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BGBl I 67/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005 sowie des Ausbildungspflichtgesetzes
67. (NR: GP XXVII RV 2528 AB 2589 S. 268 . BR: AB 11504 S. 968 .)

67. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 20e Abs. 1 lautet:

„(1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder
  2. 2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
  3. 3. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
  4. 4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.

    Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.“

2. In § 20e Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 20e Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“

2. In § 41a wird nach Abs. 7a folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

    Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.“

3. In § 41a Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b“ ersetzt.

4. In § 46 Abs. 1 wird in Z 1 und in Z 2 lit. b jeweils das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4 oder 7a“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b“ ersetzt.

5. Dem § 82 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Die §§ 21 Abs. 2, 41a Abs. 7b und 11 sowie 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.“

2. In § 73 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 angefügte Abs. 24 die Absatzbezeichnung „(24a)“; folgender Abs. 26 wird angefügt:

„(26) § 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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