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BGBl II 67/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Verordnung: Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

67. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 18 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Nützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Eine nützliche Berufstätigkeit liegt stets dann vor, wenn diese ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.

(4) Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.

Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis

§ 2. (1) Die gemäß § 38 Abs. 2b, 2c, 3 und 3a VBG und § 3 Abs. 2b, 3 und 3a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, sowie durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 14 VBG und § 3 Abs. 14 LVG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind abweichend von § 1 bereits dann als Vordienstzeiten anzurechnen, wenn die der Berufspraxis vorangegangene abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation für die wahrgenommene berufliche Tätigkeit dargestellt hat.

(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.

Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)

§ 3. (1) Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende nützliche Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(2) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen beispielsweise bei einer Verwendung im fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterricht im berufsbildenden Schulwesen insbesondere folgende in Betracht:

  1. 1. für die Verwendung zB in den Unterrichtsgegenständen Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer Höheren technischen Lehranstalt: eine Tätigkeit im Bereich der Entwicklung, des Fertigungsprozesses, des Baus oder der Wartung von Maschinen oder elektrischen oder elektronischen Anlagen;
  2. 2. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft an Handelsakademien und/oder Handelsschulen sowie im Unterrichtsgegenstand Betriebs- und Volkswirtschaft an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine Tätigkeit in einem (anderen) Unternehmen;
  3. 3. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Angewandte Chemie: eine Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
  4. 4. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Küche und Service an höheren Lehranstalten für Tourismus und/oder wirtschaftliche Berufe oder an Berufsschulen: eine Tätigkeit in der Gastronomie;
  5. 5. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Informations- und Officemanagement an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine Tätigkeit in Unternehmen;
  6. 6. für die Verwendung zB im betriebswirtschaftlichen Unterricht an berufsbildenden Pflichtschulen: eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit;
  7. 7. für die Verwendung zB im fachtheoretischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine Verwendung in einem Kraftfahrzeug- oder Maschinenbauunternehmen;
  8. 8. für die Verwendung zB im Unterricht/Lehrberuf Einzelhandel: eine Tätigkeit im Handel;
  9. 9. für die Verwendung zB im fachpraktischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine Verwendung in einer einschlägigen Werkstätte.

(3) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen bei einer Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen beispielsweise folgende in Betracht:

  1. 1. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Tätigkeit als freie Schriftstellerin oder als freier Schriftsteller, als Dramaturgin oder als Dramaturg, als (freie) Lektorin oder als (freier) Lektor bei einem oder für einen Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
  2. 2. Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
  3. 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
  4. 4. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
  5. 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer;
  6. 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Seelsorge oder sonstigen religiösen Aufgaben der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
  7. 7. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: Tätigkeit in einem Archiv oder Museum, Bibliotheks- oder Dokumentationsdienst;
  8. 8. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: Tätigkeit in der Wirtschaftswissenschaft, Raumplanung, Geodynamik oder Meteorologie;
  9. 9. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler.

Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (§ 38 Abs. 2 und 7 VBG, § 3 Abs. 2 und 7 LVG)

§ 4. (1) Bei einer Verwendung im Bereich der Primarstufe, der Sekundarstufe 1, der Bildungsanstalten, der Fachschulen für Sozialberufe sowie der Schulen für Sozialbetreuungsberufe sind Zeiten einer nützlichen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Elementar- oder Hortpädagogin oder als Elementar- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu sechs Jahren anzurechnen.

(2) Für Lehrpersonen sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende nützliche Berufspraxiszeiten (gegebenenfalls zusätzlich zu Zeiten gemäß Abs. 1) bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(3) Als Berufspraxiszeiten im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere die in § 3 Abs. 3 genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:

  1. 1. für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrpersonen: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
  2. 2. für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
  3. 3. für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine berufliche Tätigkeit als Dirigentin oder als Dirigent, als Musikerin oder als Musiker in einem Orchester oder als Mitglied einer Band oder als Solomusikerin oder als Solomusiker,
  4. 4. für im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ausgebildete Lehrpersonen: Tätigkeiten als Trainer/in im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer;
  5. 5. für im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht ausgebildete Lehrpersonen: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler,
  6. 6. eine berufliche Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt mit dem Schwerpunkt Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

§ 5. (1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson

  1. 1. im Rahmen eines Lehrpersonenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
  2. 2. an einer Pädagogischen Hochschule

sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

§ 6. Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.

Polaschek

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