau (Berufskonzept).

(4) Einrichtungen, die mit der Durchführung der zum Erwerb von Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz erforderlichen Beurteilungs- oder Validierungsprozesse betraut sind, müssen über Expertise in Bezug zum beruflichen Tätigkeitsfeld auf das sich die einzelnen Qualifikationen beziehen, sowie ein entsprechendes Qualitätsmanagement gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz verfügen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:

  1. 1. Qualifikation: gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen – NQR-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Durchführung von Validierungs- oder Prüfungsverfahren ermächtigte Validierungs- und Prüfungsstelle festgestellt hat, dass die nachgewiesenen Lernergebnisse den in den Validierungs- und Prüfungsverordnungen festgelegten Standards entsprechen;
  2. 2. Qualifikationsanbieter: Einrichtung, die die Lernergebnisse, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist, sowie das Validierungs- oder Prüfungsverfahren definiert und als Validierungs- und Prüfungsverordnung festlegt;
  3. 3. Validierungs- und Prüfungsverfahren: Validierung bezeichnet jede Form der Feststellung – insbesondere im Rahmen informellen Lernens (§ 2 Z 3 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) – erworbener Kompetenzen gegenüber den betreffenden, in der Validierungs- und Prüfungsordnung festgelegten Lernergebnissen durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission (zB aufgrund eines Fachgesprächs oder einer Projektarbeit); unter Prüfung ist eine schriftliche, mündliche oder praktische Testung oder eine Kombination dieser Testverfahren durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission zu verstehen;
  4. 4. Validierungs- und Prüfungsstelle: funktionell und betrieblich vom Qualifikationsanbieter getrennte Einrichtung, die entsprechend dem vom Qualifikationsanbieter festgelegten Validierungs- oder Prüfungsverfahren Qualifikationen vergibt;
  5. 5. wissenschaftliche Einrichtung: Einrichtung, die berufs-, arbeitsmarkt- und branchenbezogene Analysen nach üblichen wissenschaftlichen Standards durchführt, über Erfahrung in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit beruflicher Aus- und Weiterbildung verfügt und gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufgrund eines transparenten Auswahlverfahrens durch den Qualifikationsanbieter für die Mitwirkung an der Entwicklung und Einrichtung von Qualifikationen vorgeschlagen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Hinblick darauf genehmigt wurde.

Entwicklung und Einführung von Qualifikationen der Höheren Beruflichen Bildung

Qualifikationsanbieter

§ 3. (1) Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung werden durch

  1. 1. Einrichtungen der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder der freien Berufe, jeweils im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf Tätigkeiten, die dem jeweiligen eigenen gesetzlichen Wirkungsbereich der Einrichtungen entsprechen (Qualifikationsanbieter im übertragenen Wirkungsbereich), oder
  2. 2. den Bund, vertreten durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft,

    jeweils als Qualifikationsanbieter mit Verordnung festgelegt (Validierungs- und Prüfungsverordnung).

(2) Validierungs- und Prüfungsverordnungen von Qualifikationsanbietern gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft. Dieser bzw. diese ist verpflichtet, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor der beabsichtigten Zustimmung zu informieren und ihm bzw. ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat Vorschläge anderer fachzuständiger Bundesminister bzw. Bundesministerinnen gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zur Einführung einer neuen Qualifikation oder zur Weiterentwicklung einer bestehenden Qualifikation nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Form der Umsetzung ist zu begründen und als Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen an den jeweiligen Bundesminister oder die jeweilige Bundesministerin zu übermitteln.

(4) Validierungs- und Prüfungsverordnungen sind vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.

(5) Qualifikationsanbieter gemäß Abs. 1 Z 1 sind bei Besorgung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. I/1930 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2022, an Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft gebunden.

Inhaltliche Kriterien für Qualifikationen

§ 4. (1) Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung müssen sich an den Qualifikationsniveaus 5 bis 7 des Nationalen Qualifikationsrahmens orientieren und den in der Anlage geregelten Deskriptoren entsprechen. Die im Zuge des Erwerbs einer Qualifikation nachzuweisenden Kompetenzen sind lernergebnisorientiert zu beschreiben und in der Validierungs- und Prüfungsverordnung abzubilden.

(2) Für jede Qualifikation ist eine Prognose zum aktuellen und zum zukünftigen Bedarf am Arbeitsmarkt zu erstellen. Dazu ist insbesondere eine branchen- und arbeitsmarktbezogene Analyse, die üblichen wissenschaftlichen Standards entspricht, vorzulegen. Dabei sind insbesondere Entwicklungen, die sich aus den Anforderungen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ergeben, zu berücksichtigen.

