204. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie die Externistenprüfungsverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Anlage A Vierter, Fünfter, Sechster und Neunter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft und kann von diesen Zeitpunkten abweichend an der Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule in Salzburg ab 1. September 2024 angewendet werden.“
2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Vierter Teil (Übergreifende Themen) wird in der Tabelle nach der Zeile Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs folgende Zeile eingefügt:
„Englisch | x | x | x | x | x | x | x | “ | |||||
3. In Anlage A, Vierter Teil, Punkt 2. (Entrepreneurship Education), Unterpunkt 2.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 5. (Interkulturelle Bildung), Unterpunkt 5.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 6. (Medienbildung), Unterpunkt 6.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 8. (Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung), Unterpunkt 8.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz, Punkt 9. (Sexualpädagogik), Unterpunkt 9.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz wird jeweils nach der Wendung „Deutsch,“ die Wendung „Englisch,“ eingefügt.
4. In Anlage A, Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
5. In Anlage A, Vierter Teil, Punkt 10. (Sprachliche Bildung und Lesen), Unterpunkt 10.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz wird nach der Wendung „Bewegung und Sport,“ die Wendung „Englisch,“ eingefügt.
6. In Anlage A, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 2. (Schulische Gestaltungsfreiräume) wird im ersten Absatz folgender Satz angefügt:
„In zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes sind in den teilweise englischsprachig geführten Klassen (bilingual geführte Klassen) keine weiteren Schwerpunktsetzungen möglich. Es kommt der Lehrplan für den Pflichtgegenstand Englisch zur Anwendung.“
7. In Anlage A, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
8. In Anlage A, Fünfter Teil, Punkt 7. (Schularbeiten) wird folgender Absatz angefügt:
„Bei Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache in zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes sind in bilingual geführten Klassen im Unterrichtsgegenstand Deutsch auf der 4. Schulstufe zumindest vier Schularbeiten im Schuljahr abzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass im zweiten Semester zumindest zwei Schularbeiten stattfinden. Im Unterrichtsgegenstand Englisch ist auf der 4. Schulstufe zumindest eine Schularbeit im zweiten Semester abzuhalten. Insgesamt sind in den Sprachgegenständen Deutsch und Englisch zusammen höchstens sechs Schularbeiten im Schuljahr abzuhalten. Im Unterrichtsgegenstand Mathematik sind auf der 4. Schulstufe vier bis sechs Schularbeiten im Schuljahr abzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass im zweiten Semester jeweils zumindest zwei Schularbeiten stattfinden.“
9. In Anlage A, Fünfter Teil, Punkt 8. (Förderunterricht) wird im vierten Absatz der Klammerausdruck „(„Deutsch“ und/oder „Mathematik“)“ durch den Klammerausdruck „(„Deutsch“, „Englisch“ bei Englisch als Unterrichtssprache in bilingual geführten Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes und/oder „Mathematik“)“ ersetzt.
10. In Anlage A, Fünfter Teil wird folgender Punkt 13. angefügt:
„13. Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenz
Zur Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenzen stehen unterschiedliche schulautonome Möglichkeiten zur Verfügung:
- – Führung schulautonomer zusätzlicher Fremdsprachen als Freigegenstand, verbindliche und unverbindliche Übungen.
- – Einsatz von „Content and Language Integrated Learning“ (CLIL), dh. Fremdsprache als Arbeitssprache in einzelnen Unterrichtsgegenständen: Unter CLIL ist die Verwendung einer Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lerninhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Fremdsprachenunterrichts zu verstehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Fachsprache jedenfalls auf Deutsch erworben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unterrichtssprache und Fremdsprachen. Wird CLIL eingesetzt, so sind Sprache und Ausmaß der Wochenstunden festzulegen.
- – Führung des Erstsprachenunterrichts: Für Schülerinnen und Schüler, die lebensweltlich mehrsprachig aufwachsen, besteht die Möglichkeit am Erstsprachenunterricht teilzunehmen. Der Erstsprachenunterricht kann grundsätzlich in jeder Sprache angeboten werden, sofern Bedarf angemeldet wird und die personellen und stellenplanmäßigen Ressourcen gegeben sind.
Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, gemäß § 16 Abs. 3 SchUG die Führung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache anordnen. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Der Lehrplan der jeweiligen Schulform bleibt davon unberührt.
Bei Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache in zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes, ersetzt in den teilweise englischsprachig geführten Klassen (bilingual geführte Klassen) der Unterrichtsgegenstand Englisch den Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache. Die Alphabetisierung in der Grundstufe I erfolgt in beiden Sprachen, eine flexible Gruppenbildung gemäß § 8a Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes ist möglich. An Schulen mit Klassen, die bilingual geführt werden, sind die Schülerinnen und Schüler mündlich wie auch schriftlich auf ein ausgewogenes Niveau in den Sprachen Deutsch und Englisch hinzuführen. Dies hat sich im Unterricht sowie in der Leistungsfeststellung abzubilden. Das Fachvokabular soll in beiden Sprachen beherrscht werden. In allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme von Religion und den Sprachen, sind zweisprachige Aufgabenstellungen im Zuge von Leistungsfeststellungen zulässig. Die unterschiedlichen Ausgangs-Sprachniveaus der Schülerinnen und Schüler sind anfänglich zu berücksichtigen. In jenen Unterrichtsgegenständen, die bilingual unterrichtet werden, soll die weniger dominante Sprache zunehmend in mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen abgebildet werden.“
11. In Anlage A, Sechster Teil (Stundentafeln) lautet lit. b:
„b) Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe
Schulstufen und Wochenstunden1 | |||||
Pflichtgegenstände | 1. | 2. | 3. | 4. | Gesamt |
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Sprachen | |||||
Deutsch5 | 7 | 7 | 7 | 7 | |
Lebende Fremdsprache5 | - | - | 1 | 1 | |
Mathematik, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Sachunterricht | 3 | 3 | 3 | 3 | |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Kunst und Gestaltung | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Technik und Design | 1 | 1 | 2 | 2 | |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 3 | 3 | 2 | 2 | |
Verbindliche Übungen | |||||
Lebende Fremdsprache5 | x2 | x2 | - | - | |
Verkehrs- und Mobilitätsbildung | x3 | x3 | x3 | x3 | |
Gesamtwochenstundenzahl | 20–23 | 20–23 | 22–25 | 22–25 | 90 |
Förderunterricht4 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
1 In der 1. bis 4. Schulstufe der Volksschule können im Bereich der Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde, insgesamt um höchstens vier Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenstand „Religion“ ist nicht zulässig. Die Gesamtstundenanzahl im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Ausmaß von zehn Jahreswochenstunden darf nicht unterschritten werden. Eine gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Das Gesamtstundenausmaß von 90 Wochenstunden darf nicht überschritten werden.
2 Das x² bei der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ bedeutet, dass diese in der Grundstufe I mit 32 Jahresstunden integrativ zu unterrichten sind. Dies ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen, die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
3 Das x³ ist bei der verbindlichen Übung „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ vermerkt. Das heißt: in allen vier Schulstufen ist die „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ mit jeweils zehn Jahresstunden integrativ, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
4 Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifender Unterricht je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch“, „Englisch“ bei Englisch als Unterrichtssprache für bilingual geführte Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes und/oder „Mathematik“), in einem schriftlichen Förderkonzept anzugeben.
5 Anpassung in der Stundentafel für bilingual geführte Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes :
Die integrativ geführte verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ in der Grundstufe I wird als verbindliche Übung „Englisch“ geführt. Der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ in der Grundstufe II wird als Pflichtgegenstand „Englisch“ geführt.
In der Grundstufe I ist als Lebende Fremdsprache der Pflichtgegenstand „Englisch“ zu führen.
Für die Grundstufe I gilt: In den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Englisch“ sind jeweils vier Wochenstunden vorzusehen. Die Alphabetisierung erfolgt in beiden Sprachen, eine flexible Gruppenbildung gemäß § 8a Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes ist möglich.
Für die Grundstufe II gilt: Im Pflichtgegenstand „Deutsch“ sind fünf Wochenstunden und im Pflichtgegenstand „Englisch“ sind vier Wochenstunden vorzusehen.
Es sind die Vorgaben für die autonome Gestaltung der Stundentafel zu beachten: Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenständen „Religion“ ist nicht zulässig. Die Gesamtstundenanzahl im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Ausmaß von zehn Jahreswochenstunden darf nicht unterschritten werden. Eine gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Das Gesamtausmaß von 90 Wochenstunden darf nicht überschritten werden.
Weitere schulautonome Gestaltungen der Stundentafel sind nicht möglich.
Unverbindliche Übungen | ||||
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:1 | ||||
Chorgesang | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Spielmusik | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Bewegung und Sport | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Darstellendes Spiel | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Musikalisches Gestalten | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Bildnerisches Gestalten | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Lebende Fremdsprache | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Interessens- und Begabungsförderung | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Erstsprachenunterricht | 2–6 | 2–6 | 2–6 | 2–6 |
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: | ||||
Chorgesang | 2 | 2 | 2 | 2 |
Spielmusik | 1 | 1 | 1 | 1 |
Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | 2 |
Darstellendes Spiel | 1 | 1 | 1 | 1 |
Musikalisches Gestalten | 2 | 2 | 2 | 2 |
Bildnerisches Gestalten | 2 | 2 | 2 | 2 |
Lebende Fremdsprache | – | – | 1 | 1 |
Interessen- und Begabungsförderung | 2 | 2 | 2 | 2 |
Erstsprachenunterricht | 2–6 | 2–6 | 2–6 | 2–6 |
1 Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Übungen bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. „(1)“ bedeutet, dass eine unverbindliche Übung auch mit weniger als einer ganzen Wochenstunde geführt werden kann.“
12. In Anlage A, Neunter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände (1. bis 4. Schulstufe)), A. Pflichtgegenstände, Abschnitt Deutsch, Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Schulstufe), wird im zweiten Absatz das Wort „Schülern“ durch das Wort „Schüler“ ersetzt.
13. In Anlage A, Neunter Teil, A. Pflichtgegenstände, Abschnitt Deutsch, Unterabschnitt Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Schulstufe), 4. Schulstufe, Kompetenzbereich (Zu-)Hören und Sprechen wird im Text des zweiten Spiegelstrichs nach dem Wort „ausgerichtet“ das Wort „über“ eingefügt.
14. In Anlage A, Neunter Teil, A. Pflichtgegenstände wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache (3. und 4. Schulstufe) folgender Abschnitt eingefügt:
„ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Schulstufe):
Sprache ist ein wichtiges Instrument zur Welt- und Kulturaneignung und maßgeblich für die Identitätsentwicklung in einer globalisierten, mehrsprachig geprägten Welt.5, 7 Der Englischunterricht in der bilingualen Primarstufe hat zum Ziel, eine grundlegende Sprachhandlungsfähigkeit zu entwickeln, die in lebensnahen, kindgerechten und kognitiv anregenden Situationen erlernt und erprobt wird. Englisch kann für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler Erst-, Zweit- oder Fremdsprache sein. Diese unterschiedlichen Sprachausgangslagen sind zu berücksichtigen. Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Entwicklung von Sprachkompetenz und Sprachbewusstsein sowie ihrer individuellen Zwei- und Mehrsprachigkeit und interkulturellen Kompetenz5 unterstützt.
Der Unterricht soll Freude am Umgang mit der englischen Sprache wecken, zum (Zu-)Hören/Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten und (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung anregen und den Wert der Zwei- und Mehrsprachigkeit bewusst machen. Dabei wird auch auf die globale Rolle von Englisch als Lingua Franca eingegangen.7
Ein systematischer Aufbau von standard- und bildungssprachlichen Kompetenzen10 (mündlich und schriftlich) unter Rücksichtnahme auf Englisch und seine Varietäten ist im Unterricht zentral und in Verbindung mit den anderen Gegenständen des bilingualen Unterrichts zu sehen.
Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Schulstufe):
Der Fokus der Unterrichtsgestaltung liegt auf der Bereitstellung einer förderlichen Lernumgebung und auf dem Lernprozess, in dem ein kontinuierlicher Kompetenzaufbau erfolgt. Direkte Begegnungen mit Native Speakers und internationalen Sprecherinnen und Sprechern schaffen zusätzliche Möglichkeiten für die Auseinandersetzung mit authentischen Sprachvorbildern.
Die vier Kompetenzbereiche (Zu-)Hören/Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten und (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung sind miteinander vernetzt zu vermitteln. Die mündliche und schriftliche Mitteilungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entwickelt sich kontinuierlich durch einen differenzierenden Unterricht, der die unterschiedlichen Ausgangslagen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
Eine Aufgabenkultur, die geprägt ist durch vielfältige Methoden, Materialien und (digitale) Medien, ermöglicht ein individualisiertes Lernen. Die Lehrperson setzt abwechslungsreiche Arbeits- und Sozialformen ein, in denen Schülerinnen und Schüler Englisch in für sie inhaltlich bedeutsamen Situationen und Kontexten anwenden. Der Einsatz eines Sprachenportfolios kann sie beim Reflektieren ihres Sprachlernfortschritts unterstützen.
Der Aufbau einer basalen Lesekompetenz ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, annähernd fehlerfrei und flüssig altersadäquate Texte zu lesen bzw. vorzulesen. Lesekompetenz und Lesemotivation bilden gemeinsam die Grundlage dafür, dass Schülerinnen und Schüler Freude am Lesen entwickeln und diese erhalten bleibt. Dadurch können sie kontinuierliche Fortschritte in der Lesefertigkeit erzielen und ein stabiles Lese-Selbstkonzept aufbauen.10
Beim Verfassen von Texten steht der Schreibprozess im Mittelpunkt. Das Planen, Formulieren und Überarbeiten von Texten unterschiedlicher Schreibintentionen wird schrittweise durch Strategien entwickelt.
Der Bereich (Recht-)Schreiben und Sprachbetrachtung zielt auf das nachhaltige Beherrschen eines begrenzten Schreibwortschatzes sowie Grundeinsichten in Funktionen und Strukturen der englischen Sprache ab. Der Rechtschreiberwerb wird durch angemessene Rechtschreibstrategien und Übungstechniken unterstützt.
Durch einen konstruktiven, kreativen und kritischen Medienumgang6 sammeln die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen beim Sprachhandeln und bei der Sprachreflexion. Sie nutzen und reflektieren digitale Medien und Angebote als Informationsquelle und zur Produktion eigener Texte.
Englisch ist auf allen Schulstufen auch in anderen Gegenständen (mit Ausnahme von Deutsch) als Unterrichts- und Arbeitssprache einzusetzen.
Dieser Lehrplan greift folgende übergreifende Themen auf: Entrepreneurship Education2, Interkulturelle Bildung5, Medienbildung6, Politische Bildung7, Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung8, Sexualpädagogik9, Sprachliche Bildung und Lesen10.
Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Schulstufe):
Die inhaltliche Konzeption des Faches Englisch orientiert sich an den zentralen fachlichen Konzepten Kommunikation und Wirkung, Inhalt und Form, Norm und Wandel sowie Mehrsprachigkeit und Gesellschaft. Sie bilden in ihrer Gesamtheit grundlegende Aspekte des konzeptionellen Wissens für den Englischunterricht und stellen einen übergeordneten Orientierungsrahmen für die Auswahl der Anwendungsbereiche sowie der damit verknüpften Kompetenzen dar.
