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BGBl II 257/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

257. Verordnung: Ladepunkt-Daten-VO

257. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)

Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Meldepflichten von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 gegenüber der E-Control, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Ad-hoc-Preis“ den Preis, den der Betreiber eines Ladepunktes einem Endnutzer für das punktuelle Aufladen in Rechnung stellt;
  2. 2. „alphanumerisches Identifikationszeichen“ das aus Buchstaben und Zahlen bestehende Zeichen zur eindeutigen Identifikation einer Ladestelle, eines Ladepunkts oder eines E-Mobilitätsdienstleisters, das die E-Control gemäß § 4a Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe vergeben kann;
  3. 3. „Betreiber“ Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten;
  4. 4. „Dynamische Daten“ Daten, die sich häufig oder regelmäßig verändern;
  5. 5. „Statische Daten“ Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig verändern.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Meldepflichten betreffend Betrieb

§ 3. (1) Betreiber oder deren Eigentümer haben gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen der E-Control folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. das bei der E-Control bezogene alphanumerische Identifikationszeichen sowie
  2. 2. den Namen der natürlichen Personen oder bei juristischen Personen die Bezeichnung des Eigentümers und des Betreibers der Ladestelle sowie die Kontaktdaten des Betreibers.

(2) Darüber hinaus ist gegenüber der E-Control eine im Namen des Eigentümers oder des Betreibers verantwortliche Kontaktperson für die von dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen bekanntzugeben, deren Daten nicht zu veröffentlichen sind. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bezogene Identifikationszeichen behalten ihre Gültigkeit; dies gilt auch für den Fall, dass sie von einer anderen Stelle als der E-Control vergeben wurden.

Standortbezogene Meldepflichten

§ 4. Betreiber haben der E-Control folgende Angaben zum Standort zu übermitteln:

  1. 1. die Adresse des öffentlich zugänglichen Ladepunktes und dessen geographische Lage anhand der Koordinaten eines gängigen globalen Navigationssatellitensystems;
  2. 2. die Bezeichnung der Ladestelle nach deren Standort, beispielsweise nach deren Lage in einer bestimmten Stadt, einem bestimmten Bezirk oder einem Standort in der Nähe von bekannten öffentlichen Örtlichkeiten; in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung den Nachnamen des privaten Betreibers;
  3. 3. einen Kontakt für Rückfragen von Verbrauchern (E-Mail-Adresse und Telefonnummer);
  4. 4. die Öffnungszeiten;
  5. 5. die Angabe, ob für die verfügbaren Parkplätze eine Gebühr anfällt (ja/nein);
  6. 6. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
  7. 7. eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, bezogen wird;
  8. 8. gegebenenfalls eine Angabe über den ausschließlichen Bezug von grünem Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46, in der Ausgabe vom 01. Jänner 2022, sowie
  9. 9. die Anzahl der Parkplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten.

Meldepflichten betreffend die einzelnen Ladepunkte

§ 5. (1) Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:

  1. 1. das alphanumerische Identifikationszeichen;
  2. 2. die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;
  3. 3. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
  4. 4. die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);
  5. 5. die Methode der Authentifizierung;
  6. 6. die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);
  7. 7. die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);
  8. 8. welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.

(2) Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:

  1. 1. die aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb),
  2. 2. Echtzeitinformation bezüglich der Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt) sowie
  3. 3. den Ad-hoc-Preis.

    Öffentlich zugängliche Ladestellen, die ihren Service unentgeltlich anbieten, sind von Abs. 2 ausgenommen.

Pflicht zur laufenden Aktualisierung

§ 6. Die meldepflichtigen Daten sind laufend aktuell zu halten.

Format

§ 7. Die meldepflichtigen Daten gemäß der §§ 3,4 und 5 sind im Datenformat DATEX II oder einem anderen maschinell lesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, sowie in dem von der E-Control vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.

Verantwortlichkeit

§ 8. Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte oder von diesen beauftragte Dritte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grund dieser Verordnung einzumeldenden Daten verantwortlich.

Übergangsfrist

§ 9. Die meldepflichtigen Daten gemäß §§ 3, 4 und 5 sind von den Verpflichteten erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzumelden.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gewessler

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