215. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird verordnet:
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 300/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Ausdruck „Bundes-Personalvertretungsgesetzes“ der Ausdruck „– PVG, BGBl. Nr. 133/1967“ eingefügt.
2. § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Zurückziehung von mehr als der Hälfte der Bediensteten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben, und von mehr als der Hälfte der Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe unterschrieben sein. Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe im eigenen Namen schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auf ihre Kandidatur verzichtet haben.“
3. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 und § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Nehammer Kogler Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner Raab Zadić
Gewessler Tanner Totschnig Rauch
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)