Kommunikation und Wirkung
Dieses Konzept fokussiert auf das sprachlich angemessene Interagieren in alltagsnahen Kommunikationssituationen. Der Zweck der Kommunikation steht im Vordergrund (zB Darstellungs-, Ausdrucks- und Appellfunktion). Schülerinnen und Schüler verstehen, dass Äußerungen immer in einen bestimmten Kontext eingebettet sind.
Inhalt und Form
Sprachhandlungen können unterschiedliche Funktionen haben. Das Konzept verschränkt die rezeptiven (Hören, Lesen) und produktiven (Sprechen, Schreiben) Kompetenzbereiche mit den Strukturen einer Sprache. Schülerinnen und Schüler erkennen die Bedeutung verschiedener sprachlicher Mittel (Aussprache/Intonation, Wortschatz, Strukturen, Rechtschreibung) für die praktische Nutzung der Sprache. Inhaltliches Lernen und der Aufbau von Sprachstrukturen sind miteinander verwoben.
Norm und Wandel
Sprache ist als ein System von Zeichen zu verstehen, das Regeln unterworfen ist. Schülerinnen und Schüler kennen verschiedene sprachliche Systeme (zB Erstsprachen, Alltagssprachen, Bildungssprachen, Bildsprachen, Fremdsprachen) und können diese miteinander vergleichen. Sie erleben, dass sprachliche Normen von gesellschaftlichen Veränderungen beeinflusst werden und sich ständig weiterentwickeln.
Mehrsprachigkeit und Gesellschaft
Dieses Konzept bezieht sich auf individuelle und gesellschaftliche Mehrsprachigkeit sowie kulturell geprägte Handlungsmuster.5, 7, 8 Schülerinnen und Schüler erfahren eine umfassende sprachliche Bildung, die gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, das gesamte sprachliche Repertoire eines Menschen als identitätsbildend anerkennt und dessen Entwicklung unterstützt.
Die fachlichen Konzepte sind miteinander zu vernetzen, altersgemäß zu bearbeiten und bei der Auswahl und Vermittlung von Themen und Inhalten zu berücksichtigen.
Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Schulstufe):
Der Englischunterricht orientiert sich am Lehrplan für Deutsch und am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates. Die zu erwerbenden Kompetenzen gliedern sich in die vier Kompetenzbereiche
- – (Zu-) Hören/Sprechen,
- – Lesen,
- – Verfassen von Texten und
- – (Recht-) Schreiben/Sprachbetrachtung.
Die Kompetenzbereiche sind eng miteinander verknüpft, bedingen einander, ergeben gemeinsam mit den zentralen fachlichen Konzepten den Kern des Unterrichtsfaches und bauen sich in Synergie zum Deutschunterricht auf. Sie sind nicht hierarchisch, sondern miteinander vernetzt zu denken.
Der Bereich (Zu-)Hören/Sprechen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Entwicklung des Sprechens und fokussiert auf das Erfassen einzelner Laute, Wörter, Wortgruppen und das Verstehen von Äußerungen in einfachen alltagsnahen Sprechsituationen. Ausgehend vom bewussten Hören und deutlich artikulierten Sprechen als Grundlage für den Schriftspracherwerb führt die Kompetenzerweiterung zum aktiven Zuhören sowie zum monologischen und dialogischen Sprechen.
Lesen bildet die Grundlage für lebenslanges Lernen im Sinne einer reflexiven Grundbildung.10 Es umfasst das Verstehen auf Wort-, Satz- und Textebene sowie das Erschließen von Informationen und Inhalten aus Texten unterschiedlicher Länge und reicht von einem globalen Verständnis bis zum Erfassen von Details.
Im Verfassen von Texten geht es um einen kreativen, inhaltsadäquaten, situationsangemessenen und adressatengerechten Umgang mit konzeptionell mündlichen und schriftlichen Texten auf der Grundlage der Mitteilungsbereitschaft und entsprechend dem individuellen Sprachniveau.
Der Bereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung umfasst die Alphabetisierung, das nachhaltige Beherrschen eines begrenzten Schreibwortschatzes sowie Grundeinsichten in Funktion und Struktur der englischen Sprache. Durch Untersuchen und Vergleichen von gesprochenen und geschriebenen Sprachen werden Ähnlichkeiten und Unterschiede bewusstgemacht.
Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Schulstufe):
Schülerinnen und Schüler erwerben die nachfolgenden Kompetenzen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vorkenntnisse und ihres individuellen Sprach- und Lernstands.
Die Anwendungsbereiche sind inhaltlich mit den zentralen fachlichen Konzepten und Kompetenzbereichen vernetzt, unterstützen den Kompetenzerwerb, sind verbindlich umzusetzen und eigenverantwortlich zu gestalten. Es obliegt der Lehrperson, mit welchen Themen sie die Anwendungsbereiche erarbeitet.
1. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – aufmerksam zuhören und aufbauend auf einem altersadäquaten Wortschatz ausdrucksvoll und lautrichtig sprechen,
- – sich unter Nutzung von angebotenen Rede- und Sprachhilfen (Scaffolds) mitteilen, anderen zuhören und sich an Gesprächen zu Alltagsthemen sprachlich angemessen beteiligen.2
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – eine Graphem-Phonem-Korrespondenz herstellen,
- – einfache Wortbausteine, Wörter, Wortgruppen, Sätze und kurze Texte unter Anleitung lesen und verstehen,
- – in Vorlesesituationen altersadäquaten Texten über einen angemessenen Zeitraum mitlesend folgen,
- – einfache Handlungsabläufe und Zusammenhänge aus (vor-)gelesenen einfachen Texten erfassen.
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgehend vom mündlichen Erzählen ihr Mitteilungsbedürfnis bildlich oder schriftlich umsetzen und einfache (gegebenenfalls vorgegebene) Satzmuster einsetzen,
- – Wörter und kurze Sätze schreiben und sie (bei Bedarf) angeleitet überarbeiten.
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
- – erarbeitete Zeichen und Formen, Laute und Buchstaben ganzheitlich wahrnehmen, differenzieren und grafomotorisch umsetzen,
- – Wörter des erarbeiteten Wortschatzes akustisch, visuell und sprechmotorisch durchgliedern und zunehmend richtig schreiben,
- – Unterschiede in gesprochener und geschriebener Sprache auf der Laut-, Buchstaben-, Wort- und Satzebene erkennen sowie Sätze als Sinneinheit wahrnehmen.10
Anwendungsbereiche
- – spielerisches Erproben von Sprechsituationen durch Sprach-, Bewegungs- und Rollenspiele unter Berücksichtigung von Mimik und Gestik; Einsatz audiovisueller und digitaler Medien
- – gemeinsames Finden und Reflektieren von Gruppen- und Gesprächsregeln, kommunikatives Handeln reflektiert wahrnehmen, verstehen und gewaltfrei gestalten5, 7
- – mündliches und schriftliches Experimentieren im Bereich der phonologischen Bewusstheit (lautliche Eigenheiten, Vergleichen von Laut- und Schriftbildern sowie akustische Wortgliederungen (Silbenklatschen ua.)
- – Schreibübungen von Buchstaben, einfachen Wörtern und Satzstrukturen
- – vielseitige Übungen zum aufbauenden Zusammenlauten, Speichern und Wiedergeben von Buchstabengruppen, Wörtern und Sätzen
- – kreatives, handlungs- und produktionsorientiertes Bearbeiten von ausgewählten literarischen Texten (Reime, Gedichte, Lieder) zur Wortschatzerweiterung durch angeleitetes praktisches Handeln und aktiven Gebrauch der Sinne
- – Nutzen von zielgruppenadäquaten Sach- und Gebrauchstexten
- – Nutzen von Schreibanlässen ausgehend von mündlichem Erzählen, bildlichem Darstellen und ersten Wörtern unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen
2. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – deutlich, ausdrucksvoll und an der Standardsprache orientiert sprechen und in alltäglichen Sprechsituationen mit zunehmender Sicherheit auf Basis eines altersadäquaten Wortschatzes anwenden,
- – sich unter Nutzung von angebotenen Rede- und Sprachhilfen (Scaffolds) mitteilen, anderen aufmerksam zuhören und sich unter Einhaltung vereinbarter Regeln an einfachen Gesprächssituationen beteiligen.2
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ihre Leseflüssigkeit steigern, zunehmend klanglich strukturiert lesen sowie erste Strategien in Texten für ein Textverständnis einsetzen,
- – Wörter, Wortgruppen, Sätze und kurze Texte zunehmend selbständig lesen und verstehen sowie altersangemessenen (auch vorgelesenen) Texten mit konkreten Hilfestellungen (zB Bilder, Wortschatzlisten) Inhalte entnehmen und ihre Meinung dazu äußern,10
- – einfache Handlungsabläufe und Zusammenhänge von (vor-) gelesenen einfachen Texten erschließen und wiedergeben.
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgehend vom mündlichen Erzählen das Mitteilungsbedürfnis durch einfache Wortgruppen, Sätze oder kurze Texte umsetzen sowie einfache Satzmuster situationsbezogen anwenden,
- – Sätze und kurze Texte schreiben und sie (bei Bedarf) angeleitet überarbeiten.
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
- – Buchstaben und Zeichen in einer der Schulschrift angenäherten Form auf- und abschreiben sowie beim Schreiben von kurzen Sätzen oder Texten einen erarbeiteten Wortschatz in orthografisch richtiger Schreibweise zunehmend korrekt anwenden,
- – Wörter in Wortbausteine trennen, einfache Regelhaftigkeiten der Rechtschreibung erkennen sowie Ordnungs- und Suchübungen als Vorbereitung für die Wörterbucharbeit durchführen,
- – die Interpunktion als Hinweis für die Stimmführung nutzen, die wichtigsten Wortarten in ihrer Funktion verstehen und aus Wörtern syntaktisch korrekte Sätze bauen.
Anwendungsbereiche
- – spielerisches Erproben von Sprechsituationen durch Sprach-, Bewegungs- und Rollenspiele unter Berücksichtigung von Mimik, Gestik und Intonation8; Einsatz audiovisueller und digitaler Medien6
- – gemeinsames Finden und Reflektieren von Gruppen- und Gesprächsregeln, kommunikatives Handeln reflektiert wahrnehmen, verstehen und gewaltfrei gestalten5, 7
- – mündliches Experimentieren im Bereich der phonologischen Bewusstheit (Silbengliederung, Reimwörter, ua.)
- – kreatives, handlungs- und produktionsorientiertes Bearbeiten von ausgewählten literarischen Texten (Kinderliteratur)2, 5, 7, 8 zur Wortschatzerweiterung durch angeleitetes praktisches Handeln und aktiven Gebrauch der Sinne zB durch theaterpädagogische Übungen
- – Ausführen von bestimmten Handlungen mit Hilfe von Sach- und Gebrauchstexten
- – Nutzen von Schreibanlässen ausgehend von mündlichem Erzählen, bildlichem Darstellen und ersten Wörtern unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen
- – kreatives Schreiben (Notizen, Sprechblasentexte, Assoziationen ua.)
- – alphabetische Ordnungs- und Suchübungen; Durchgliedern/Segmentieren, Finden von Analogien, Zusammenbauen, Zerlegen und häufiges Schreiben von Wörtern
- – gemeinsames Reflektieren über sprachliche Phänomene in ausgewählten bzw. bekannten Sprech-, Lese- und Schreibsituationen10
3. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – Sprech- und Sprachformen adressatengerecht unter Berücksichtigung nonverbaler Kommunikation im Gespräch anwenden und Gesprächsregeln formulieren, beachten und einfordern,
- – mit zunehmender Sicherheit auf Basis des erarbeiteten Wortschatzes an der Standardsprache orientiert sprechen und dabei sprachliche Ausdrucksformen in monologischen und dialogischen Sprechhandlungen situationsgemäß einsetzen.
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längere Texte lesen und verstehen und dabei mit Unterstützung Lesetechniken und Lesestrategien zur Erschließung des Textinhaltes anwenden,
- – Informationen aus Texten entnehmen, vergleichen und dabei unterschiedliche Quellen nutzen,10
- – aus der Begegnung mit literarischen Texten5, 7, 8 eigene Gedanken entwickeln und für Anschlusskommunikation nutzen2
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
- Die Schülerinnen und Schüler können
- – unterschiedliche Textmuster zu vorgegebenen und freien Themen bewusst nutzen und damit Texte sinnvoll planen und verfassen,
- – Texte nach bestimmten Aspekten überprüfen und mit analogen und digitalen Hilfsmitteln6 überarbeiten.
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
- – für das richtige Schreiben von Wörtern und kurzen Sätzen auf Basis des erarbeiteten Wortschatzes die Möglichkeit des Ableitens nutzen sowie analoge oder digitale Medien beim Nachschlagen von Wörtern als Rechtschreibhilfe verwenden,6
- – die Funktion von Formveränderungen in Wörtern erkennen und zunehmend wesentliche Wort- und Satzarten sowie Zeitformen unterscheiden.
Anwendungsbereiche
- – Besprechen und Bearbeiten von Themen aus dem Alltag der Schülerinnen und Schüler5, 7, 9
- – spielerisches Erproben von Sprechsituationen in szenischen Spielformen; mündliches Präsentieren von Inhalten unter Einsatz von Mimik, Gestik und Intonation
- – Ausführen von bestimmten Tätigkeiten mit Hilfe von Sach- und Gebrauchstexten
- – Durchgliedern/Segmentieren, Ableiten, Finden von Analogien, Zerlegen, häufiges Schreiben von Wörtern
- – kurze Texte mit Hilfe von Methodenwerkzeugen (Wortlisten, Sprechblasen, Tabellen, Mindmaps, Formulierungshilfen ua.) konzipieren und verfassen
- – kreatives Schreiben unter Berücksichtigung der Lebens- und Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler und der individuellen Schreibinteressen
- – Überarbeiten von Textstellen und Texten nach bestimmten Kriterien
- – kreative, handlungs- und produktionsorientierte Auseinandersetzung mit literarischen Texten5, 7, 8 (Kinderliteratur) durch praktisches und selbsttätiges Handeln; Medieneinsatz6
- – gemeinsames Reflektieren über sprachliche Phänomene in konkreten Sprech-, Lese- und Schreibsituationen unter Verwendung geeigneter Fachbegriffe (für Wort- und Satzarten, Zeitformen)10
4. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – verstehend zuhören, Informationen einholen, verständlich nachfragen, etwas erzählen und dabei Gesprächstechniken einsetzen und Gesprächsregeln formulieren, beachten und einfordern,2
- – verständlich, ausdrucksvoll und an der Standard- und Bildungssprache orientiert über bearbeitete Themen und Inhalte sprechen (auch aus anderen Gegenständen) und dabei gelernte Fachbegriffe in monologischen und dialogischen Sprechbeiträgen anwenden.10
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – altersgemäße Texte in verschiedenen Medien lesen und verstehen sowie mit Unterstützung die Bedeutung von unbekannten Wörtern aus dem Kontext oder mit geeigneten analogen oder digitalen Hilfsmitteln erschließen,
- – den Inhalt von Texten mit Hilfe von Lesetechniken und Lesestrategien erschließen und die Informationen daraus zum Wissenserwerb und zur Wissenserweiterung nutzen,10
- – ihre Lesemotivation für literarische Texte5, 7, 8 nutzen und mit Unterstützung Informationen bzw. Kerngedanken in diesen verstehen, eigene Gedanken zu Texten entwickeln und sich mit anderen über Leseinteressen und Gelesenes austauschen.