(3) Eine Qualifikation muss inhaltlich auf beruflicher Praxis im Anschluss an eine berufliche Erstausbildung oder auf einer mehrjährigen qualifikationsbezogenen beruflichen Tätigkeit aufbauen. Das Vorliegen nicht-formaler Qualifikationen (§ 2 Z 5 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Alle Qualifikationen müssen die aktuellen und absehbaren klimaschutz- und nachhaltigkeitsbezogenen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen berücksichtigen.

(5) Eine Validierungs- und Prüfungsverordnung muss eine Beschreibung des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens beinhalten, die insbesondere

  1. 1. die Vornahme der Validierung oder Prüfung durch eine Kommission und deren Zusammensetzung,
  2. 2. mögliche Befangenheitsgründe von Kommissionsmitgliedern,
  3. 3. die Kriterien der Beurteilung sowie des Nachweises und der Dokumentation des Validierungs- oder Prüfungsgeschehens,
  4. 4. die Möglichkeiten, Validierungen und Prüfungen zu wiederholen und Beschwerden gegen negative Entscheidungen der Kommission zu erheben, und
  5. 5. die für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten anfallenden Kosten

    festlegt.

(6) Die für die Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen müssen im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Validierungs- und Prüfungsverordnung benannt werden.

(7) Für am Erwerb einer Qualifikation interessierte Personen muss ein Konzept für die Bildungs- und Berufsinformation vorliegen.

(8) Bei der Gestaltung der Qualifikationen und der Validierungs- und Prüfungsverfahren sind die Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen und deren berufliche Teilhabe zu berücksichtigen.

(9) Bei Einführung einer Qualifikation ist eine externe Evaluierung durch eine vom Qualifikationsanbieter zu betrauende wissenschaftliche Einrichtung vorzusehen, die nach Ablauf einer im Zuge der Qualifikationserstellung festzulegenden ersten Erprobungsphase durchzuführen ist. Im Rahmen der Evaluierung ist nach üblichen wissenschaftlichen Standards der Nutzen und die Verwertbarkeit der angeeigneten Kompetenzen am Arbeitsmarkt sowie die Eignung des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens hinsichtlich der Zielerreichung zu untersuchen. Die Evaluierung nach Einführung der Qualifikation muss spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten der Validierungs- und Prüfungsverordnung abgeschlossen sein. In weiterer Folge ist die Qualifikation nach diesen Kriterien im Abstand von jeweils maximal sieben Jahren nach üblichen wissenschaftlichen Standards zu evaluieren. Die Ergebnisse der Evaluierungen sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft und dem Beirat gemäß § 8 zu übermitteln.

Abschlussbezeichnungen

§ 5. (1) Die Abschlussbezeichnungen von Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz lauten entsprechend den Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens in deutscher und englischer Sprache wie folgt:

Die Qualifikation entspricht den Deskriptoren mit Bezug zu folgenden Qualifikationsniveaus:

Abschlussbezeichnungen

(jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)

Englische Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)

NQR 5

Höhere Berufsqualifikation (HBQ)

Extended Professional Qualification

NQR 6

Fachdiplom (FD)

Professional Certificate

NQR 7

Höheres Fachdiplom (HFD)

Advanced Professional Certificate

   

(2) Personen, die im Rahmen eines Validierungs- oder Prüfungsverfahrens eine Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz erworben haben, sind berechtigt, die entsprechende Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr zu führen.

Das Verfahren und die Kriterien für die Entwicklung von Qualifikationen durch den Qualifikationsanbieter

§ 6. (1) Die Entwicklung einer Qualifikation durch einen Qualifikationsanbieter hat in einem Entwicklungsteam zu erfolgen. Dem Entwicklungsteam haben

  1. 1. zumindest ein Experte oder eine Expertin der betroffenen Branchen oder Berufsbereiche mit Kenntnis und Erfahrung in der Entwicklung von beruflichen Qualifikationen,
  2. 2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der fachlich zuständigen Einrichtungen der Sozialpartner auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite,
  3. 3. zumindest ein Experte oder eine Expertin einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Abs. 4 und
  4. 4. zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin der vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen anzugehören.

(2) Beim Entwicklungsteam ist auf eine ausgewogene Geschlechterverteilung zu achten.

(3) Bei der Entwicklung einer Qualifikation ist der Bedarf anderer inhaltlich verwandter und betroffener Branchen oder Berufsbereiche, insbesondere durch Einholung von Stellungnahmen oder Gutachten, einzubeziehen.

(4) Die Entwicklung und Festlegung einer Qualifikation sowie deren mögliche Weiterentwicklung ist durch eine dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft nach einem transparenten Auswahlverfahren zu nennende und von ihm zu genehmigende wissenschaftliche Einrichtung zu begleiten. Diese hat den Entwurf der in Aussicht genommenen neuen Qualifikation hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen.

