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BGBl II 289/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

289. Verordnung: Kilometergeldverordnung

289. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 6 und des § 16 Abs. 1 Z 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:

§ 1. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist.

§ 2. (1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.

(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:

  1. Datum,
  2. Kilometerstand,
  3. Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
  4. Ausgangs- und Zielpunkt sowie
  5. Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.

§ 3. Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:

  1. Absetzung für Abnutzung,
  2. Treibstoff und Öl,
  3. Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
  4. Zusatzausrüstungen,
  5. Steuern und Gebühren,
  6. Versicherungen,
  7. Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
  8. Finanzierungskosten.

§ 4. (1) Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.

(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.

(3) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.

§ 5. (1) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.

(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.

§ 6. Diese Verordnung ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.

Brunner

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