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
Die Schülerinnen und Schüler können
- – unterschiedliche Schreibabsichten zu freien und vorgegebenen Themen nutzen, Texte sinnvoll planen und mit bewusstem Einsatz sprachlicher Mittel und unter Nutzung unterschiedlicher Informationsquellen verfassen,
- – Texte nach bestimmten Aspekten überprüfen und mit analogen und digitalen Hilfsmitteln überarbeiten und berichtigen.
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
- – Regeln für normgerechtes Schreiben auf Wort- und Satzebene zunehmend selbstständig anwenden, für das richtige Schreiben von Wörtern die Möglichkeit des Ableitens nutzen und analoge oder digitale Medien beim Nachschlagen von Wörtern als Rechtschreibhilfe verwenden,6
- – die Funktion von Formveränderungen in Wörtern sowie die verschiedenen Zeitformen in Sätzen und Texten erkennen, adäquat anwenden und wichtige Wort- und Satzarten unterscheiden und benennen,
- – Merkmale und Unterschiede zwischen Alltags- und Bildungssprache im fächerübergreifenden Kontext wahrnehmen und reflektieren.10
Anwendungsbereiche
- – Besprechen, Bearbeiten und Klären von Themen aus dem Alltag der Schülerinnen und Schüler2, 5, 7, 9
- – spielerisches Erproben von Sprechsituationen (szenisches Spiel, Dialoge) und Präsentieren von Inhalten unter Berücksichtigung von Standardsprache, Mimik und Gestik
- – Sach- und Gebrauchstexte aus verschiedenen Medien6 zur Wissenserweiterung
- – Nutzen von Schreibanlässen und kreatives Schreiben unter Berücksichtigung der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler und deren individuelle Schreibinteressen
- – Überarbeiten von Textstellen und Texten nach bestimmten Kriterien
- – Handlungs- und produktionsorientierte Auseinandersetzung mit ausgewählten literarischen Texten5, 7, 8
- – Anwenden von Strategien für normgerechtes Schreiben
- – Reflektieren von konkreten Sprech-, Lese- und Schreibsituationen über sprachliche Phänomene unter Verwendung geeigneter Fachbegriffe (für Wortarten, Satzarten, Zeitformen)10
- – Reflektieren über Gemeinsamkeiten/Unterschiede von Sprachen hinsichtlich Aussprache, Bedeutung und Schriftzeichen
1Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung | 2Entrepreneurship Education | 3Gesundheitsförderung |
4Informatische Bildung | 5Interkulturelle Bildung | 6Medienbildung |
7Politische Bildung | 8Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung | 9Sexualpädagogik |
10Sprachliche Bildung und Lesen | 11Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung | 12Verkehrs- und Mobilitätsbildung |
13Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung“ | ||
Artikel 2
Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Anlagen 1, 2 und 3, jeweils Vierter und Fünfter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 treten hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe sowie der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft.“
2. In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
3. In Anlage 1, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
4. In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
5. In Anlage 2, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
6. In Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
7. In Anlage 3, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,
- 2. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
- 3. des § 2 Abs. 1 und des § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2018,
wird verordnet:
Die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
- „6a. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 6a),“
2. In § 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 8 angefügt:
- „8. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung (Sonderform Bilinguale Mittelschule) (Anlage 8).“
3. In § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1 Z 6a, 7 und 8, Anlage 1 Fünfter und Achter Teil, Anlage 2 Sechster und Achter Teil, Anlage 3 Sechster und Achter Teil sowie Anlage 4 Sechster und Achter Teil treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2026 in Kraft;
- 2. die Anlagen 6a und 8 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“
4. In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule), Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Z 2 (Schulische Gestaltungsfreiräume) entfällt der Absatz betreffend Content and Language Integrated Learning (CLIL) einschließlich der Absatzüberschrift.
5. In Anlage 1, Fünfter Teil wird nach Punkt 11. (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (=GTS)) folgender Punkt 12. angefügt:
„12. Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenz
Zur Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenzen stehen unterschiedliche schulautonome Möglichkeiten zur Verfügung:
- - Führung schulautonomer zusätzlicher Fremdsprachen als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, verbindliche oder unverbindliche Übungen.
- - Einsatz von „Content and Language Integrated Learning“ (CLIL), dh. Fremdsprache als Arbeitssprache in einzelnen Unterrichtsgegenständen: Unter CLIL ist die Verwendung einer Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lerninhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Fremdsprachenunterrichts zu verstehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Fachsprache jedenfalls auf Deutsch erworben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unterrichtssprache und Fremdsprachen. Wird CLIL eingesetzt, so sind Sprache und Ausmaß der Wochenstunden festzulegen.
- - Führung des Erstsprachenunterrichts: Für Schülerinnen und Schüler, die lebensweltlich mehrsprachig aufwachsen, besteht die Möglichkeit am Erstsprachenunterricht teilzunehmen. Der Erstsprachenunterricht kann grundsätzlich in jeder Sprache angeboten werden, sofern Bedarf angemeldet wird und die personellen und stellenplanmäßigen Ressourcen gegeben sind.
Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, gemäß § 16 Abs. 3 SchUG die Führung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache anordnen. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Der Lehrplan der jeweiligen Schulform bleibt davon unberührt.
Bei Einrichtung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 21f des Schulorganisationsgesetzes (Sonderform Bilinguale Mittelschule), in der Englisch zumindest teilweise als Unterrichtssprache geführt wird, ersetzt der Unterrichtsgegenstand Englisch den Unterrichtsgegenstand (Erste) Lebende Fremdsprache (siehe Anlage 8). An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind die Schülerinnen und Schüler mündlich wie auch schriftlich auf ein ausgewogenes Niveau in den Unterrichtssprachen Deutsch und Englisch hinzuführen. Dies hat sich im Unterricht sowie in der Leistungsfeststellung abzubilden. Das Fachvokabular soll in beiden Sprachen beherrscht werden. In allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme von Religion und den Sprachen, sind zweisprachige Aufgabenstellungen im Zuge von Leistungsfeststellungen zulässig. Die unterschiedlichen Ausgangs-Sprachniveaus der Schülerinnen und Schüler sind anfänglich zu berücksichtigen. In jenen Unterrichtsgegenständen, die bilingual unterrichtet werden, soll die weniger dominante Sprache zunehmend in mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen abgebildet werden.“
6. In Anlage 1, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Punkt A. (Pflichtgegenstände), Abschnitt Geschichte und Politische Bildung, Unterabschnitt Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (2. bis 4. Klasse) wird in dem die Anwendungsbereiche der 4. Klasse betreffenden Abschnitt im vorletzten Spiegelstrich das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeistern“ ersetzt.
7. In Anlage 2 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln) lautet Z 1 und 2:
„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1 | Klassen und Wochenstunden | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | mind. 15 | ||||
Lebende Fremdsprache | mind. 122 | ||||
Zweite lebende Fremdsprache | -3 | ||||
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | mind. 14 | ||||
Geometrisches Zeichnen | -4 | ||||
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 4 |
Chemie | mind. 2 | ||||
Physik | mind. 4 | ||||
Biologie und Umweltbildung | mind. 6 | ||||
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | mind. 5 | ||||
Geografie und wirtschaftliche Bildung | mind. 6 | ||||
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | mind. 205 | ||||
Kunst und Gestaltung | mind. 6 | ||||
Technik und Design | mind. 6 | ||||
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | mind. 11 | ||||
Ernährung und Haushalt | mind. 1 | ||||
Verbindliche Übungen | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | mind. 26 | ||||
Sonstige verbindliche Übungen | -7 | ||||
Schulautonome Schwerpunktsetzung8 | |||||
Gesamtwochenstundenzahl | 131-135 | ||||
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen. Der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
3 Bei Führung eines Schwerpunktes im Bereich Sprachen sind mindestens sechs Wochenstunden im Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache über zwei Jahre vorzusehen und der Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist als Erste lebende Fremdsprache zu bezeichnen. Als zweite lebende Fremdsprache kann auch eine Volksgruppensprache gewählt werden. Anstelle der zweiten lebenden Fremdsprache kann auch Latein angeboten werden. Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
4 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens zwei Wochenstunden zu dotieren.
5 Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.
6 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
7 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
8 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden1 | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 142 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 3 | 153 |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 |
Physik | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | 1 | 2 | 7 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | – | 2 | 2 | 2 | 6 |
Geografie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 7 | 6 | 5 | 5 | 234 |
Kunst und Gestaltung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 |
Technik und Design | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 3 | 3 | 3 | 2 | 11 |
Ernährung und Haushalt | – | 1 | – | – | 1 |
Verbindliche Übung | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | – | – | 0-1x | 0-1x | 1x5 |
Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 34 | 33-34 | 34-35 | 135 |
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltbildung, Kunst und Gestaltung sowie Bewegung und Sport weicht die Summe der Wochenstunden von Anlage 1, Sechster Teil, Z 2, lit. e, ab. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen.
3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.
4 Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.
5 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
8. In Anlage 2, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), A. Pflichtgegenstände wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei gleichzeitiger Führung der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist anstatt Lebender Fremdsprache der Pflichtgegenstand Englisch zu führen (siehe Anlage 8).“
9. In Anlage 3 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln) lautet Z 1 und 2:
„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1 | Klassen und Wochenstunden | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | mind. 15 | ||||
Lebende Fremdsprache | mind. 122 | ||||
Zweite lebende Fremdsprache | -3 | ||||
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | mind. 14 | ||||
Geometrisches Zeichnen | -4 | ||||
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 4 |
Chemie | mind. 2 | ||||
Physik | mind. 4 | ||||
Biologie und Umweltbildung | mind. 6 | ||||
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | mind. 5 | ||||
Geografie und wirtschaftliche Bildung | mind. 6 | ||||
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | mind. 5 | ||||
Kunst und Gestaltung | mind. 6 | ||||
Technik und Design | mind. 6 | ||||
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | mind. 28 | ||||
Ernährung und Haushalt | mind. 1 | ||||
Verbindliche Übungen | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | mind. 25 | ||||
Sonstige verbindliche Übungen | -6 | ||||
Schulautonome Schwerpunktsetzung7 | |||||
Gesamtwochenstundenzahl | 131-135 | ||||
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen. Der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
3 Bei Führung eines Schwerpunktes im Bereich Sprachen sind mindestens sechs Wochenstunden im Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache über zwei Jahre vorzusehen und der Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist als Erste lebende Fremdsprache zu bezeichnen. Als zweite lebende Fremdsprache kann auch eine Volksgruppensprache gewählt werden. Anstelle der zweiten lebenden Fremdsprache kann auch Latein angeboten werden. Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
4 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens zwei Wochenstunden zu dotieren.
5 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
6 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
7 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden1 | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 142 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 3 | 153 |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 |
Physik | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | – | 2 | 2 | 2 | 6 |
Geografie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 1 | 6 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 2 | 1 | 1 | 1 | 5 |
Kunst und Gestaltung | 2 | 2 | 1 | 2 | 7 |
Technik und Design | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 8 | 7 | 7 | 7 | 29 |
Ernährung und Haushalt | – | 1 | – | – | 1 |
Verbindliche Übung | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | – | – | 0-1x | 0-1x | 1x4 |
Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 34 | 33-34 | 34-35 | 135 |
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In den Pflichtgegenständen Geografie und wirtschaftliche Bildung, Musik sowie Kunst und Gestaltung weicht die Summe der Wochenstunden von Anlage 1, Sechster Teil, Z 2, lit. e, ab. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen.
3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.
4 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
10. In Anlage 3, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), A. Pflichtgegenstände wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei gleichzeitiger Führung der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist anstatt Lebender Fremdsprache der Pflichtgegenstand Englisch zu führen (siehe Anlage 8).“
11. In Anlage 4 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln) lautet Z 1 und 2:
„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1 | Klassen und Wochenstunden | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | mind. 15 | ||||
Lebende Fremdsprache | mind. 122 | ||||
Zweite lebende Fremdsprache | -3 | ||||
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | mind. 14 | ||||
Geometrisches Zeichnen | -4 | ||||
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 4 |
Chemie | mind. 2 | ||||
Physik | mind. 4 | ||||
Biologie und Umweltbildung | mind. 6 | ||||
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | mind. 5 | ||||
Geografie und wirtschaftliche Bildung | mind. 6 | ||||
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | mind. 4 | ||||
Kunst und Gestaltung | mind. 3 | ||||
Technik und Design | mind. 5 | ||||
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | mind. 405 | ||||
Ernährung und Haushalt | mind. 1 | ||||
Verbindliche Übungen | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | mind. 26 | ||||
Sonstige verbindliche Übungen | -7 | ||||
Schulautonome Schwerpunktsetzung8 | |||||
Gesamtwochenstundenzahl | 134-141 | ||||
1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen. Mit dieser Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl ergibt sich für die Skimittelschulen ein schulautonomer Bereich von insgesamt zehn Wochenstunden, der für schulautonome Schwerpunktsetzungen genützt werden kann.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen. Der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
3 Bei Führung eines Schwerpunktes im Bereich Sprachen sind mindestens sechs Wochenstunden im Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache über zwei Jahre vorzusehen und der Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist als Erste lebende Fremdsprache zu bezeichnen. Als zweite lebende Fremdsprache kann auch eine Volksgruppensprache gewählt werden. Anstelle der zweiten lebenden Fremdsprache kann auch Latein angeboten werden. Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
4 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens zwei Wochenstunden zu dotieren.
5 Dem unterschiedlichen Stundenerfordernis in der Vorbereitungs- (September bis November), Wettkampf- (Dezember bis März) und Übergangsperiode (April bis Juni) kann durch eine Anpassung der Wochenstundenanzahl in diesen Abschnitten nachgekommen werden. Über das gesamte Schuljahr betrachtet ist die vorgegebene Wochenstundenanzahl jedoch einzuhalten. Die Jahresplanung hat darauf Bedacht zu nehmen und ist der Bildungsdirektion verbindlich vorzulegen.
6 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
7 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
8 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage 1.
Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Siehe Ziffer 2.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden1 | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 142 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 3 | 153 |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 |
Physik | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Geografie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 1 | 6 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 1 | – | 1 | 1 | 3 |
Kunst und Gestaltung | – | 1 | – | 1 | 2 |
Technik und Design | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 12 | 12 | 11 | 12 | 47 |
Ernährung und Haushalt | – | 1 | – | – | 1 |
Verbindliche Übung | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | – | – | 0-1x | 0-1x | 1x4 |
Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 35 | 35-36 | 37-38 | 141 |
1 In den Pflichtgegenständen Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Musik, Kunst und Gestaltung sowie Technik und Design weicht die Summe der Wochenstunden von jener der Anlage 1, Sechster Teil, Z 2, lit. e, ab. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen.
3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.
4 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage 1.
Förderunterricht:
Siehe den Abschnitt Förderunterricht im fünften Teil der Anlage 1. Im Hinblick auf die saisonalen Schwankungen der Wochenstundenanzahl in Bewegung und Sport kann das Ausmaß des Förderunterrichts auf maximal das Doppelte des angegebenen Stundenausmaßes erhöht werden, um die Schülerinnen und Schüler beim Nachholen des versäumten Lehrstoffes zu unterstützen.
