vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 73/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer

73. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 422/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Beurteilung der Dienstfähigkeit kann bei Soldaten entfallen, die zu einem Präsenzdienst in der Dauer von bis zu drei Wochen einberufen wurden und deren Dienstleistung mit keiner erhöhten körperlichen Inanspruchnahme oder Gefahrengeneigtheit verbunden ist. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist jedoch auch in diesen Fällen durchzuführen, wenn militärische Erfordernisse es erfordern oder wenn es die betreffenden Soldaten gegenüber ihrer zuständigen militärischen Dienststelle schriftlich verlangen.“

2. Im § 35 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Nehammer Kogler Kocher Polaschek Edtstadler Brunner Raab Karner Zadić Tanner Totschnig Rauch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)