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BGBl II 22/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Verordnung: Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

22. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vergütung der Mitglieder des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe festgelegt wird (Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung)

Auf Grund des § 9a Abs. 11 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2023, wird verordnet:

§ 1. Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.

§ 2. (1) Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für

  1. 1. den Vorsitzenden das 450-fache,
  2. 2. den Stellvertreter das 335-fache und
  3. 3. die weiteren Mitglieder das 225-fache

    v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.

(2) Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.

§ 3. (1) Für die Vergütung der Reisekosten gelten für die Beiratsmitglieder die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.

(2) Der Ersatz der Reisekosten erfolgt nach Übermittlung der erforderlichen Belege an die für die Abrechnung zuständige Stelle des Bundesministeriums für Inneres.

§ 4. Für die Bemessung der den Beiratsmitgliedern zustehenden Vergütungen ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Karner

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