Bemerkungen zu den Stundentafeln wie Anlage 1 mit dem Zusatz:
4) Die Schülerinnen und Schüler von Skimittelschulen können in die Klassen mit regulärer Stundentafel der Mittelschule voll oder teilweise integriert sein oder in eigenen Skiklassen zusammengefasst werden.“
12. In Anlage 4, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), A. Pflichtgegenstände wird nach dem ersten Absatz folgender Satz eingefügt:
„Bei gleichzeitiger Führung der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist anstatt Lebender Fremdsprache der Pflichtgegenstand Englisch zu führen (siehe Anlage 8).“
13. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 6a (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) wird nach Anlage 6 eingefügt.
14. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 8 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung (Sonderform Bilinguale Mittelschule)) wird nach Anlage 7 angefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,
wird verordnet:
Die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I § 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
- „7a. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung (Anlage A/e)“
2. In Art. III § 2 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Art. I § 1 Z 7a und Anlage B Sechster Teil in der Fassung der Z 52, 54, 56 und 58 treten mit 1. September 2024 in Kraft;
- 2. Anlage A Vierter Teil, Fünfter Teil Z 2 und 11 sowie Achter Teil Abschnitt A Z 1 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2025, hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2026 und hinsichtlich der 5., 6., 7. und 8. Klassen mit 1. September 2024 in Kraft und kann von den genannten Zeitpunkten abweichend hinsichtlich der 3. und 4. Klassen ab 1. September 2024 angewendet werden;
- 3. Anlage A/m1 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 5. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. und 6. Klassen mit 1. September 2025, hinsichtlich der 4. und 7. Klassen mit 1. September 2026, und hinsichtlich der 8. Klassen mit 1. September 2027 in Kraft und kann von den genannten Zeitpunkten abweichend hinsichtlich der 3. Klassen ab 1. September 2024 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2025 angewendet werden;
- 4. Anlage A/e tritt hinsichtlich der 1. und 5. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 2. und 6. Klassen mit 1. September 2025, hinsichtlich der 3. und 7. Klassen mit 1. September 2026 und hinsichtlich der 4. und 8. Klassen mit 1. September 2027 in Kraft;
- 5. die Anlagen A/m2 und A/sp, jeweils in der Fassung der Z 87, treten hinsichtlich der 1. und 5. Klassen mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Klassen mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Klassen mit 1. September 2027 und hinsichtlich der 4. und 8. Klassen mit 1. September 2028 in Kraft und können von den genannten Zeitpunkten abweichend ab 1. September des jeweils vorangegangenen Jahres angewendet werden;
- 6. die Anlagen B/m1 und B/sp, jeweils in der Fassung der Z 87, treten hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft und können von den genannten Zeitpunkten abweichend ab 1. September des jeweils vorangegangenen Jahres angewendet werden;
- 7. Anlage A Fünfter Teil Z 12, Sechster Teil sowie Achter Teil Abschnitt A Z 2 und Abschnitt C, Anlage A/zbrgo Sechster Teil, Anlage A/w Sechster Teil, Anlage A/m2 Sechster Teil in der Fassung der Z 32 bis 35, Anlage A/m3 Sechster Teil, Anlage A/sp Sechster Teil in der Fassung der Z 40 bis 43, Anlage A/lF Sechster Teil, Anlage A/ThNa Sechster Teil, Anlage B Sechster Teil in der Fassung der Z 53, 55, 57 und 59 bis 65, Anlage B/m1 Sechster Teil in der Fassung der Z 66 bis 69, Anlage B/m2 Sechster Teil, Anlage B/sp Sechster Teil in der Fassung der Z 74 bis 77 sowie Anlage C Sechster Teil treten hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2026 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
- 8. Anlage D Vierter Teil tritt hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2026 und hinsichtlich der weiteren Semester mit 1. Februar bzw. 1. September der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“
3. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Vierter Teil (Übergreifende Themen) Z 1 (Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung) Z 1.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird im zweiten Absatz die Wendung „ihnen die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit“ durch die Wendung „die ihnen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit“ ersetzt.
4. In Anlage A Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen) Z 2 (Schulische Gestaltungsfreiräume) entfällt in lit. a (Gestaltungsspielräume der Schule) der letzte Absatz samt Überschrift.
5. In Anlage A Fünfter Teil werden nach Z 10 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (=GTS)) folgende Z 11 und 12 angefügt:
„11. Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenz
Zur Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenzen stehen unterschiedliche schulautonome Möglichkeiten zur Verfügung:
- – Führung schulautonomer zusätzlicher Fremdsprachen als Pflichtgegenstände, Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände, verbindliche und unverbindliche Übungen.
- – Einsatz von „Content and Language Integrated Learning“ (CLIL), dh. Fremdsprache als Arbeitssprache in einzelnen Unterrichtsgegenständen: Unter CLIL ist die Verwendung einer Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lerninhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Fremdsprachenunterrichts zu verstehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Fachsprache jedenfalls auf Deutsch erworben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unterrichtssprache und Fremdsprachen. Wird CLIL eingesetzt, so sind Sprache und Ausmaß der Wochenstunden festzulegen.
- – Führung des Erstsprachenunterrichts: Für Schülerinnen und Schüler, die lebensweltlich mehrsprachig aufwachsen, besteht die Möglichkeit am Erstsprachenunterricht teilzunehmen. Der Erstsprachenunterricht kann grundsätzlich in jeder Sprache angeboten werden, sofern Bedarf angemeldet wird und die personellen und stellenplanmäßigen Ressourcen gegeben sind.
Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, gemäß § 16 Abs. 3 SchUG die Führung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache anordnen. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Der Lehrplan der jeweiligen Schulform bleibt davon unberührt.
Bei Einrichtung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes, in der Englisch zumindest teilweise als Unterrichtssprache geführt wird (bilingual geführte Klassen), ersetzt der Unterrichtsgegenstand Englisch den Unterrichtsgegenstand (Erste) Lebende Fremdsprache (siehe Anlage A/e). An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind die Schülerinnen und Schüler mündlich wie auch schriftlich auf ein ausgewogenes Niveau in den Sprachen Deutsch und Englisch hinzuführen. Dies hat sich im Unterricht sowie in der Leistungsfeststellung abzubilden. Das Fachvokabular soll in beiden Sprachen beherrscht werden. In allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme von Religion und den Sprachen, sind zweisprachige Aufgabenstellungen im Zuge von Leistungsfeststellungen zulässig. Die unterschiedlichen Ausgangs-Sprachniveaus der Schülerinnen und Schüler sind anfänglich zu berücksichtigen. In jenen Unterrichtsgegenständen, die bilingual unterrichtet werden, soll die weniger dominante Sprache zunehmend in mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen abgebildet werden.
12. Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) als visuell-gestische Sprache
Die Österreichische Gebärdensprache kann auf der Sekundarstufe II im Rahmen der Pflichtgegenstände „Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein oder Griechisch als alternativer Pflichtgegenstand geführt werden sowie als Wahlpflichtgegenstand angeboten werden. Als visuell-gestische Sprache unterscheidet sie sich in der Modalität von allen anderen an österreichischen Schulen angebotenen Sprachen, die lautsprachlich produziert und akustisch wahrgenommen werden. Daher bedarf es eines eigenen Lehrplans.
Entsprechend den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler kann zwischen den Pflichtgegenständen sowie den Wahlpflichtgegenständen Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) und Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) sowie dem vertiefenden Wahlpflichtgegenstand (Österreichische Gebärdensprache) gewählt werden.
Der Unterrichtsgegenstand ÖGS soll einerseits für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist (zB gehörlose Schülerinnen und Schüler, Children of deaf adults/ Kinder gehörloser Erwachsener – „Coda“) ein geregeltes sowie gesteuertes Sprachenlernen sicherstellen und andererseits hörenden Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, ÖGS als Sprache (neu) zu erlernen.
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des European Centre for Modern Language. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Fertigkeitsbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Am Ende der zwölften Schulstufe erreichen Schülerinnen und Schüler ohne ÖGS-Vorkenntnisse:
- – unter Berücksichtigung des Lehrplans des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger; vierjährig) in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau B1.
- – unter Berücksichtigung des Lehrplans des Wahlpflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger; dreijährig) in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau A2.
Am Ende der zwölften Schulstufe erreichen Schülerinnen und Schüler mit ÖGS-Vorkenntnissen (Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist sowie jene, die bereits in der Primarstufe oder Sekundarstufe I mindestens vier Jahre an gesteuertem ÖGS-Unterricht zB in Form einer unverbindlichen Übung, eines Freigegenstandes oder bilingual-bimodalen Unterrichts teilgenommen haben):
- – unter Berücksichtigung des Lehrplans des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene; vierjährig) in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau B2 .
- – unter Berücksichtigung des Lehrplans des Wahlpflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene; dreijährig) in den Kompetenzbereichen Mediales Sehverstehen und Mediales Gebärden das Niveau B1 und in Sehverstehen, an Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Gebärden das Niveau B2.
Um die Fachbegriffe im Lehrstoff für ÖGS als visuell-gestische Sprache in ihrer Bedeutung verstehen zu können, werden diese den Fachbegriffen bereits bestehender Sprachenlehrpläne für lautsprachlich produzierte und akustisch wahrnehmbare Sprachen nachfolgend gegenübergestellt.
Fachbegriffe Lehrplan ÖGS (visuell-gestisch wahrgenommen und produziert) | Fachbegriffe anderer Sprachenlehrpläne (akustisch wahrgenommenen und produziert) |
Kompetenz im Dialog | Mündliche Kompetenz |
Kompetenz im medialen Gebärden | Schriftliche Kompetenz |
Mediales Sehverstehen / gebärdensprachliche Textkompetenz | Textkompetenz |
Literarische Bildung | Literarische Bildung |
Mediale Bildung | Mediale Bildung |
Gebärdensprachliche Texte in Form von Video, Film | Texte |
Mediales Gebärden | Schreiben |
Mediales Sehverstehen | Lesen |
Gespräche / Dialoge | Gespräche |
gebärden | sprechen |
Gebärdende Person/signer | Sprecherin, Sprecher |
Sehverstehen | Hörverständnis |
Produktionshaltung | Schreibhaltung |
Produktionsprozess | Schreibprozess |
Gebärdensituationen und -anlässe | Sprechsituationen und -anlässe |
Wortschatz | Wortschatz |
Grammatik | Grammatik |
Glossen / Verschriftung | Notation / Verschriftung |
Parameternutzung | Rechtschreibung |
Sprachbetrachtung | Sprachbetrachtung |
Seherin, Seher | Leserin, Leser |
Seherin-, Seher-Erwartungen | Leserin-, Leser-Erwartungen |
Sprach- und Aufzeichnungsnormen | Sprach- und Schreibnormen |
Artikulation (phonologische Ebene von Gebärden durch gebärdensprachspezifische Parameter wie Handstellung, Ausführungsort etc.) | Aussprache |
Mediale Sehkompetenz | Lesefertigkeit |
Nachschlagwerke | Wörterbücher“ |
6. In Anlage A Sechster Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Abschnitt Gymnasium Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
7. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Gymnasium Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Griechisch kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
8. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Gymnasium Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Griechisch kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
9. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Realgymnasium Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „10)“ angefügt.
10. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Realgymnasium Z 1 wird folgende Fußnote 10 angefügt:
„10 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
11. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Realgymnasium Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
12. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
13. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
14. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
15. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Z 2 wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
16. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Lebende Fremdsprache kann der Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
17. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium wird in Fußnote 7 nach der Wendung „lebende Fremdsprachen“ der Klammerausdruck „(einschließlich Österreichische Gebärdensprache)“ eingefügt.
18. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. b (Freigegenstände) Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt.
19. In Anlage A Sechster Teil Z 2 lit. b Z 2 wird folgende Fußnote 1 angefügt:
„1 Als Lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
20. In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 1 (Unterstufe) Abschnitt Geschichte und Politische Bildung Unterabschnitt Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (2. bis 4. Klasse) wird in dem die Anwendungsbereiche der 4. Klasse betreffenden Abschnitt im vierten Spiegelstrich das Wort „Gewerkschafen“ durch das Wort „Gewerkschaften“ und im zehnten Spiegelstrich das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeistern“ ersetzt.
21. In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprachen (Erste, Zweite) folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„ÖSTERREICHISCHE GEBÄRDENSPRACHE (I und II)
Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger)
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler ohne ÖGS-Vorkenntnisse.
Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):
Handlungsorientierte Fremdsprachenkompetenz
Ziel des Fremdsprachenunterrichts der Oberstufe ist es, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, in der jeweiligen Fremdsprache grundlegende kommunikative Anforderungen des gesellschaftlichen Lebens zu erfüllen und sich in den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Gebärden“, „mediales Gebärden“ in einer breiten Palette von privaten, beruflichen und öffentlichen Situationen sprachlich und kulturell angemessen zu verhalten.
Darüber hinaus kommt dem Fremdsprachenunterricht die Aufgabe zu, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Sachkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz, methodische Kompetenz u.a.) zu leisten. Sozialen Kompetenzen in multikulturellen Umgebungen ist dabei besonderes Augenmerk zu widmen.
Interkulturelle Kompetenz
Durch interkulturelle Themenstellungen ist die Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler für die Sprachenvielfalt Europas und der Welt zu verstärken, Aufgeschlossenheit gegenüber Nachbarsprachen – bzw. gegenüber Sprachen von autochthonen Minderheiten und Arbeitsmigrantinnen und -migranten des eigenen Landes – zu fördern und insgesamt das Verständnis für andere Kulturen und Lebensweisen zu vertiefen. Die vorurteilsfreie Beleuchtung kultureller Stereotypen und Klischees, die bewusste Wahrnehmung von Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten sowie die kritische Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen bzw. mit österreichischen Gegebenheiten sind dabei anzustreben.
Wenn sich Schülerinnen und Schüler im Klassenverband befinden, denen Fremdsprachen als Muttersprachen bzw. als Zweitsprachen innerhalb der Familie dienen, sind deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterricht sowohl individuell zu fördern als auch in der Klassengemeinschaft zu nutzen.
Kompetenz zum lebensbegleitenden autonomen Sprachenlernen
Der Fremdsprachenunterricht hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern ein breites Spektrum an Sprachlernstrategien für den weiteren selbstständigen Spracherwerb im Sinne des lebensbegleitenden autonomen Sprachenlernens zu erschließen. Möglichkeiten zur Selbstevaluation sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule
Im Fremdsprachenunterricht ist der europäischen Dimension sowie den zunehmenden Mobilitätsanforderungen an die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die positiven Auswirkungen von Fremdsprachenkenntnissen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandorte sind dabei deutlich zu machen. Im Hinblick auf eine transnational orientierte Berufs- bzw. Studierfähigkeit sind Kompetenzen im Dialog und im medialen Gebärden in ausgewogener Relation zu fördern und auf die Befähigung zur gezielten Nutzung fremdsprachlicher Informationsquellen auszurichten.
Beiträge zu den Bildungsbereichen
Sprache und Kommunikation
Bei der Entwicklung der allgemeinen Sprachkompetenz als Grundlage von Denk-, Ausdrucks-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit kommt dem Fremdsprachenunterricht im Fächerkanon insgesamt eine tragende Rolle zu.
Mensch und Gesellschaft
Durch die Auswahl geeigneter fremdsprachlicher Themenstellungen sind die Weltoffenheit der Schülerinnen und Schüler sowie ihr Verständnis für gesellschaftliche Zusammenhänge zu fördern. Konfliktfähigkeit, Problemlösungskompetenz und Friedenserziehung sind auch im Fremdsprachenunterricht als zentrale Lehr- und Lernziele zu betrachten. Zudem ist im Fremdsprachenunterricht eine Sprachregelung zu vermitteln und zu pflegen, die der Gleichberechtigung der sozialen Geschlechter entspricht.
