36. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. II Nr. 52/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 10 bis 12 die Bezeichnungen „11.“ bis „13.“; nach der Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:
„10. | Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft | (Anlage 1.10)“ |
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 1.7, 1.10 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
3. Die Anlagen 1.7. und 2.3 werden jeweils durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.7 und 2.3 ersetzt.
4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.10 (Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft) wird nach der Anlage 1.9 eingefügt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Totschnig
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