(5) Der Qualifikationsanbieter hat zur Förderung der Transparenz und Qualität in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Kriterien für die Beurteilung der maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie die Methoden der Feststellungsverfahren zu entwickeln und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundeministerin für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, nach Befassung des Beirates gemäß § 8, Richtlinien für die Entwicklung von Qualifikationen und für die Gestaltung der die Qualifikationen festlegenden Validierungs- und Prüfungsverordnungen mittels Verordnung zu erlassen.

Begutachtung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft

§ 7. (1) Durch einen Qualifikationsanbieter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erstellte Vorschläge für neue oder zu novellierende Validierungs- oder Prüfungsverordnungen sind nach Abschluss des Entwicklungsverfahrens dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft samt allen für die Beurteilung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die ihm bzw. ihr vorliegenden Entwürfe für Validierungs- und Prüfungsverordnungen im Hinblick auf die inhaltlichen und prozessualen Anforderungen zu prüfen und eine Empfehlung zu erstellen. Anschließend hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Ergebnis der Prüfung samt Empfehlung zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.

Beirat

§ 8. (1) Zur Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft bei der Entwicklung und Gestaltung der höheren beruflichen Bildung und deren Rahmenbedingungen sowie hinsichtlich in Aussicht genommener neuer oder zu ändernder Qualifikationen wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu bestellenden 20 Mitgliedern und 20 Ersatzmitgliedern. Die Bestellung je eines Mitglieds und je eines Ersatzmitglieds erfolgt auf Vorschlag der nachfolgend genannten Stellen. Dem Beirat haben mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören.

  1. 1. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Bereich Wirtschaft (Vorsitz und Geschäftsführung)
  2. 2. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Bereich Arbeit
  3. 3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Bereich berufliche Bildung (stellvertretender Vorsitz)
  4. 4. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Bereich Hochschulen
  5. 5. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
  6. 6. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – Bereich Gesundheit
  7. 7. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport – Bereich öffentlicher Dienst
  8. 8. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  9. 9. Verbindungsstelle der Bundesländer
  10. 10. Anwalt bzw. Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt bzw. Behindertenanwältin)
  11. 11. Wirtschaftskammer Österreich
  12. 12. Bundesarbeitskammer
  13. 13. Landwirtschaftskammer Österreich
  14. 14. Österreichischer Landarbeiterkammertag
  15. 15. Österreichischer Gewerkschaftsbund
  16. 16. Industriellenvereinigung
  17. 17. Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs
  18. 18. Österreichische Universitätenkonferenz
  19. 19. Österreichische Fachhochschulkonferenz
  20. 20. Bundesanstalt Statistik Österreich

(3) Die Aufgaben des Beirats umfassen die Erstellung von Empfehlungen insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. die systematische Weiterentwicklung der höheren beruflichen Bildung,
  2. 2. allgemeine Maßnahmen der Qualitätssicherung der Qualifikationen,
  3. 3. die Kohärenz des Bildungsangebots der höheren beruflichen Bildung im Kontext der Berufsbildung in Österreich und internationaler Entwicklungen und
  4. 4. Vorschläge zur Gestaltung der Dachmarke gemäß § 16.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat den Beirat über alle in Aussicht genommenen neuen oder zu ändernden Validierungs- und Prüfungsverordnungen samt den für die Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen unter Anschluss der vorgenommenen Empfehlung zu informieren und die im Hinblick auf die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 relevanten bezugnehmenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Beirat kann dazu binnen einer vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu setzenden Frist von mindestens zwei Monaten eine Stellungnahme und eine Empfehlung abgeben.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat dem Qualifikationsanbieter eine Empfehlung des Beirats gemäß Abs. 4 zu übermitteln und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer angemessen zu setzenden Frist einzuräumen.

(6) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Abstimmungsteilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Die Geschäftsordnung des Beirats, insbesondere die Bestimmungen zu Einberufung, Vorsitz- und Geschäftsführung, Modalitäten der Beschlussfassung und Vorgehen bei Befangenheiten sowie Wahrung der Unabhängigkeit, wird vom Beirat erarbeitet und vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fachexperten und Fachexpertinnen beizuziehen. Sie sind hinsichtlich der übermittelten Dokumente zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen diese Verpflichtung beigezogenen Fachexperten oder Fachexpertinnen überbinden.

(8) Dem Beirat dürfen Mitglieder der Europäischen Kommission, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Nationalrats, Mitglieder des Bundesrats und Mitglieder eines Landtages sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, nicht angehören. Ausgeschlossen sind weiters Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Fraktion oder einem Klub eines der genannten Vertretungskörper stehen, parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes – ParlMG, BGBl. Nr. 288/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Personen, die einer Fraktion oder einem Klub eines der genannten Vertretungskörper zur Dienstleistung zugewiesen sind, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinetts eines Europäischen Kommissars oder einer Europäischen Kommissarin, eines Bundesministers oder einer Bundesministerin oder eines Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(9) Die Funktion eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds des Beirats wird ehrenamtlich oder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur jeweils entsendenden Institution ausgeübt.

