37. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Auf Grund des § 16 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Bildung, Wissenschaft und Forschung, verordnet:
§ 1. (1) Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.
(2) Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 10. August 1956 über das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 180/1956, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 504/1994, außer Kraft.
Anlage
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst.
§ 1. (1) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz „Ehrenzeichen" genannt) wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst Anerkennung erworben haben.
(2) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz „Ehrenkreuz" genannt) wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesem Gebiet Verdienste erworben haben.
(3) Gemäß § 10 Abs. 1 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen und das Ehrenkreuz auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister.
§ 2. Jede mit dem Ehrenzeichen oder Ehrenkreuz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommende Dekoration in der aus der Beilage zu entnehmenden Art anzulegen und zu tragen sowie sich als „Besitzer" des Ehrenzeichens beziehungsweise des Ehrenkreuzes zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
§ 3. (1) Die Abstimmung innerhalb der gemäß § 12 Abs. 1 Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 132/2023, zu bildenden Kurien geschieht durch Abgabe oder Einsendung von auf „Ja" oder „Nein" lautenden gedruckten Stimmzetteln in verschlossenen amtlichen Briefumschlägen. Die begründeten Vorschläge, die Briefumschläge und die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln sind von der bzw. dem Vorsitzenden den Mitgliedern rechtzeitig auszuhändigen oder zuzusenden. Von dem Ergebnis der Abstimmung hat er alle Mitglieder der Kurie zu verständigen. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss des Verfahrens gesichert zu verwahren.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt ferner:
- a) die Vertretung ihrer bzw. seiner Kurie im Verkehr mit der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. dem sachlich zuständigen Bundesminister;
- b) die Leitung aller mündlichen Verhandlungen der Mitglieder der Kurie;
- c) die Zählung der Stimmen bei der Abgabe der Stimmzettel in mündlicher Verhandlung noch während der Verhandlung, bei Einsendung der Stimmzettel im Beisein von mindestens einem Mitglied der Kurie.
(3) Über die mündlichen Verhandlungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden (und von den anwesenden Mitgliedern der Kurie) zu fertigende Protokolle aufzunehmen.
(4) Über die Ergebnisse von Abstimmungen sind gesonderte Protokolle aufzunehmen, (die im Falle der Stimmabgabe in mündlicher Verhandlung von allen anwesenden Mitgliedern der Kurie, bei Einsendung der Stimmzettel) von der bzw. dem Vorsitzenden (und den anwesenden Mitgliedern der Kurie) zu fertigen sind.
(5) Ein nicht gesetzes- oder statutenkonform zustande gekommener Vorschlag ist von der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. vom sachlich zuständigen Bundesminister an die Kurie zur Verbesserung zurückzustellen.
§ 4. Die bzw. der Vorsitzende der jeweiligen Kurie hat gleichzeitig mit der Erstattung des Vorschlages auf Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst den gemäß § 15 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, den Mitgliedern der Kurie, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührenden Anspruch auf Ersatz der Reisekosten gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, beim sachlich zuständigen Bundesministerium anzumelden, das die Vergütung vornimmt.
§ 5. Das sachlich zuständige Bundesministerium hat für die Beistellung geeigneter Räume für die mündlichen Verhandlungen der Kurien und für die Kanzleierfordernisse derselben vorzusorgen.
§ 6. Die Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens und der Ehrenkreuze sowie die Bestimmungen über die Art des Tragens derselben sind in der Beilage enthalten.
§ 7. (1) Das Ehrenzeichen bleibt Eigentum des Bundes und ist nach dem Ableben des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erben zurückgestellt wird.
(2) Das Ehrenkreuz verbleibt im Eigentum der Beliehenen und deren Erben.
(3) Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der Dekorationen und die Aufbewahrung derselben sowie die Ausfertigung der Verleihungsdekrete obliegt der Österreichischen Ehrenzeichenkanzlei.
Beilage
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Beschreibung der Dekorationen und der Art des Tragens derselben
1. Das Ehrenzeichen besteht aus einen 58 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 16 mm breite, mit einem 2 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene, kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift „LITTERIS ET ARTIBUS" befindet. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen goldenen Ring und eine goldene Öse hergestellt. Die Öse ist 30 mm lang, oben 10 mm breit und nach unten spitz zulaufend. Auf jeder Seite der Öse befindet sich ein aus zweieinhalb Blattpaaren bestehender aufstrebender goldener Lorbeerzweig in der Höhe von 20 mm.
Das Ehrenzeichen wird an einem um den Hals geschlungenen 45 mm breiten roten Band getragen.
2. Das Ehrenkreuz I. Klasse besteht aus einem 58 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 16 mm breite, mit einem 2 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift „LITTERIS ET ARTIBUS" befindet.
Das Ehrenkreuz I. Klasse wird als Steckkreuz an der linken Brustseite getragen.
3. Das Ehrenkreuz besteht aus einem 44 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 12 mm breite und mit einem 1.5 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift „LITTERIS ET ARTIBUS" befindet.
Das Ehrenkreuz wird an der linken Brustseite entweder an einem 45 mm breiten dreieckig gefalteten roten Band oder an einem 45 mm breiten maschenartig genähten roten Band getragen.
Kogler
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