206. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, aufgehoben wird
Auf Grund des § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung des Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundersätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichzulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete, BGBl. II Nr. 195/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Schallenberg
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