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BGBl II 228/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

228. Verordnung: Änderung der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

228. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen- und Wasserwirtschaft, mit der die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:

Die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 273/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:

„Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung

§ 4. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:

  1. 1. Holzernte,
  2. 2. Erschließung,
  3. 3. Waldbau und Forsttechnik,
  4. 4. Waldpolitik,
  5. 5. Waldbewertung,
  6. 6. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
  7. 7. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
  8. 8. Controlling im Forstbetrieb,
  9. 9. Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
  10. 10. Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.

(3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.“

4. § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.

Totschnig

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