Verfahren bei Berührungspunkten mit Fachbereichen anderer Bundesminister und Bundesministerinnen

§ 9. (1) In Aussicht genommene Validierungs- und Prüfungsverordnungen, die den Sachbereich eines anderen Bundesministers oder einer anderen Bundesministerin gemäß BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen können, sind diesem oder dieser vor Befassung des Beirates unter Anschluss der an den Beirat zu übermittelnden Dokumente zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu setzenden angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat den Qualifikationsanbieter von einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 unter Anschluss allfälliger Empfehlungen zu informieren.

Abschluss des Verfahrens zur Einführung von Qualifikationen und Kundmachung

§ 10. Nach Abschluss der in den §§ 3 bis 9 geregelten Verfahrensschritten, insbesondere Vorliegen der genannten Stellungnahmen oder Verstreichen der festgelegten Fristen, können Zustimmung und Kundmachung gemäß § 3 erfolgen.

Validierungs- und Prüfungsverfahren

§ 11. Der Erwerb einer Qualifikation der höheren beruflichen Bildung erfolgt im Rahmen eines Validierungs- oder Prüfungsverfahrens. Die konkrete Gestaltung des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens ist in den Validierungs- und Prüfungsverordnungen geregelt.

Validierungs- und Prüfungsstellen

§ 12. (1) Aufgabe der Validierungs- und Prüfungsstellen ist die Durchführung der den Validierungs- oder Prüfungsbestimmungen der einzelnen Qualifikationen entsprechenden Verfahren. Validierungs- und Prüfungsstellen werden vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mit Bescheid zur Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren einzelner Qualifikationen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 als zuständige Behörden ermächtigt.

(2) Validierungs- und Prüfungsstellen müssen über

  1. 1. Expertise in bildungs- und berufsbezogenen Validierungs- oder Prüfungsverfahren,
  2. 2. das für die Durchführung der Verfahren erforderliche ausgebildete Personal und die entsprechende organisatorische Ausstattung,
  3. 3. Zugang zu Expertinnen und Experten zur Besetzung der Kommissionen,
  4. 4. ein internes Qualitätsmanagement-System nach üblichen Standards für die Vergabe von Bildungsabschlüssen und
  5. 5. einen Nachweis über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO

    verfügen.

(3) Die Validierungs- und Prüfungsstellen müssen zum Qualifikationsanbieter eine funktionale und betriebliche Trennung aufweisen und sicherstellen, dass die Mitglieder der Kommissionen gemäß § 13 Abs. 2 nicht an der Durchführung vorbereitender Bildungsmaßnahmen mitwirken oder mitgewirkt haben (keine Personenidentität).

(4) Die Validierungs- und Prüfungsstellen sind gegenüber dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft weisungsgebunden, unterliegen dessen Aufsicht und haben dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu diesem Zweck Einsicht in die Akten zu gewähren oder in begründeten Fällen auf Verlangen Akten zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist diese mittels Bescheid zu widerrufen.

Ablauf des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens

§ 13. (1) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben zur Beurteilung der jeweils nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen Validierungs- und Prüfungskommissionen einzurichten.

(2) Eine Validierungs- oder Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Fachexperten oder Fachexpertinnen aus dem Fachbereich der zu validierenden oder zu prüfenden Qualifikation zu bestehen, wobei ein Mitglied der Prüfungskommission von der Validierungs- und Prüfungsstelle mit dem Vorsitz zu betrauen ist. Das vorsitzende Kommissionsmitglied ist berechtigt, auf Grundlage der Validierungs- und Prüfungsordnung Rahmenbedingungen des Validierungs- und Prüfungsgeschehens festzulegen. Validierungs- und Prüfungsverordnungen können darüber hinaus weitere Anforderungen an die Mitglieder der Kommissionen und besondere Rahmenbedingungen des Validierungs- und Prüfungsgeschehens festlegen.

(3) Die Mitglieder der Kommissionen handeln weisungsfrei und unabhängig.

(4) Das Ergebnis der Validierung oder Prüfung ist in Form einer Urkunde zu bescheinigen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundesweit einheitlichen Gestaltung der Urkunden mittels Weisung die Einhaltung eines Musters vorzugeben.

(5) Im Fall eines negativen Ergebnisses des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens hat die Validierungs- und Prüfungsstelle einen Bescheid darüber zu erlassen.

