288. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung)
Auf Grund des § 26 Z 4 und des § 16 Abs. 1 Z 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:
§ 1. (1) Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
- 1. durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 2. durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
§ 2. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.
§ 3. Diese Verordnung ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.
Brunner
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