228. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen- und Wasserwirtschaft, mit der die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
Die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 273/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2“ ersetzt.
3. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:
„Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung
§ 4. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:
- 1. Holzernte,
- 2. Erschließung,
- 3. Waldbau und Forsttechnik,
- 4. Waldpolitik,
- 5. Waldbewertung,
- 6. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
- 7. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
- 8. Controlling im Forstbetrieb,
- 9. Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
- 10. Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.
(3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.“
4. § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.
Totschnig
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)