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BGBl II 218/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

218. Verordnung: Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung

218. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie deren Entziehung fest.

Fachliche Voraussetzungen

§ 2. (1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen:

  1. 1. Fachärzte für Psychiatrie,
  2. 2. Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie,
  3. 3. Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
  4. 4. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
  5. 5. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  6. 6. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
  7. 7. Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Z 1 bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  8. 8. sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und
  1. 9. unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
    1. a) Ärzte für Allgemeinmedizin sowie
    2. b) Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998.

(2) Ärzte gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sie

  1. 1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung
    1. a) zumindest drei Jahre lang zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren und
    2. b) zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß § 5 Z 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, erworben wurden, oder
  1. 2. ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.

(3) Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a gleichzuhalten.

(4) Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.

Entziehung der Ermächtigung

§ 3. Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn

  1. 1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
  2. 2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
  3. 3. das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
  4. 4. der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Rauch

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