302. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Nachtdienstgeld-Verordnung 2024 - NDG-VO 2024)
Auf Grundlage des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, die oder der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.
(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
§ 2. Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:
- bis 0,5 Stunde 1,42 EUR brutto
- bis 1 Stunde 2,83 EUR brutto
- bis 1,5 Stunden 4,24 EUR brutto
- bis 2 Stunden 5,65 EUR brutto
- bis 5 Stunden 11,36 EUR brutto
- über 5 Stunden 22,74 EUR brutto
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2021.
Oblin
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