229. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die WiEReG-NutzungsentgelteV geändert wird
Auf Grund des § 17 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird verordnet:
Die WiEReG-NutzungsentgelteV, BGBl. II Nr. 77/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Abs. 2 auch im Nachhinein entrichtet werden.“
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2024 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“
Brunner
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