Natur und Technik
Auch im Fremdsprachenunterricht sind gelegentlich fachsprachliche gebärdensprachliche Texte zu bearbeiten, die eine kritische Auseinandersetzung mit human-, sozial-, naturwissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftsbezogenen Entwicklungen ermöglichen.
Kreativität und Gestaltung
Im Fremdsprachenunterricht der Oberstufe ist methodisch und inhaltlich die Möglichkeit zu kreativen Aktivitäten in der Fremdsprache anzubieten (zB Theater, Spiel, Simulationen, mediales Gebärden als kreative Ausdrucksform). Dabei sind die Schülerinnen und Schüler in die Reflexion über den lernpsychologischen Gewinn des Einsatzes vielfältiger Kreativtechniken einzubeziehen.
Gesundheit und Bewegung
Kommunikative Anlässe über eine der Gesundheit zuträgliche Lebensführung sind auch im Fremdsprachenunterricht zu nutzen bzw. herzustellen.
Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):
Kommunikative Sprachkompetenz als übergeordnetes Lehr- und Lernziel
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiches dialogisches und mediales Gebärden nötig sind.
Gleiche Gewichtung der Kompetenzbereiche
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Berücksichtigung der Lernerinnen- und Lernersprache
Im Fremdsprachenunterricht ist auf allen Lernstufen zu berücksichtigen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Zielsprache über sprachliche Zwischenschritte annähern und Fehler ein selbstverständliches und konstruktives Merkmal des Sprachenlernens darstellen. Zielsprachliche Richtigkeit ist dennoch in einem sinnvollen Maß anzustreben; Abweichungen von der Zielsprache sind dabei stets niveaubezogen und aufgabenspezifisch zu behandeln.
Zielsprache als Unterrichtssprache
Als Unterrichtssprache ist die ÖGS als Zielsprache so viel wie möglich einzusetzen, die deutsche Lautsprache hingegen so wenig wie nötig. Die Techniken der Übertragung und Übersetzung in andere Unterrichtssprachen sind auf niedrigeren Lernniveaus nur als punktuelle lernstrategische Zwischenschritte, zB zur Vertiefung von Textverständnis und Grammatikvermittlung, anzuwenden. Auf einem höheren Lernniveau hingegen sind Übertragung und Translation den Schülerinnen und Schülern als Arbeitstechniken grundsätzlich vertraut zu machen.
Reflektierender Sprachenvergleich
Der reflektierende Umgang mit Sprache (auch im Vergleich mit der Unterrichts- bzw. Muttersprache, mit Volksgruppen- und Nachbarsprachen bzw. mit anderen Fremdsprachen) ist im Unterricht zu fördern. Durch vergleichende Beobachtungen ist die Effizienz des Spracherwerbs zu steigern, die allgemeine Sprachlernkompetenz zu erhöhen und ein vertieftes Sprachverständnis zu ermöglichen. Beim Erlernen einer weiteren Fremdsprache ist das Zurückgreifen auf bereits vorhandene Fremdsprachenkompetenzen als besonderer lernstrategischer Vorteil bewusst zu machen und konsequent zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Vielfalt von Lehrmethoden, Arbeitsformen und Lernstrategien
Eine breite Streuung an schülerinnen- und schülerzentrierten, prozess- und produktorientierten Lehrmethoden, Arbeitsformen und Lernstrategien ist sowohl dem Fremdsprachenerwerb als auch der Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Schlüsselkompetenzen) dienlich und somit generell anzustreben. Dabei sind verschiedenste Arbeitstechniken einzusetzen (zB Stationenbetrieb, offenes Lernen, Präsentationen mithilfe von Medien bzw. anderen Hilfsmitteln, Projektarbeit, Lese- und Lerntagebücher, Portfolios, multimodales Klassenwörterbuch). Im Rahmen der Lehrmethoden und Arbeitsformen sind verschiedene Wahrnehmungs- und Verarbeitungskanäle zu nutzen und entsprechend vielfältige Angebote an Lernstrategien in den Unterricht zu integrieren. Unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich Lerntypen, Lernstile, Lerntempo, sozialer Fertigkeiten, Stärken und Schwächen sind auch in einer differenzierten Lernberatung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrpersonen bestmöglich zu berücksichtigen.
Vertrautheit mit Lehrmaterialien, Nachschlagewerken und Hilfsmitteln
Im Umgang mit Lehr- und Lernmaterialien, Nachschlagewerken, Grammatikübersichten, zwei- und einsprachigen Wörterbüchern in Print-, Datenträger- und Online-Version sind die Schülerinnen und Schüler zu Geläufigkeit und Eigenständigkeit hinzuführen. Die Benutzung von zwei- bzw. einsprachigen Wörterbüchern ist bereits ab dem ersten Lernjahr zu üben. Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind auch im Fremdsprachenunterricht vielseitig zu nutzen (zB bei der Bearbeitung von Lehrinhalten, zur Schulung von Arbeitstechniken und im Rahmen von Schularbeiten oder der Führung von Portfolios). Für die Aktualität der Lehrmaterialien, Medien und Arbeitsunterlagen ist laufend zu sorgen.
Einbindung authentischer Begegnungen
Im Fremdsprachenunterricht ist höchstmögliche Authentizität der zum Einsatz kommenden sprachlichen Mittel auch durch direkte persönliche Begegnungen mit Personen zu fördern, deren Muttersprache die gelehrte Fremdsprache ist (zB durch den Einsatz von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten im schulischen Alltag). Schulveranstaltungen wie Austauschprogramme, Intensivsprachwochen bzw. andere Formen von Besuchen und Kontakten zur Gebärdensprachgemeinschaft ermöglichen authentische Begegnungen.
Fächerübergreifende Aktivitäten
Grundlegende Charakteristika von Sprache und Kommunikation sind – im Sinne eines Gesamtsprachenkonzepts – in fächerübergreifender Kooperation mit anderen (klassischen und lebenden) Fremdsprachen sowie mit dem Unterrichtsgegenstand Deutsch zu behandeln. Zum Einsatz von Fremdsprachen als Arbeitssprachen in nicht-sprachenspezifischen Fächern siehe § 16 des Schulunterrichtsgesetzes.
Sprachbezogene kommunikative Kompetenzen
Linguistische Kompetenzen
Manuelle Parameter sind in dem Maße zu schulen, wie sie eine in der Zielsprache angemessene Verständigung gewährleisten. Eine Annäherung der Ausführung an die Standardausführung von Gebärden ist zwar wünschenswert, darf jedoch nicht zur Überforderung der Schülerinnen und Schüler führen. Wortschatz und Idiomatik sind situationsorientiert, im Kontext und systematisch zu erweitern. Dabei ist insgesamt zu beachten, dass das rezeptive Sprachvermögen der Schülerinnen und Schüler im Bereich von Wortschatz und Idiomatik das produktive Sprachvermögen übertrifft. Schülerinnen und Schüler sollen angeregt werden, ihren Wortschatz durch außerschulische Lektüre gebärdensprachlicher Texte und literarischer Werke auch eigenständig zu erweitern. Grammatik ist im Fremdsprachenunterricht vorrangig unter dem funktionalen Aspekt zu erarbeiten; das heißt, die Beschäftigung mit spezifischen Sprachstrukturen und Grammatikübungen hat überwiegend im Rahmen themen- und situationsbezogener kommunikativer Aktivitäten und Strategien zu erfolgen. Das kognitive Erfassen von Regeln der Gebärden- und Satzbildung ist dabei in erster Linie als Lernhilfe zu nutzen und soll besonders strukturbetonten Lernerinnen- und Lernertypen entgegenkommen. Komplexität und Vielfalt der sprachlichen Mittel zur Bewältigung kommunikativer Aufgaben sind im Laufe der Oberstufe stetig zu intensivieren. Die entsprechenden grammatischen Strukturen sind begleitend dazu in zyklischer Progression zu erarbeiten. Bei fortschreitendem Lernzuwachs auf höheren Lernstufen ist – über das Lehr- und Lernziel der erfolgreichen Kommunikation hinaus – dem Prinzip der Sprachrichtigkeit zunehmende Bedeutung beizumessen.
Pragmatische Kompetenzen
Die Befähigung, fremdsprachliche Mittel zu bestimmten kommunikativen Zwecken einzusetzen, ist Kernaufgabe des Fremdsprachenunterrichts; damit ist den Sprachfunktionen eine zentrale Rolle einzuräumen (zB Absicht, Fähigkeit, Möglichkeit, Notwendigkeit, Wunsch, Vermutung, Zustimmung, Ablehnung, Begründung, Bedingung ausdrücken; Gesprächsbeginn bzw. Gesprächsende signalisieren oder Rederecht behalten bzw. abgeben). Bei der Anwendung fremdsprachlicher Mittel ist im Laufe des Lernzuwachses zunehmend auf Kohärenz, Logik, Flüssigkeit, Klarheit und Angemessenheit des Ausdrucks zu achten. Begleitend zu den sprachlichen Mitteln ist die Kenntnis grundlegender Formen der nonverbalen Kommunikation zu vermitteln (zB kulturelle Konventionen bezüglich Gestik, Mimik, Körperhaltung, Augen- und Körperkontakt, Kontaktaufnahme sowie räumlicher Abstand von Sprecherinnen und Sprechern in Interaktionssituationen).
Soziolinguistische Kompetenzen
Mit fortschreitendem Lernzuwachs sind zunehmend Registerunterschiede zwischen neutralen, formellen, informellen, freundschaftlichen bzw. vertraulichen Sprachformen zu beachten, die dazu beitragen, dass sich die Schülerinnen und Schüler sprachlich sozial angemessen verhalten; den Höflichkeitskonventionen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Nationale Sprachvarietäten sind exemplarisch in den Kompetenzbereich „Sehverstehen“ zu integrieren. Bei speziell gegebenen Interessensschwerpunkten sind auch regionale, soziale, berufsspezifische und nicht-muttersprachliche Sprachvarianten zu berücksichtigen.
Vielfältige Kommunikationssituationen
Um größtmögliche fremdsprachliche Kompetenz für private, berufliche und studienbezogene Kommunikationssituationen zu erreichen, sind die fremdsprachlichen Mittel in eine möglichst breite Streuung von öffentlichen und privaten situativen Kontexten einzubetten (zB häuslicher Bereich, Familie, Restaurant, öffentliche Räume, Bildungseinrichtungen, Verkehrsmittel, Geschäfte, Behörden, Unternehmen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kultur, Sport).
Vielfältige Themenbereiche und Textsorten
Zur Erlangung eines möglichst umfassenden lexikalischen Repertoires sind verschiedenste Themenbereiche zu bearbeiten (zB Sprache und ihre Anwendungsmöglichkeiten; Rolle der Medien; Arbeit und Freizeit; Erziehung; Lebensplanung; Einstellungen und Werte; Zusammenleben; aktuelle soziale, wirtschaftliche und politische Entwicklungen; Prozesse der Globalisierung; kulturelle und interkulturelle Interaktion; Umwelt; aktuelle Entwicklungen in Technik und Wissenschaft; Kunst in ihren Ausdrucksformen wie Literatur, Musik und Poesie, bildende Künste). Spezielle thematische Schwerpunkte sind jeweils im Einklang mit individuellen Interessenslagen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie mit aktuellen Ereignissen zu setzen. Die verschiedenen Themenbereiche sind durch möglichst vielfältige Textsorten zu erschließen (zB gebärdensprachliche Sachverhaltsdarstellungen, Analysen, Stellungnahmen, Anweisungen, Zusammenfassungen, Berichte, Beschreibungen, Kommentare, Reflexionen, Geschichten, Dialoge, Märchen, Lieder, Gedichte). Im Sinne einer humanistisch orientierten Allgemeinbildung ist bei der thematischen Auswahl gebärdensprachlicher Texte auch literarischen Werken ein entsprechender Stellenwert einzuräumen.
Länder und Kulturen
Durch entsprechende Auswahl der Unterrichtsmittel ist für grundlegende Einblicke in Gesellschaft, Zivilisation, Politik, Medien, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Kunst der Gebärdensprachgemeinschaft zu sorgen. Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Kultur der Gehörlosen und der Kultur der Hörenden in Österreich sollen bewusst werden.
Leistungsfeststellung
Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Nachschlagewerken bei Schularbeiten ist nach Maßgabe der Aufgabenstellungen zu gestatten.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Kompetenzniveaus A1 – A2 des Europäischen Referenzrahmens (GeR)
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Zielniveau
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in allen Kompetenzbereichen das Niveau B1.
Teilkompetenzen und Lernsemester
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
5. Klasse (1. und 2. Semester):
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache erarbeitete Gebärden und Sätze verstehen, die sich auf sie selbst, ihre Familie oder auf konkrete Dinge um sie herum beziehen, vorausgesetzt es wird langsam und deutlich gebärdet.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen und kurzen gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos einzelne vertraute Namen sowie einfache erarbeitete Gebärden und Sätze verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen:
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartner/innen bereit sind, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu gebärden, und den Schülerinnen und Schülern helfen zu formulieren, was sie zu gebärden versuchen.
- – erarbeitete Buchstaben des Fingeralphabets in einer langsamen Geschwindigkeit verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache erarbeitete Wendungen und Sätze anwenden, um erarbeitete Inhalte wiederzugeben (zB um Personen oder den eigenen Wohnort zu beschreiben).
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – eine kurze, einfache Nachricht (zB Feriengrüße) gebärden und technisch angemessen festhalten.
- – ein Kurzprofil ihrer selbst medial erstellen.
- – wesentliche Aspekte des medialen Gebärdens und des Gebärdens im direkten Kontakt miteinander vergleichen und entsprechend berücksichtigen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ÖGS als nationale Sprache und ihre Merkmale benennen.
- – Informationen über die Hörenden- und Gehörlosenkultur erfassen.
- – verschiedene Hör- und Hörsehbehinderungen benennen.
6. Klasse
3. Semester – Kompetenzmodul 3
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache visuelle Kommunikation (zB bekannte Wörter, einfache Aussagen und Fragen zu Themen aus dem persönlichen Umfeld) verstehen, sofern langsam und deutlich gebärdet wird.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos kurze und einfache Sätze zu vertrauten Themen verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich durch erarbeitete Gebärden auf einfache Art verständigen und ausdrücken.
- – einfache Fragen stellen und beantworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt.
- – das Fingeralphabet in einer langsamen Geschwindigkeit verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – erarbeitete Inhalte in einfachen und kurzen Sätzen beschreiben (zB Menschen, Lebensbedingungen, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen).
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ein Kurzprofil zu ausgewählten Personen medial erstellen.
- – beim medialen Gebärden erarbeitete Satzstrukturen und Satztypen in einfachen und kurzen Mitteilungen dem Sprachniveau entsprechend anwenden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – darauf schließen, dass ÖGS nicht international ist und jedes Land eine eigene Gebärdensprache hat.
- – Höflichkeitsformen und Gesprächsregeln benennen.
- – das soziale und das medizinische Modell, das Inklusionsmodell sowie die Geschichte der ÖGS beschreiben.
4. Semester – Kompetenzmodul 4
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einzelne Sätze und die gebräuchlichsten Gebärden verstehen, wenn es um für sie wichtige Dinge geht (zB sehr einfache Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung).