(6) Die Urkunde ist von der Validierungs- und Prüfungsstelle mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zulassung zum Prüfungs- und Validierungsverfahren aufgrund falscher Angaben oder aufgrund der Vorlage falscher Urkunden zustande gekommen ist. Die Gründe für den Widerruf sind in der Dokumentation gemäß Abs. 8 festzuhalten.

(7) Gegen Bescheide der Validierungs- und Prüfungsstelle steht das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(8) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben das Validierungs- oder Prüfungsverfahren zu dokumentieren und die Protokolle, Urkunden und allfällige Bescheide ab dem Tag der Validierung oder Prüfung mindestens 60 Jahre lang aufzubewahren.

(9) Wird zur Vorbereitung des Erwerbs von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung ein Lehrgang an einer Bildungseinrichtung der beruflichen Erwachsenenbildung eingerichtet, hat der Qualifikationsanbieter zu prüfen, ob die betreffende Bildungseinrichtung über ein adäquates System der Qualitätssicherung nach üblichen Standards verfügt.

(10) Schriften und Amtshandlungen der Validierungs- und Prüfungsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

(11) Amtshandlungen der Validierungs- und Prüfungsstellen sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

(12) Auf die Verfahren vor den Validierungs- und Prüfungsstellen ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Validierungs- und Prüfungstaxen

§ 14. (1) Die Validierungs- und Prüfungsstellen können zur Bedeckung ihrer aufgrund der Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren entstehenden Ausgaben im Rahmen ihrer Privatautonomie Taxen einheben.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung festlegen, dass ein zu bestimmender Betrag aus den Einnahmen des auf die Verordnung folgenden Kalenderjahres für übergeordnete Maßnahmen der Qualitätssicherung oder des Qualitätsmanagements vorzusehen ist. Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben die dazu einbehaltenen Mittel auf Weisung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Datenerhebung, -verarbeitung und Monitoring, Datenschutzverantwortlicher

§ 15. (1) Die gemäß § 12 mit dem Betrieb einer Validierungs- oder Prüfungsstelle betraute juristische Personen ist berechtigt, die nachstehenden personenbezogenen Daten von Validierungs- oder Prüfungswerbern oder -werberinnen zu erheben und zu verarbeiten:

  1. 1. Name (Vorname, Nachname, Titel),
  2. 2. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) – Amtliche Statistik (AS),
  3. 3. Geburtsdatum,
  4. 4. Geschlecht,
  5. 5. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  6. 6. Adresse des ordentlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  7. 7. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  8. 8. Erworbene oder zu erwerbende Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz,
  9. 9. Ergebnis des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens.

(2) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die für die Führung einer bundesweiten Statistik benötigte Daten in anonymisierter Form nach Maßgabe der Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat zu diesem Zweck eine technische Anwendung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Führung des Bildungsstandregisters und zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand Daten zur höheren beruflichen Bildung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat der Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich zur Abgeltung ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 zur höheren beruflichen Bildung Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden Fassung, zu leisten. Der entsprechende Betrag ist zwischen dem Bund und der Bundesanstalt Statistik Österreich vertraglich zu vereinbaren.

(4) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung ist die gemäß § 12 mit dem Betrieb einer Validierungs- oder Prüfungsstelle betraute juristische Person.

Dachmarke

§ 16. (1) Die Einführung dieses Bundesgesetzes ist durch die Entwicklung einer Dachmarke für die höhere berufliche Bildung in Österreich, die die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes eingerichteten Qualifikationen und weitere berufliche oder berufspraktisch ausgerichtete Bildungsabschlüsse umfasst, zu begleiten.

(2) Zu den weiteren beruflich oder berufspraktisch ausgerichteten Abschlüssen gemäß Abs. 1 zählen

  1. 1. die Meister- und Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 20ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
  2. 2. die Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, in der geltenden Fassung,
  3. 3. die weiteren dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in § 8 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordneten formalen Qualifikationen und
  4. 4. weitere dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in § 9 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordnete berufliche Qualifikationen, sofern deren berufspraktische Ausrichtung nach Befassung des Beirates gemäß § 6 festgestellt wurde.

Strafbestimmungen

§ 17. (1) Wer vorsätzlich eine Abschlussbezeichnung gemäß § 5 oder eine den Abschlussbezeichnungen ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung oder Führung insbesondere dann, wenn die Abschlussbezeichnung oder die ähnliche Bezeichnung nicht von einer zuständigen gemäß § 12 ermächtigten Validierungs- und Prüfungsstelle stammt.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Mai 2024 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kundgemacht werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz 1 in Kraft.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 10 und 11 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.

