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BGBl I 20/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Bundesgesetz: Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
20. (NR: GP XXVII IA 3816/A AB 2449 S. 252 . BR: 11421 AB 11431 S. 964.)

20. Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG)“

2. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz um einen monatlichen Zuschlag

  1. 1. in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
  2. 2. in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,

    wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.“

3. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden, sind nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Van der Bellen

Nehammer

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