- – das Wesentliche von kurzen, klaren und einfachen Mitteilungen und Ansagen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos einfache, zusammenhängende Sätze verstehen.
- – in einfachen gebärdensprachlichen Alltagstexten (zB Nachrichten, Veranstaltungsankündigung) konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, sofern es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um erarbeitete vertraute Themen und Tätigkeiten geht.
- – ein sehr kurzes und einfaches Kontaktgespräch führen.
- – die Grundlagen von gedolmetschter Kommunikation benennen.
- – das Fingeralphabet in einer angemessenen Geschwindigkeit verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – vertraute Inhalte (zB Familie, Wohnsituation, Ausbildung, Tätigkeiten) mit verschiedenen erarbeiteten Sätzen und einfachen Mitteln beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – eine ganz einfache persönliche Nachricht medial gebärden (zB um sich für etwas zu bedanken).
- – einfache Profile zu vertrauten Personen medial erstellen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die Gehörlosengeschichte und Gehörlosenkultur erläutern.
- – die regionalen Gehörloseninstitutionen und Angebote für Kinder und Familien nennen.
7. Klasse
5. Semester – Kompetenzmodul 5
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache, kurze Sätze und gebräuchliche Gebärden im Zusammenhang mit Themen des Alltags verstehen.
- – das Wesentliche von einfachen Mitteilungen und Anweisungen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längeren gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos die wichtigsten Informationen über vertraute Themen entnehmen, wenn deutlich und langsam gebärdet wird.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache Fragen stellen, beantworten und auf Fragestellungen reagieren, sofern es sich um erarbeitete Themen handelt.
- – einfache Mittel anwenden, um ein kurzes und einfaches Gespräch zu beginnen, kurze Zeit in Gang zu halten und zu beenden.
- – unterschiedliche Dialogmuster erkennen.
- – ein einfaches Kontaktgespräch führen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen zusammenhängenden Sätzen über Ereignisse, Erlebnisse oder Erfahrungen berichten.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze, einfache Notizen, Nachrichten und Mitteilungen zu vertrauten Themen medial gebärden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich mit der eigenen und mit anderen Kulturen auseinandersetzen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und/oder Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben.
6. Semester – Kompetenzmodul 6
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache Sätze und vertraute Gebärden in alltäglichen Kommunikationssituationen verstehen.
- – klar gebärdete Mitteilungen und Ansagen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in längeren gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos konkrete, vorhersehbare Informationen (zB Nachrichten, Anleitungen) auffinden.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in erweiterten, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um bekannte Themen und Tätigkeiten geht.
- – die Grundlagen von gedolmetschter Kommunikation erkennen und benennen.
- – das Fingeralphabet verstehen und fließend produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen zusammenhängenden Sätzen vertraute Inhalte (zB Familie, Personen, Wohnsituation, Ausbildung, Tätigkeiten) beschreiben und über erarbeitete Themen berichten.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze und einfache gebärdensprachliche Texte zu vertrauten Themen herstellen.
- – Notizen und Mitteilungen zu ausgewählten Themen medial gebärden.
- – eine komplexere persönliche Nachricht medial gebärden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgewählte Institutionen der Gebärdensprachgemeinschaft benennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und/oder Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben und reflektieren.
8. Klasse
7. Semester – Kompetenzmodul 7
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – visueller Kommunikation in vertrauten Situationen folgen, wenn klare Standardsprache verwendet wird.
- – einfache allgemeine Mitteilungen und Anweisungen aus dem persönlichen Interessensgebiet verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in längeren gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos komplexere Informationen auffinden und verstehen.
- – medial gebärdete persönliche Nachrichten verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – unterschiedliche Dialogmuster anwenden.
- – ohne Vorbereitung an Gesprächen über vertraute alltägliche Themen teilnehmen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache, kurze Beschreibungen zu vertrauten Themen geben.
- – kurze Geschichten oder Handlungen aus Büchern oder Filmen beschreiben.
- – ihre eigene Meinung zu vertrauten Themen formulieren.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze gebärdensprachliche Texte zu vertrauten Themen herstellen und dabei verschiedene Satztypen und Satzstrukturen richtig anwenden.
- – die Grammatik der österreichischen Gebärdensprache beim medialen Gebärden weitgehend richtig anwenden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgewählte Institutionen der Gebärdensprachgemeinschaft benennen und beschreiben.
- – Informationen über ausgewählte kulturelle und historische Aspekte und Ereignisse der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaft erarbeiten (zB Institutionen, Gehörlosensport, Gehörlosenkunst, berühmte gehörlose Persönlichkeiten).
- – technische Hilfsmittel und Nachschlagewerke für ÖGS anwenden.
8. Semester – Kompetenzmodul 8
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – visueller Kommunikation in verschiedenen Situationen folgen und deren Hauptaussagen verstehen, wenn klare Standardsprache oder eine vertraute Sprachvarietät verwendet wird.
- – Gesprächen und Mitteilungen über aktuelle Ereignisse und über Themen aus ihrem Interessengebiet die Hauptinformationen entnehmen, wenn relativ langsam und deutlich gebärdet wird.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – gebärdensprachliche Texte verstehen, wenn klare Standardsprache oder eine vertraute Sprachvarietät verwendet wird.
- – private Nachrichten verstehen, in denen von Ereignissen, Gefühlen und Wünschen berichtet wird.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die meisten alltäglichen Kommunikationssituationen bewältigen, denen man in der Gehörlosengemeinschaft begegnet.
- – ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen, die ihnen vertraut sind, die sie persönlich interessieren oder die sich auf Themen des Alltags (zB Familie, Hobbys, Arbeit, Reisen, aktuelle Ereignisse) beziehen.
- – mit dolmetschenden Personen umgehen und sie für ihre Bedürfnisse vorbereiten bzw. einsetzen.
- – das Fingeralphabet fließend produzieren und spontan in verschiedenen Kommunikationssituationen anwenden.
- – literarische gebärdensprachliche Prosatexte mit Hilfestellung erarbeiten.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen, um Erfahrungen und Ereignisse oder ihre Träume, Hoffnungen und Ziele zu beschreiben.
- – kurz ihre Meinungen und Pläne erklären und begründen.
- – eine Geschichte erzählen oder die Handlung eines Buches oder Films wiedergeben und ihre Reaktionen beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – über Themen, die ihnen vertraut sind oder sie persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte medial gebärden.
- – persönliche Nachrichten gebärden, technisch angemessen verarbeiten und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten.
- – die Grammatik der österreichischen Gebärdensprache beim medialen Gebärden weitgehend richtig anwenden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die Institutionen der Gebärdensprachgemeinschaft, den Gehörlosensport, Gehörlosenkunst, berühmte gehörlose Persönlichkeiten, Nachschlagwerke für ÖGS beschreiben.
- – kulturelle und historische Aspekte und Ereignisse der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaft benennen und beschreiben (zB Institutionen, Gehörlosensport, Gehörlosenkunst, berühmte gehörlose Persönlichkeiten).
- – technische Hilfsmittel und Nachschlagewerke für ÖGS anwenden und flexibel einsetzen.
Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene)
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler mit ÖGS-Vorkenntnissen. Dazu zählen Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist (zB gehörlose Schülerinnen und Schüler, Coda) sowie jene, die bereits in der Primarstufe oder Sekundarstufe I mindestens vier Jahre an gesteuertem ÖGS-Unterricht zB in Form einer unverbindlichen Übung, eines Freigegenstandes oder bilingual-bimodalen Unterrichts teilgenommen haben.
Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):
Handlungsorientierte Fremdsprachenkompetenz
Ziel des Fremdsprachenunterrichts der Oberstufe ist es, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, in der jeweiligen Fremdsprache grundlegende kommunikative Anforderungen des gesellschaftlichen Lebens zu erfüllen und sich in den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Gebärden“ und „mediales Gebärden“ in einer breiten Palette von privaten, beruflichen und öffentlichen Situationen sprachlich und kulturell angemessen zu verhalten.
Darüber hinaus kommt dem Fremdsprachenunterricht die Aufgabe zu, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Sachkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz, methodische Kompetenz ua.) zu leisten. Sozialen Kompetenzen in multikulturellen Umgebungen ist dabei besonderes Augenmerk zu widmen.
Interkulturelle Kompetenz
Durch interkulturelle Themenstellungen ist die Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler für die Sprachenvielfalt Europas und der Welt zu verstärken, Aufgeschlossenheit gegenüber Nachbarsprachen – bzw. gegenüber Sprachen von autochthonen Minderheiten und Arbeitsmigrantinnen und -migranten des eigenen Landes – zu fördern und insgesamt das Verständnis für andere Kulturen und Lebensweisen zu vertiefen. Die vorurteilsfreie Beleuchtung kultureller Stereotypen und Klischees, die bewusste Wahrnehmung von Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten sowie die kritische Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen bzw. mit österreichischen Gegebenheiten sind dabei anzustreben.
Wenn sich Schülerinnen und Schüler im Klassenverband befinden, denen Fremdsprachen als Muttersprachen bzw. als Zweitsprachen innerhalb der Familie dienen, sind deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterricht sowohl individuell zu fördern als auch in der Klassengemeinschaft zu nutzen.
Kompetenz zum lebensbegleitenden autonomen Sprachenlernen
Der Fremdsprachenunterricht hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern ein breites Spektrum an Sprachlernstrategien für den weiteren selbstständigen Spracherwerb im Sinne des lebensbegleitenden autonomen Sprachenlernens zu erschließen. Möglichkeiten zur Selbstevaluation sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule
Im Fremdsprachenunterricht ist der europäischen Dimension sowie den zunehmenden Mobilitätsanforderungen an die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die positiven Auswirkungen von Fremdsprachenkenntnissen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandorte sind dabei deutlich zu machen. Im Hinblick auf eine transnational orientierte Berufs- bzw. Studierfähigkeit sind Kompetenzen im Dialog und im medialen Gebärden in ausgewogener Relation zu fördern und auf die Befähigung zur gezielten Nutzung fremdsprachlicher Informationsquellen auszurichten.
Beiträge zu den Bildungsbereichen
Sprache und Kommunikation
Bei der Entwicklung der allgemeinen Sprachkompetenz als Grundlage von Denk-, Ausdrucks-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit kommt dem Fremdsprachenunterricht im Fächerkanon insgesamt eine tragende Rolle zu.
Mensch und Gesellschaft
Durch die Auswahl geeigneter fremdsprachlicher Themenstellungen sind die Weltoffenheit der Schülerinnen und Schüler sowie ihr Verständnis für gesellschaftliche Zusammenhänge zu fördern. Konfliktfähigkeit, Problemlösungskompetenz und Friedenserziehung sind auch im Fremdsprachenunterricht als zentrale Lehr- und Lernziele zu betrachten. Zudem ist im Fremdsprachenunterricht eine Sprachregelung zu vermitteln und zu pflegen, die der Gleichberechtigung der sozialen Geschlechter entspricht.
Natur und Technik
Auch im Fremdsprachenunterricht sind gelegentlich fachsprachliche gebärdensprachliche Texte zu bearbeiten, die eine kritische Auseinandersetzung mit human-, sozial-, naturwissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftsbezogenen Entwicklungen ermöglichen.
Kreativität und Gestaltung
In Fortsetzung zur Unterstufe ist im Fremdsprachenunterricht der Oberstufe methodisch und inhaltlich die Möglichkeit zu kreativen Aktivitäten in der Fremdsprache anzubieten (zB Theater, Spiel, Simulationen, mediales Gebärden als kreative Ausdrucksform). Dabei sind die Schülerinnen und Schüler in die Reflexion über den lernpsychologischen Gewinn des Einsatzes vielfältiger Kreativtechniken einzubeziehen.
Gesundheit und Bewegung
Kommunikative Anlässe über eine der Gesundheit zuträgliche Lebensführung sind auch im Fremdsprachenunterricht zu nutzen bzw. herzustellen.
Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):
Kommunikative Sprachkompetenz als übergeordnetes Lehr- und Lernziel
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiches dialogisches und mediales Gebärden nötig sind.
Gleiche Gewichtung der Kompetenzbereiche
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Berücksichtigung der Lernerinnen- und Lernersprache
Im Fremdsprachenunterricht ist auf allen Lernstufen zu berücksichtigen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Zielsprache über sprachliche Zwischenschritte annähern und Fehler ein selbstverständliches und konstruktives Merkmal des Sprachenlernens darstellen. Zielsprachliche Richtigkeit ist dennoch in einem sinnvollen Maß anzustreben; sprachliche Abweichungen von der Zielsprache sind dabei stets niveaubezogen und aufgabenspezifisch zu behandeln.
Zielsprache als Unterrichtssprache
Als Unterrichtssprache ist die ÖGS als Zielsprache so viel wie möglich einzusetzen, die deutsche Lautsprache hingegen so wenig wie nötig. Die Techniken der Übertragung und Übersetzung in andere Unterrichtssprachen sind auf niedrigeren Lernniveaus nur als punktuelle lernstrategische Zwischenschritte, zB zur Vertiefung von Textverständnis und Grammatikvermittlung, anzuwenden. Auf fortgeschrittenen Lernniveaus hingegen sind Übertragung und Translation den Schülerinnen und Schülern als Arbeitstechniken grundsätzlich vertraut zu machen.
Reflektierender Sprachenvergleich
Der reflektierende Umgang mit Sprache (auch im Vergleich mit der Unterrichts- bzw. Muttersprache, mit Volksgruppen- und Nachbarsprachen bzw. mit anderen Fremdsprachen) ist im Unterricht zu fördern. Durch vergleichende Beobachtungen ist die Effizienz des Spracherwerbs zu steigern, die allgemeine Sprachlernkompetenz zu erhöhen und ein vertieftes Sprachverständnis zu ermöglichen. Beim Erlernen einer zweiten, dritten oder weiteren Fremdsprache ist das Zurückgreifen auf bereits vorhandene Fremdsprachenkompetenzen als besonderer lernstrategischer Vorteil bewusst zu machen und konsequent zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Vielfalt von Lehrmethoden, Arbeitsformen und Lernstrategien
Eine breite Streuung an schülerzentrierten, prozess- und produktorientierten Lehrmethoden, Arbeitsformen und Lernstrategien ist sowohl dem Fremdsprachenerwerb als auch der Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Schlüsselkompetenzen) dienlich und somit generell anzustreben. Dabei sind verschiedenste Arbeitstechniken einzusetzen (zB Stationenbetrieb, offenes Lernen, Präsentationen mithilfe von Medien bzw. anderen Hilfsmitteln, Projektarbeit, Lese- und Lerntagebücher, Portfolios, multimodales Klassenwörterbuch). Im Rahmen der Lehrmethoden und Arbeitsformen sind verschiedene Wahrnehmungs- und Verarbeitungskanäle zu nutzen und entsprechend vielfältige Angebote an Lernstrategien in den Unterricht zu integrieren. Unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich Lerntypen, Lernstile, Lerntempo, sozialer Fertigkeiten, Stärken und Schwächen sind in einer differenzierten Lernberatung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrpersonen bestmöglich zu berücksichtigen.
