20. Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG)“
2. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz um einen monatlichen Zuschlag
- 1. in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
- 2. in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.“
3. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden, sind nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.“
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Van der Bellen
Nehammer
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