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BGBl II 30/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

30. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 10a Abs. 1 Z 5 wird das Wort „gewonnen“ durch das Wort „gewonnenen“ ersetzt.

3. In § 12 wird das Wort „Praxisbedarf“ durch das Wort „Berufsbedarf“ ersetzt.

4. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, für die Arzneimittelbevorratung in einer Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.“

5. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Krankensanstalt“ durch das Wort „Krankenanstalt“ ersetzt.

6. § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. den Namen und die Anschrift der Patientin/des Patienten, der Tierhalterin/des Tierhalters, der Krankenanstalt oder einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für eine Patientin/einen Patienten auch deren/dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione"; bei Verschreibung für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung den Vermerk „pro institutione“;“

7. Dem § 35 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die §§ 8 Abs. 4, 10a Abs. 1 Z 5, 12, 17 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Rauch

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