Anlage

Deskriptoren

Allgemeine Beschreibung der Qualifikationen nach Lernergebnissen

 

Deskriptoren mit Bezug zu NQR 5

Deskriptoren mit Bezug zu NQR 6

Deskriptoren mit Bezug zu NQR 7

Inhaltliche Ausrichtung

der Qualifikation

Dieses Niveau erfüllt eine Fachkraft, die in der Lage ist, fachlich anspruchsvolle Tätigkeiten unter wechselnden Rahmenbedingungen sowie operative Führungsanforderungen in ihrem Beruf/ihrer Tätigkeit zu erfüllen und innerhalb strategischer Rahmenvorgaben eigenständig und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen, indem sie Situationen selbstständig einschätzen und nach fachlichen, wirtschaftlichen und betriebsspezifischen Perspektiven bewerten sowie Lösungen planen, entwickeln und vertreten kann.

Dieses Niveau erfüllt eine Fachkraft, die in der Lage ist, durch die eigenständige Planung, Steuerung und Umsetzung von betrieblichen Prozessen die Lösung komplexer Aufgaben und Problemstellungen herbeizuführen. Sie ist für die strategische Steuerung und Führung komplexer Projekte, inhaltlicher Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe qualifiziert.

Dieses Niveau erfüllt eine Fachkraft, die höchstes Fachwissen mit Wissen aus anderen Bereichen verknüpft, um hochkomplexe Projekte zu definieren, zu leiten und deren Umsetzung sicherzustellen. Sie ist qualifiziert, um die Vorgaben für die Führung eines Betriebes zu definieren und neue Formen der Betriebsführung zu schaffen. Sie kann die Fülle an Erfahrungen aus der eigenen beruflichen Praxis mit fachübergreifenden Kenntnissen und neuen wissenschaftlichen Ergebnissen verknüpfen und dazu nutzen, ihr Arbeits- oder Tätigkeitsfeld weiterzuentwickeln und innovative Lösungsansätze zu schaffen.

Fachanforderungen >

Managementanforderungen

Fachanforderungen >

Managementanforderungen

Entwicklungs- und Gestaltungsanforderungen > Managementanforderungen

Primär operativ tätig

Weniger operativ tätig, aber hohes professionelles Niveau

Strategische Leitung/Führung/Personalverantwortung/Diversity Management

Eher Tätigkeiten mit vielschichtigen Anforderungen

Fokus auf Leitung/Führung/Personalverantwortung: zB Führung von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnengesprächen/Diversity Management

Weiterentwicklung des Berufs-

/Tätigkeitsfeldes durch Innovation

Projekt- oder Teamleitung für kleine Teams oder Gruppen, laufendes Feedback an Projekt-/Teammitglieder

Weiterentwicklung des eigenen Tätigkeitsfeldes oder Betriebes durch innovative Herangehensweisen

Planungs-, Koordinations-, Leitungs- und Entwicklungsanforderungen

Nachrangige Bedeutung von Planungs-, Koordinations- und Leitungsanforderungen

Vorrangige Bedeutung von Planungs-, Koordinations- und Leitungsanforderungen

Verantwortung für die strategische Steuerung von Abteilungen

und/oder ganzen Betrieben

Detailbeschreibung der Qualifikationen nach Lernergebnissen

 

Deskriptoren mit Bezug zu NQR 5

Deskriptoren mit Bezug zu NQR 6

Deskriptoren mit Bezug zu NQR 7

Kenntnisse

Fachwissen

Die Qualifikation vermittelt

umfassendes spezialisiertes Fachwissen in einem Beruf, das die Durchführung anspruchsvoller Tätigkeiten ermöglicht.

fortgeschrittenes Fachwissen in einem Beruf/Leistungsumfeld, das die Durchführung komplexer Aufgaben sicherstellt.

Experten-/Expertinnenwissen auf aktuellem Stand in einem Berufs-/Tätigkeitsfeld, um die Durchführung hochkomplexer Aufgaben sicherzustellen.

Bewusstsein darüber, wann/ wofür Fachleute aus anderen Bereichen zur Lösung einer Aufgabe hinzugezogen werden müssen.

Kenntnisse, um die Arbeitsorganisation im eigenen Betrieb letztverantwortlich zu gestalten.

Kenntnisse, um neue Formen der Arbeitsorganisation auf bestehende oder neu geschaffene Organisationseinheiten anzuwenden.

Bewusstsein darüber, welche Auswirkungen die eigenen Handlungen im Arbeitsprozess (d.h. auf vor- und nachgelagerte Bereiche im eigenen Betrieb) haben.

Erkennen der Zusammenhänge und Auswirkungen der eigenen Handlungen.

Wirtschaftliches Wissen

Die Qualifikation vermittelt

Kenntnisse, die die wirtschaftliche und organisatorische Leitung von Projekten ermöglichen.

Fortgeschrittene wirtschaftliche Kenntnisse, die dazu befähigen,

Hoch spezialisierte wirtschaftliche Kenntnisse, die dazu befähigen, innovative Lösungen für neue Geschäftsmodelle, Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse in wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen und entsprechend den wirtschaftlichen Bedingungen zu gestalten.