Vertrautheit mit Lehrmaterialien, Nachschlagewerken und Hilfsmitteln
Im Umgang mit Lehr- und Lernmaterialien, Nachschlagewerken, Grammatikübersichten, zwei- und einsprachigen Wörterbüchern in Print-, Datenträger- und Online-Version sind die Schülerinnen und Schüler zu Geläufigkeit und Eigenständigkeit hinzuführen. Die Benutzung von zwei- bzw. einsprachigen Wörterbüchern ist bereits ab dem ersten Lernjahr zu üben. Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind auch im Fremdsprachenunterricht vielseitig zu nutzen (zB bei der Bearbeitung von Lehrinhalten, zur Schulung von Arbeitstechniken und im Rahmen von Schularbeiten oder der Führung von Portfolios). Für die Aktualität der Lehrmaterialien, Medien und Arbeitsunterlagen ist laufend zu sorgen.
Einbindung authentischer Begegnungen
Im Fremdsprachenunterricht ist höchstmögliche Authentizität der zum Einsatz kommenden sprachlichen Mittel auch durch direkte persönliche Begegnungen mit Personen zu fördern, deren Muttersprache die gelehrte Fremdsprache ist (zB durch den Einsatz von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten im schulischen Alltag). Schulveranstaltungen wie Austauschprogramme, Intensivsprachwochen bzw. andere Formen von Besuchen und Kontakten zur Gebärdensprachgemeinschaft ermöglichen authentische Begegnungen.
Fächerübergreifende Aktivitäten
Grundlegende Charakteristika von Sprache und Kommunikation sind – im Sinne eines Gesamtsprachenkonzepts – in fächerübergreifender Kooperation mit anderen (klassischen und lebenden) Fremdsprachen sowie mit dem Unterrichtsgegenstand Deutsch zu behandeln. Zum Einsatz von Fremdsprachen als Arbeitssprachen in nicht-sprachenspezifischen Fächern siehe § 16 des Schulunterrichtsgesetzes.
Sprachbezogene kommunikative Kompetenzen
Linguistische Kompetenzen
Manuelle Parameter sind in dem Maße zu schulen, wie sie eine in der Zielsprache angemessene Verständigung gewährleisten. Eine Annäherung der Ausführung an die Standardausführung von Gebärden ist zwar wünschenswert, darf jedoch nicht zur Überforderung der Schülerinnen und Schüler führen. Wortschatz und Idiomatik sind situationsorientiert, im Kontext und systematisch zu erweitern. Dabei ist insgesamt zu beachten, dass das rezeptive Sprachvermögen der Schülerinnen und Schüler im Bereich von Wortschatz und Idiomatik das produktive Sprachvermögen übertrifft. Schülerinnen und Schüler sollen angeregt werden ihren Wortschatz durch außerschulische Lektüre gebärdensprachlicher Texte und literarischer Werke auch eigenständig zu erweitern. Grammatik ist im Fremdsprachenunterricht vorrangig unter funktionalem Aspekt zu erarbeiten; das heißt, die Beschäftigung mit spezifischen Sprachstrukturen und Grammatikübungen hat überwiegend im Rahmen themen- und situationsbezogener kommunikativer Aktivitäten und Strategien zu erfolgen. Das kognitive Erfassen von Regeln der Gebärden- und Satzbildung ist dabei in erster Linie als Lernhilfe zu nutzen und soll besonders strukturbetonten Lerntypen entgegenkommen. Komplexität und Vielfalt der sprachlichen Mittel zur Bewältigung kommunikativer Aufgaben sind im Laufe der Oberstufe stetig zu intensivieren. Die entsprechenden grammatischen Strukturen sind begleitend dazu in zyklischer Progression zu erarbeiten. Bei fortschreitendem Lernzuwachs auf höheren Lernstufen ist – über das Lehr- und Lernziel der erfolgreichen Kommunikation hinaus – dem Prinzip der Sprachrichtigkeit zunehmende Bedeutung beizumessen.
Pragmatische Kompetenzen
Die Befähigung, fremdsprachliche Mittel zu bestimmten kommunikativen Zwecken einzusetzen, ist Kernaufgabe des Fremdsprachenunterrichts; damit ist den Sprachfunktionen eine zentrale Rolle einzuräumen (zB Absicht, Fähigkeit, Möglichkeit, Notwendigkeit, Wunsch, Vermutung, Zustimmung, Ablehnung, Begründung, Bedingung ausdrücken; Gesprächsbeginn bzw. Gesprächsende signalisieren oder Rederecht behalten bzw. abgeben). Bei der Anwendung fremdsprachlicher Mittel ist im Laufe des Lernzuwachses zunehmend auf Kohärenz, Logik, Flüssigkeit, Klarheit und Angemessenheit des Ausdrucks zu achten. Begleitend zu den sprachlichen Mitteln ist die Kenntnis grundlegender Formen der non-verbalen Kommunikation zu vermitteln (zB kulturelle Konventionen bezüglich Gestik, Mimik, Körperhaltung, Augen- und Körperkontakt, Kontaktaufnahme sowie räumlicher Abstand von Sprecherinnen und Sprechern in Interaktionssituationen).
Soziolinguistische Kompetenzen
Mit fortschreitendem Lernzuwachs sind zunehmend Registerunterschiede zwischen neutralen, formellen, informellen, freundschaftlichen bzw. vertraulichen Sprachformen zu beachten, die dazu beitragen, dass sich die Schülerinnen und Schüler sprachlich sozial angemessen verhalten; den Höflichkeitskonventionen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Nationale Sprachvarietäten sind exemplarisch in den Kompetenzbereich „Sehverstehen“ zu integrieren. Bei speziell gegebenen Interessensschwerpunkten sind auch regionale, soziale, berufsspezifische und nicht-muttersprachliche Sprachvarianten zu berücksichtigen.
Vielfältige Kommunikationssituationen
Um größtmögliche fremdsprachliche Kompetenz für private, berufliche und studienbezogene Kommunikationssituationen zu erreichen, sind die fremdsprachlichen Mittel in eine möglichst breite Streuung von öffentlichen und privaten situativen Kontexten einzubetten (zB häuslicher Bereich, Familie, Restaurant, öffentliche Räume, Bildungseinrichtungen, Verkehrsmittel, Geschäfte, Behörden, Unternehmen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kultur, Sport).
Vielfältige Themenbereiche und Textsorten
Zur Erlangung eines möglichst umfassenden lexikalischen Repertoires sind verschiedenste Themenbereiche zu bearbeiten (zB Sprache und ihre Anwendungsmöglichkeiten; Rolle der Medien; Arbeit und Freizeit; Erziehung; Lebensplanung; Einstellungen und Werte; Zusammenleben; aktuelle soziale, wirtschaftliche und politische Entwicklungen; Prozesse der Globalisierung; kulturelle und interkulturelle Interaktion; Umwelt; aktuelle Entwicklungen in Technik und Wissenschaft; Kunst in ihren Ausdrucksformen wie Literatur, Musik und Poesie, bildende Künste). Spezielle thematische Schwerpunkte sind jeweils im Einklang mit individuellen Interessenslagen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie mit aktuellen Ereignissen zu setzen. Die verschiedenen Themenbereiche sind durch möglichst vielfältige Textsorten zu erschließen (zB gebärdensprachliche Sachverhaltsdarstellungen, Analysen, Stellungnahmen, Anweisungen, Zusammenfassungen, Berichte, Beschreibungen, Kommentare, Reflexionen, Geschichten, Dialoge, Märchen, Lieder, Gedichte). Im Sinne einer humanistisch orientierten Allgemeinbildung ist bei der thematischen Auswahl gebärdensprachlicher Texte auch literarischen Werken ein entsprechender Stellenwert einzuräumen.
Länder und Kulturen
Durch entsprechende Auswahl der Unterrichtsmittel ist für grundlegende Einblicke in Gesellschaft, Zivilisation, Politik, Medien, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Kunst der Gebärdensprachgemeinschaft zu sorgen. Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Kultur der Gehörlosen und der Kultur der Hörenden in Österreich sollen bewusst werden.
Leistungsfeststellung
Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Nachschlagewerken bei Schularbeiten ist nach Maßgabe der Aufgabenstellungen zu gestatten.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Kompetenzniveaus A1 – A2 des Europäischen Referenzrahmens (GeR)
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Zielniveau
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in allen Kompetenzbereichen das Niveau B2.
Teilkompetenzen und Lernsemester
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
5. Klasse (1. und 2. Semester):
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – Sätze und gebräuchliche Gebärden verstehen, wenn es um für sie wichtige Dinge geht (zB Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung).
- – das Wesentliche von klaren, einfachen Mitteilungen und Ansagen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurzen gebärdensprachlichen Texten folgen, wenn klar und deutlich gebärdet wird.
- – in gebärdensprachlichen Alltagstexten (zB Nachrichten, Anleitungen) konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden.
- – kurze persönliche Videonachrichten verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht.
- – ein kurzes Kontaktgespräch führen.
- – die Grundlagen von gedolmetschter Kommunikation benennen.
- – das Fingeralphabet verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – erarbeitete Inhalte (zB Familie, Wohnsituation, Ausbildung, Tätigkeiten) mit einfachen erarbeiteten Sätzen beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze Notizen und Mitteilungen medial gebärden.
- – eine kurze persönliche Nachricht medial gebärden (zB um sich für etwas zu bedanken).
- – wesentliche Aspekte des medialen Gebärdens und des Gebärdens im direkten Kontakt miteinander vergleichen und entsprechend berücksichtigen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ÖGS als nationale Sprache und ihre Merkmale benennen.
- – Informationen über die Hörenden- und Gehörlosenkultur erfassen.
- – verschiedene Hör- und Hörsehbehinderungen benennen.
6. Klasse
3. Semester – Kompetenzmodul 3
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – das Wesentliche von längeren Mitteilungen und Anweisungen verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge geht, zB Alltag, Schule, Freizeit.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die wichtigsten Informationen in gebärdensprachlichen Texten über vertraute Themen verstehen, wenn klar und deutlich gebärdet wird.
- – aus einfachen Videosequenzen konkrete Informationen entnehmen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ein Kontaktgespräch führen und in Gang halten.
- – das Fingeralphabet verstehen und fließend produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze Geschichten mit einfachen Mitteln erzählen und über persönliche Erfahrungen berichten.
- – Beschreibungen zu verschiedenen vertrauten Themen geben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – beim medialen Gebärden Satzstrukturen und Satztypen in kurzen Nachrichten, Mitteilungen und Notizen dem Sprachniveau entsprechend anwenden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – darauf schließen, dass ÖGS nicht international ist und jedes Land eine eigene Gebärdensprache hat.
- – Höflichkeitsformen und Gesprächsregeln benennen.
- – das soziale und das medizinische Modell, das Inklusionsmodell sowie die Geschichte der ÖGS beschreiben.
4. Semester – Kompetenzmodul 4
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die Hauptaussagen verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge geht, zB Alltag, Schule, Freizeit.
- – Gesprächen über aktuelle Ereignisse und über Themen aus ihrem Interessengebiet die Hauptinformationen entnehmen, wenn relativ langsam und deutlich gebärdet wird.
- – einfachen Monologen und Dialogen zu erarbeiteten Themen folgen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längere, einfache gebärdensprachliche Texte verstehen, wenn klar und deutlich gebärdet wird.
- – aus einfachen gebärdensprachlichen Texten konkrete Informationen entnehmen.
- – längere persönliche Videonachrichten verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die meisten alltäglichen kommunikativen Situationen bewältigen, denen man in der Gehörlosengemeinschaft begegnet.
- – ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen, die ihnen vertraut sind, die sie persönlich interessieren oder die sich auf Themen des Alltags (zB Familie, Hobbys, Arbeit, Reisen, aktuelle Ereignisse) beziehen.
- – mit dolmetschenden Personen umgehen und sie für ihre Bedürfnisse vorbereiten bzw. einsetzen.
- – das Fingeralphabet fließend produzieren und spontan in verschiedenen Kommunikationssituationen anwenden.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen, um Erfahrungen und Ereignisse zu beschreiben.
- – kurz ihre Meinungen und Pläne erklären und begründen.
- – eine Geschichte erzählen oder die Handlung eines Buches oder Films wiedergeben und ihre Reaktionen beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – komplexere Notizen und Mitteilungen medial gebärden.
- – persönliche Nachrichten medial gebärden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die Gehörlosengeschichte und Gehörlosenkultur erläutern.
- – die regionalen Gehörloseninstitutionen und Angebote für Kinder und Familien nennen.
7. Klasse
5. Semester – Kompetenzmodul 5
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – zu ausgewählten und vorbereiteten Themen Argumente erkennen.
- – klar formulierte Anleitungen und Anweisungen verstehen.
- – längeren, einfachen Monologen und Dialogen zu erarbeiteten Themen folgen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längere, einfache medial gebärdete Nachrichten und Texte in gebräuchlicher Alltagssprache zu erarbeiteten Themen weitgehend verstehen.
- – in längeren, einfachen gebärdensprachlichen Texten oder Videosequenzen nach konkreten Informationen suchen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die meisten kommunikativen Situationen des Alltags weitgehend selbständig bewältigen.
- – unterschiedliche Dialogmuster verstehen und anwenden.
- – eine Reihe von Mitteln anwenden, um ein Gespräch zu beginnen, in Gang zu halten und zu beenden.
- – eigene Argumente sowie die persönliche Meinung vermitteln und begründen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in zusammenhängenden Sätzen über Ereignisse, Erfahrungen und Erlebnisse berichten sowie ihre Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben.
- – detaillierte Beschreibungen zu vertrauten Themen geben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – grundlegende Regeln der Grammatik der österreichischen Gebärdensprache beim medialen Gebärden weitgehend richtig anwenden.
- – ausgewählte gebärdensprachliche Texte in einem angemessenen Umfang herstellen und beurteilen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich mit der eigenen und mit anderen Kulturen auseinandersetzen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben.
6. Semester – Kompetenzmodul 6
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – dialogische und monologische Beiträge (zB Vorträge, Interviews) zu erarbeiteten Themen verstehen.
- – alltäglichen Gesprächen folgen.
- – einfache Argumente erkennen, wenn ihnen das Thema vertraut ist.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – verschiedene gebärdensprachliche Texte verstehen, in denen vor allem gebräuchliche Alltagssprache vorkommt.
- – private mediale Nachrichten verstehen, in denen von Ereignissen, Gefühlen und Wünschen berichtet wird.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich so spontan und fließend zu alltäglichen Themen verständigen, dass ein Gespräch mit Native Signern möglich ist.
- – sich in vertrauten Situationen aktiv an einer Diskussion beteiligen.
- – gedolmetschter Kommunikation weitgehend folgen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – zu ausgewählten Themen aus ihren Interessengebieten eine klare und detaillierte Darstellung geben.
- – einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern.
- – Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – über Themen, die ihnen vertraut sind oder sie persönlich interessieren, zusammenhängende Texte medial gebärden.
- – persönliche Nachrichten medial gebärden, technisch angemessen verarbeiten und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgewählte Institutionen der Gebärdensprachgemeinschaft benennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben und reflektieren.
8. Klasse
7. Semester – Kompetenzmodul 7
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – dialogische und monologische Beiträge (zB Vorträge, Interviews) zu alltäglichen oder vertrauten Themen verstehen.
- – der Kommunikation in vielfältigen alltäglichen Situationen folgen.
- – Argumente erkennen und nachvollziehen, wenn ihnen das Thema vertraut ist.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – verschiedene gebärdensprachliche Texte aus einer Reihe von Situationen aus dem alltäglichen Leben und zu aktuellen Ereignissen verstehen.
