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BGBl II 269/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich

269. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich geändert wird

Auf Grund von § 121 Abs. 5 und Abs. 5a des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, und § 70a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 145/2023, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich, BGBl. II Nr. 151/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden und Gaskraftwerke in Österreich (Gasversorgungsstandardverordnung – GVSV)“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 70a ElWOG 2010 normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. der Gasbezug der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, aus dem öffentlichen Netz;
  2. 2. die gesamte Brutto-Stromerzeugung der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe sowie der jeweils hierfür notwendige Gaseinsatz, jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern für die letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr.“

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Nachweise für die Reduktion der Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 haben den Anforderungen der Energiebeschaffungsplattform gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2576 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, ABl. Nr. L 335 vom 29.12.2022 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2919 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, ABl. Nr. L 2023/2919 vom 29.12.2023, zu entsprechen und sind bis 31. August als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.“

4. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft. Nachweise gemäß § 4 Abs. 5 haben für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2024, 6 Uhr, bis 1. März 2025, 6 Uhr, binnen fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erfolgen.“

Urbantschitsch     Haber

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