284. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Auf Grund des § 4 Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI-Bekämpfungsverordnung – HPAI-BV)
1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI).
(2) Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 , ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018, S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020, S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140 , ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Hochpathogene Aviäre Influenza gelisteten Arten.
- 2. Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 .
2. Hauptstück
Hochpathogene Aviäre Influenza
Sperrzone
§ 3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.
Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren
§ 4. (1) Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
- 1. in Österreich befinden oder,
- 2. wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.
(2) Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.
Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen
§ 5. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.
Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen
§ 6. (1) In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
- 1. Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
- 2. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- 3. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
- 4. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
- a) Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der HPAI auf ein Minimum zu reduzieren und
- b) die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
- 5. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Verbote in der Sperrzone
§ 7. (1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
- 1. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- 2. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
- 3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
- 4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
- 5. Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
- 6. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
- 7. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
- 8. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- 9. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
- 10. Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 .
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:
- 1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
- 2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
- 3. Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
- 4. Folgeprodukte.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
- 1. die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
Verbringungen von Erzeugnissen
§ 8. (1) In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere
- 1. außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
- 2. außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
- 3. außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
(2) In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere
- 1. außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
- 2. außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
- 3. außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007
Die Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/2024, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Teil | |
1. Abschnitt | |
§ 1. | Anwendungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 3. | Geflügel und Wildvögel |
§ 4. | Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel |
§ 5. | Nationales Referenzlabor; Berichte |
§ 6. | Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln |
3. Abschnitt | |
§ 7. | Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln |
§ 8. | Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko |
§ 9. | Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko |
4. Teil | |
1. Abschnitt | |
§ 42. | Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch |
§ 43. | Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch |
§ 44. | Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch |
2. Abschnitt | |
§ 45. | Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten |
§ 46. | Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten |
§ 47. | Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten |
§ 48. | Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten |
§ 49. | Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten |
§ 50. | Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen |
§ 51. | Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten |
§ 52. | Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten |
5. Teil | |
1. Abschnitt | |
§ 53. | Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere |
2. Abschnitt | |
§ 54. | Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest |
§ 55. | Wiederbelegung |
3. Abschnitt | |
§ 56. | Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch |
§ 57. | Impfungen |
4. Abschnitt | |
§ 58. | Kosten |
§ 59. | Sanktionen |
§ 60. | Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften |
§ 61. | Umsetzung von EU-Bestimmungen |
§ 62. | In-Kraft-Treten |
Anlage 1 | Teil A |
Anlage 2 | Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben |
Anlage 3 | Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben |
Anlage 4 | Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone“ |
2. § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 41 samt Überschriften werden aufgehoben.
3. Dem § 62 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung von BGBl. II Nr. 284/2024 tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 41 samt Überschriften treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.“
Artikel 3
Aufhebung der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006
Die HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, BGBl. II Nr. 404/2006, tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.
Rauch
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