- fachliche Anforderungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und letztverantwortlich Entscheidungen zu treffen,

- Komplexe Projekte, Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern (zB betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu Organisation, Investition, Finanzierung, Personal/Diversity Management Unternehmensführung, Marketing, Einkauf, Verkauf, Rechnungswesen) und

- fachliche, betriebsspezifische und wirtschaftliche Zielsetzungen miteinander in Bezug zu setzen und Lösungen für komplexe Herausforderungen zu entwickeln.

Wissen zu Führung und Strategie

Die Qualifikation vermittelt

operative Führungskenntnisse, die zur Leitung von Projektteams/-gruppen erforderlich sind.

fortgeschrittene Führungskenntnisse zur Leitung und Steuerung komplexer Projekte, inhaltlicher Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe.

fortgeschrittene Kenntnisse in der Strategieentwicklung, -umsetzung, -evaluierung und –anpassung.

Kenntnisse zur Anwendung strategischer Vorgaben auf den eigenen Beruf/die eigene Tätigkeit und zur Ableitung von operativen Teilzielen aus der Gesamtstrategie.

Kenntnisse zur strategischen Steuerung komplexer Projekte, inhaltlicher Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe.

Wissen zu Weiterentwicklung und Innovation

Die Qualifikation vermittelt

Kenntnisse, um Vorschläge für die Optimierung von betrieblichen Abläufen/Prozessen im eigenen Beruf/in der eigenen Tätigkeit (Projekt/Abteilung/Betrieb) einzubringen.

Kenntnisse, um Produkte/Dienstleistungen/Prozesse/Strukturen zu optimieren und Anpassungen vorzunehmen und innovative Herangehensweisen im eigenen Leistungsumfeld (Projekt/inhaltlicher Bereich/Abteilung/Betrieb) zu entwickeln.

Kenntnisse, um Produkte/Dienstleistungen/Prozesse/Strukturen zu optimieren sowie Innovationen zu schaffen, die zur Weiterentwicklung des Berufs- oder Tätigkeitsfeldes beitragen.

Fertigkeiten

Fachliche

Fertigkeiten

Die Qualifikation vermittelt

umfassende, spezialisierte berufspraktische und prozedurale Fertigkeiten, die notwendig sind, um

fortgeschrittene berufspraktische und prozedurale Fertigkeiten, die notwendig sind, um

spezialisierte berufspraktische und prozedurale Problemlösungsfertigkeiten, um

- anspruchsvolle Tätigkeiten eigenständig zu erfassen und innerhalb vorgegebener Rahmenbedingungen selbst ständig durchzuführen,

- komplexe Fachaufgaben eigenständig zu erfassen, Herausforderungen zu erkennen und Vorgehensweisen zu definieren,

- hochkomplexe Fachaufgaben eigenständig zu erfassen, Herausforderungen zu erkennen und Vorgehensweisen zu definieren,

- Verfahren und Prozesse, die typisch für den jeweiligen Beruf/die Tätigkeit sind, an konkrete Fachaufgaben anzupassen,

- komplexe Fachaufgaben durchzuführen und deren Durchführung durch andere sicherzustellen,

- hochkomplexe Fachaufgaben durchzuführen und deren Durchführung durch andere sicherzustellen,

- für fachliche und organisatorische Probleme sowie unvorhersehbare Herausforderungen im Rahmen von Fachaufgaben Lösungen zu finden und diese gegenüber Entscheidungsträger/inne/n zu argumentieren,

- komplexe Sachverhalte für (Nicht-) Fachleute aufzubereiten und zu vermitteln,

- hochkomplexe Sachverhalte und Innovationen für (Nicht-) Fachleute aufzubereiten und zu vermitteln,

- Anspruchsgruppen im Rahmen von Fachaufgaben zu beraten und

- Vertragsverhandlungen mit Anspruchsgruppen im Rahmen von Fachaufgaben zu führen und Verträge abzuschließen,

- Verhandlungen mit internen und externen Anspruchsgruppen über sämtliche Angelegenheiten zu führen, die den eigenen Betrieb betreffen (zB Umweltverträglichkeitsprüfungen, Arbeitskonflikte, politische Verhandlungen mit Teilöffentlichkeiten) und

- Die innerbetrieblichen Zusammenhänge des Arbeitsprozesses und Auswirkungen der Arbeit an Fachaufgaben zu berücksichtigen und entsprechend zu handeln.

- Abteilungen/Funktionsbereiche/Betriebe nach außen zu vertreten und

- neue Formen der Arbeitsorganisation auf bestehende oder neu geschaffene Organisationseinheiten anzuwenden.

- die Arbeitsorganisation im eigenen Betrieb letztverantwortlich zu gestalten.

Qualitätssicherung – Weiterentwicklung – Innovation

Die Qualifikation vermittelt Fertigkeiten, um

die Qualität betrieblicher Abläufe im eigenen Verantwortungsbereich zu bewerten und proaktiv Verbesserungs- und Optimierungsvorschläge einzubringen.

die Qualität von Produkten/Dienstleistungen/Prozessen/Strukturen zu bewerten sowie Optimierungen/Anpassungen im eigenen Leistungsumfeld vorzunehmen.

durch experimentelle Entwicklung (z. B. durch Herstellen von Analogien zum eigenen Arbeitsfeld, die Weiterentwicklung von Bestehendem aufgrund von Erkenntnissen aus unterschiedlichen Fachbereichen) neue, markt-/einsatzfähige Produkte/Dienstleistungen/Prozesse/Strukturen zu schaffen, die das Berufs-/Tätigkeitsfeld beeinflussen und verändern können.

innovative Ansätze für die Lösung komplexer Herausforderungen zu entwickeln.

Führung und

Strategie

Die Qualifikation vermittelt Fertigkeiten, um

Projekte nach fachlichen und wirtschaftlichen Vorgaben innerhalb eines gewissen Handlungsspielraums eigenständig zu leiten.

Projekte bei laufender Abwägung wirtschaftlicher und fachlicher Aspekte letztverantwortlich zu leiten und bei Bedarf Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen.

Strategien auch für inhaltliche Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe zu entwickeln, die für den Betrieb neu sind, deren Umsetzung sicherzustellen, sie zu evaluieren und ggf. zu optimieren.

Projektteams zu führen und die fachliche Weiterentwicklung der Teammitglieder durch laufendes Feedback zu fördern.

den Rahmen für komplexe Projekte oder Aufgabenfelder zu definieren und identifizierte Probleme in Projektdefinitionen überzuführen.

den Bedarf an zukünftig notwendigen Fertigkeiten von Mitarbeitenden vorausschauend zu erkennen, Maßnahmen zu konzipieren und Schritte zu setzen, um Mitarbeitende mit den erforderlichen Fertigkeiten einsetzen zu können.

komplexe Projekte, inhaltliche Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe strategisch zu steuern und zu leiten.

den Bedarf an Mitarbeitenden in Projekten, Abteilungen und/oder Betrieben zu planen und Mitarbeitende zu führen sowie deren fachliche Weiterentwicklung durch laufendes Feedback und Mitarbeitergespräche zu fördern.

Kompetenz

Autonomie und

Entscheidungs-verantwortung

Die Qualifikation vermittelt Kompetenz zu

Entscheidungsverantwortung in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht für Projekte oder Projektteams innerhalb vorgegebener Rahmenbedingungen.

Entscheidungsverantwortung in fachlicher, kaufmännischer und personeller Hinsicht für komplexe Projekte, inhaltliche Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe.

Entscheidungsverantwortung in fachlicher, kaufmännischer und personeller Hinsicht für hochkomplexe Projekte, inhaltliche Bereiche, Abteilungen und/oder Betriebe.

Leiten und Führen

Die Qualifikation vermittelt Kompetenz zu

selbstständiger Koordination und Leitung von Projekten und Projektteams und Übernahme von Entscheidungsverantwortung für Vorgehensweisen bei der Durchführung anspruchsvoller Fachaufgaben innerhalb vorgegebener Rahmenbedingungen.

letztverantwortlicher Leitung von komplexen Projekten, inhaltlichen Bereichen, Abteilungen und/oder Betrieben.

Übernahme von Verantwortung für die Bekanntmachung von Innovationen innerhalb des Berufs-/Tätigkeitsfeldes durch Netzwerkbildung und Kooperationen.

Entscheidungsverantwortung für das Initiieren von für die Abteilung /den Betrieb neuen komplexen Projekten.

Selbstreflexion,

Personalentwicklung/Diversity Management

Die Qualifikation vermittelt Kompetenz zu

kritischer Reflexion des eigenen Handelns im beruflichen Kontext und Ableitung von Schlussfolgerungen für das künftige Handeln.

Beurteilung der Leistung von Personen innerhalb von Projektteams, Inhaltsbereichen, Abteilungen und/oder Betrieben sowie Setzen erforderlicher Personalentwicklungs- und Recruiting-Maßnahmen/Diversity Management.

Beurteilung der zukünftig notwendigen Leistungen von Personen und Setzen erforderlicher Maßnahmen, um die Verfügbarkeit dieser zukünftig notwendigen Leistungen zu sichern.

kritischer Betrachtung des Handelns anderer im beruflichen Kontext, Feedback geben und zur Förderung anderer beitragen.

    

Van der Bellen

Nehammer

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