- – ausgewählte Nachrichtensendungen und Reportagen zu vertrauten Themen verstehen.
- – Abhandlungen mit Hilfestellung erfassen, in denen die Gebärdenden eine bestimmte Haltung oder einen bestimmten Standpunkt vertreten.
- – literarische gebärdensprachliche Prosatexte mit Hilfestellung erarbeiten.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in unterschiedlichen Situationen fließend verständigen.
- – in Diskussionen das Wort ergreifen und aktiv an Diskussionen teilnehmen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – detailliert über Ereignisse, Erlebnisse und Erfahrungen berichten und ihre persönlichen Eindrücke wiedergeben.
- – detaillierte Darstellungen zu verschiedenen ausgewählten Themen geben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einem Text oder Bericht Informationen in logischer Reihenfolge wiedergeben.
- – die Grammatik der österreichischen Gebärdensprache beim medialen Gebärden richtig anwenden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgewählte Institutionen der Gebärdensprachgemeinschaft benennen und beschreiben.
- – Informationen über ausgewählte kulturelle und historische Aspekte und Ereignisse der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaft erarbeiten (zB Institutionen, Gehörlosensport, Gehörlosenkunst, berühmte gehörlose Persönlichkeiten).
- – technische Hilfsmittel und Nachschlagewerke für ÖGS anwenden.
8. Semester – Kompetenzmodul 8
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längere dialogische und monologische Beiträge (zB Vorträge, Interviews) verstehen.
- – komplexer Argumentation folgen, wenn ihnen das Thema einigermaßen vertraut ist.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – verschiedene gebärdensprachliche Texte über vielfältige Themen verstehen.
- – die meisten Nachrichtensendungen und aktuellen Reportagen verstehen.
- – Abhandlungen verstehen, in denen die Gebärdenden eine bestimmte Haltung oder einen bestimmten Standpunkt vertreten.
- – literarische gebärdensprachliche Prosatexte schätzen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich so verständigen, dass ein fließendes Gespräch mit Native Signern über verschiedene Themen möglich ist.
- – sich aktiv an einer Diskussion beteiligen und ihre Ansichten begründen und verteidigen.
- – gedolmetschter Kommunikation folgen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – zu verschiedenen Themen eine klare und detaillierte Darstellung geben.
- – einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und begründen.
- – Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben und begründen.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – über eine Vielzahl von Themen, die sie interessieren, klare und detaillierte Texte medial gebärden.
- – in einem Text oder Bericht Informationen wiedergeben sowie Argumente für oder gegen einen bestimmten Standpunkt darlegen.
- – Nachrichten medial gebärden und darin die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen deutlich machen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kulturelle und historische Aspekte und Ereignisse der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaft benennen und beschreiben (zB Institutionen, Gehörlosensport, Gehörlosenkunst, berühmte gehörlose Persönlichkeiten).
- – technische Hilfsmittel und Nachschlagewerke für ÖGS anwenden und flexibel einsetzen.“
22. In Anlage A Achter Teil Abschnitt A Z 2 lit. b (Wahlpflichtgegenstände) sublit. aa (zusätzlich als alternative Pflichtgegenstände in der Oberstufe) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„ÖSTERREICHISCHE GEBÄRDENSPRACHE (I und II)
Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger)
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler ohne ÖGS-Vorkenntnisse.
Bildungs- und Lehraufgabe (für alle Klassen):
Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist es, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu ermöglichen.
Didaktische Grundsätze (für alle Klassen):
Bei den im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätzen kommt den folgenden Bereichen eine besondere Bedeutung zu:
Kommunikative Sprachkompetenz als übergeordnetes Lehr- und Lernziel
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiche mündliche und schriftliche Kommunikation nötig sind.
Gleiche Gewichtung der Kompetenzbereiche
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Themenbereiche und Kommunikationssituationen
Die Themenbereiche und Kommunikationssituationen beziehen sich auf konkrete Bereiche des alltäglichen Lebens, den persönlichen Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler sowie Gewohnheiten und Aktivitäten.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Kompetenzniveaus A1 – A2 des Europäischen Referenzrahmens (GeR)
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Zielniveau
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in allen Kompetenzbereichen das Niveau A2.
Teilkompetenzen und Lernsemester
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
6. Klasse:
3. Semester – Kompetenzmodul 3
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache erarbeitete Gebärden und Sätze verstehen, die sich auf sie selbst, ihre Familie oder auf konkrete Dinge um sie herum beziehen, vorausgesetzt es wird langsam und deutlich gebärdet.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen und kurzen gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos einzelne vertraute Namen sowie einfache erarbeitete Gebärden und Sätze verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartner/innen bereit sind, etwas sehr langsam zu wiederholen oder anders zu gebärden, und den Schülerinnen und Schülern helfen zu formulieren, was sie zu gebärden versuchen.
- – erarbeitete Buchstaben des Fingeralphabets in einer langsamen Geschwindigkeit verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache erarbeitete Wendungen und Sätze anwenden, um erarbeitete Inhalte wiederzugeben (zB um Personen oder den eigenen Wohnort zu beschreiben).
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – eine kurze, einfache Nachricht (zB Feriengrüße) gebärden und technisch angemessen festhalten.
- – ein Kurzprofil ihrer selbst medial erstellen.
- – wesentliche Aspekte des medialen Gebärdens und des Gebärdens im direkten Kontakt miteinander vergleichen und entsprechend berücksichtigen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ÖGS als nationale Sprache und ihre Merkmale benennen.
- – Informationen über die Hörenden- und Gehörlosenkultur erfassen.
4. Semester – Kompetenzmodul 4
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – erarbeitete Gebärden und Sätze verstehen, die sich auf sie selbst, ihre Familie oder auf konkrete Dinge um sie herum beziehen, vorausgesetzt es wird langsam und deutlich gebärdet.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen und kurzen gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos einzelne erarbeitete Gebärden und Sätze verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartner/innen bereit sind, etwas langsamer zu wiederholen und den Schülerinnen und Schülern helfen zu formulieren, was sie zu gebärden versuchen.
- – erarbeitete Buchstaben des Fingeralphabets in einer langsamen Geschwindigkeit verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache erarbeitete Wendungen und Sätze anwenden, um erarbeitete Inhalte wiederzugeben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – eine kurze, einfache Nachricht (zB Feriengrüße) gebärden und technisch angemessen festhalten.
- – ein Kurzprofil ihrer selbst medial erstellen.
- – wesentliche Aspekte des medialen Gebärdens und des Gebärdens im direkten Kontakt miteinander vergleichen und entsprechend berücksichtigen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ÖGS als nationale Sprache und ihre Merkmale benennen.
- – Informationen über die Hörenden- und Gehörlosenkultur erfassen.
- – verschiedene Hör- und Hörsehbehinderungen benennen.
7. Klasse:
5. Semester – Kompetenzmodul 5
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache visuelle Kommunikation (zB bekannte Wörter, einfache Aussagen und Fragen zu Themen aus dem persönlichen Umfeld) verstehen, sofern langsam und deutlich gebärdet wird.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos kurze und einfache Sätze zu vertrauten Themen verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich durch erarbeitete Gebärden auf einfache Art verständigen und ausdrücken.
- – einfache Fragen stellen und beantworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt.
- – das Fingeralphabet in einer langsamen Geschwindigkeit verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – erarbeitete Inhalte in einfachen und kurzen Sätzen beschreiben (zB Menschen, Lebensbedingungen, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen).
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ein Kurzprofil zu ausgewählten Personen medial erstellen.
- – beim medialen Gebärden erarbeitete Satzstrukturen und Satztypen in einfachen und kurzen Mitteilungen dem Sprachniveau entsprechend anwenden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – darauf schließen, dass ÖGS nicht international ist und jedes Land eine eigene Gebärdensprache hat.
- – Höflichkeitsformen und Gesprächsregeln benennen.
- – das soziale und das medizinische Modell, das Inklusionsmodell sowie die Geschichte der ÖGS beschreiben.
6. Semester – Kompetenzmodul 6
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einzelne Sätze und die gebräuchlichsten Gebärden verstehen, wenn es um für sie wichtige Dinge geht (zB sehr einfache Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung).
- – das Wesentliche von kurzen, klaren und einfachen Mitteilungen und Ansagen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos einfache, zusammenhängende Sätze verstehen.
- – in einfachen gebärdensprachlichen Alltagstexten (zB Nachrichten, Veranstaltungsankündigung) konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, sofern es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um erarbeitete vertraute Themen und Tätigkeiten geht.
- – ein sehr kurzes und einfaches Kontaktgespräch führen.
- – die Grundlagen von gedolmetschter Kommunikation benennen.
- – das Fingeralphabet in einer angemessenen Geschwindigkeit verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – vertraute Inhalte (zB Familie, Wohnsituation, Ausbildung, Tätigkeiten) mit verschiedenen erarbeiteten Sätzen und einfachen Mitteln beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – eine ganz einfache persönliche Nachricht medial gebärden (zB um sich für etwas zu bedanken).
- – einfache Profile zu vertrauten Personen medial erstellen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die Gehörlosengeschichte und Gehörlosenkultur erläutern.
- – die regionalen Gehörloseninstitutionen und Angebote für Kinder und Familien nennen.
8. Klasse:
7. Semester – Kompetenzmodul 7
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache, kurze Sätze und gebräuchliche Gebärden im Zusammenhang mit Themen des Alltags verstehen.
- – das Wesentliche von einfachen Mitteilungen und Anweisungen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längeren gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos die wichtigsten Informationen über vertraute Themen entnehmen, wenn deutlich und langsam gebärdet wird.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache Fragen stellen, beantworten und auf Fragestellungen reagieren, sofern es sich um erarbeitete Themen handelt.
- – einfache Mittel anwenden, um ein kurzes und einfaches Gespräch zu beginnen, kurze Zeit in Gang zu halten und zu beenden.
- – unterschiedliche Dialogmuster erkennen.
- – ein einfaches Kontaktgespräch führen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen zusammenhängenden Sätzen über Ereignisse, Erlebnisse oder Erfahrungen berichten.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze, einfache Notizen, Nachrichten und Mitteilungen zu vertrauten Themen medial gebärden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich mit der eigenen und mit anderen Kulturen auseinandersetzen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und/oder Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben.
8. Semester – Kompetenzmodul 8
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – einfache Sätze und vertraute Gebärden in alltäglichen Kommunikationssituationen verstehen.
- – klar gebärdete Mitteilungen und Ansagen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in längeren gebärdensprachlichen Texten bzw. Videos konkrete, vorhersehbare Informationen (zB Nachrichten, Anleitungen) auffinden.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in erweiterten, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um bekannte Themen und Tätigkeiten geht.
- – die Grundlagen von gedolmetschter Kommunikation erkennen und benennen.
- – das Fingeralphabet verstehen und fließend produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen zusammenhängenden Sätzen vertraute Inhalte (zB Familie, Personen, Wohnsituation, Ausbildung, Tätigkeiten) beschreiben und über erarbeitete Themen berichten.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze und einfache gebärdensprachliche Texte zu vertrauten Themen herstellen.
- – Notizen und Mitteilungen zu ausgewählten Themen medial gebärden.
- – eine komplexere persönliche Nachricht medial gebärden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgewählte Institutionen der Gebärdensprachgemeinschaft benennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und/oder Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben und reflektieren.
Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene)
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler mit ÖGS-Vorkenntnissen. Dazu zählen Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist (zB gehörlose Schülerinnen und Schüler, Coda) sowie jene, die bereits in der Primarstufe oder Sekundarstufe I mindestens vier Jahre an gesteuertem ÖGS-Unterricht zB in Form einer unverbindlichen Übung, eines Freigegenstandes oder bilingual-bimodalen Unterrichts teilgenommen haben.
Bildungs- und Lehraufgabe (für alle Klassen):
Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist es, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu ermöglichen.
Didaktische Grundsätze (für alle Klassen):
Bei den im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätzen kommt den folgenden Bereichen eine besondere Bedeutung zu:
Kommunikative Sprachkompetenz als übergeordnetes Lehr- und Lernziel
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiche mündliche und schriftliche Kommunikation nötig sind.
Gleiche Gewichtung der Kompetenzbereiche
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Themenbereiche und Kommunikationssituationen
Die Themenbereiche und Kommunikationssituationen beziehen sich auf konkrete Bereiche des alltäglichen Lebens, den persönlichen Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler sowie Gewohnheiten und Aktivitäten.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Kompetenzniveaus A2 – B1 des Europäischen Referenzrahmens (GeR)
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Zielniveau
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in den Kompetenzbereichen Mediales Sehverstehen und Mediales Gebärden das Niveau B1 und in Sehverstehen, an Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Gebärden das Niveau B2.
Teilkompetenzen und Lernsemester
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
6. Klasse:
3. Semester – Kompetenzmodul 3
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – Sätze und gebräuchliche Gebärden verstehen, wenn es um für sie wichtige Dinge geht (zB Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung).
- – das Wesentliche von klaren, einfachen Mitteilungen und Ansagen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurzen gebärdensprachlichen Texten folgen, wenn klar und deutlich gebärdet wird.
- – in gebärdensprachlichen Alltagstexten (zB Nachrichten, Anleitungen) konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden.
- – kurze persönliche Videonachrichten verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht.
- – ein kurzes Kontaktgespräch führen.
- – die Grundlagen von gedolmetschter Kommunikation benennen.
- – das Fingeralphabet verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – erarbeitete Inhalte (zB Familie, Wohnsituation, Ausbildung, Tätigkeiten) mit einfachen erarbeiteten Sätzen beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze Notizen und Mitteilungen medial gebärden.
- – eine kurze persönliche Nachricht medial gebärden (zB um sich für etwas zu bedanken).
- – wesentliche Aspekte des medialen Gebärdens und des Gebärdens im direkten Kontakt miteinander vergleichen und entsprechend berücksichtigen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ÖGS als nationale Sprache und ihre Merkmale benennen.
- – Informationen über die Hörenden- und Gehörlosenkultur erfassen.
4. Semester – Kompetenzmodul 4
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – Sätze und gebräuchliche Gebärden verstehen, wenn es um für sie wichtige Dinge geht.
- – das Wesentliche von Mitteilungen und Ansagen verstehen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurzen gebärdensprachlichen Texten folgen, wenn klar und deutlich gebärdet wird.
- – in gebärdensprachlichen Alltagstexten konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden.
- – kurze persönliche Videonachrichten verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich in routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht.
- – ein kurzes Kontaktgespräch führen.
- – die Grundlagen von gedolmetschter Kommunikation benennen.
- – das Fingeralphabet verstehen und produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – erarbeitete Inhalte mit einfachen erarbeiteten Sätzen beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze Notizen und Mitteilungen medial gebärden.
- – eine kurze persönliche Nachricht medial gebärden.
- – einige Aspekte des medialen Gebärdens und des Gebärdens im direkten Kontakt miteinander vergleichen und entsprechend berücksichtigen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – Informationen über die Hörenden- und Gehörlosenkultur erfassen.
- – verschiedene Hör- und Hörsehbehinderungen benennen.
7. Klasse:
5. Semester – Kompetenzmodul 5
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – das Wesentliche von längeren Mitteilungen und Anweisungen verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge geht, zB Alltag, Schule, Freizeit.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die wichtigsten Informationen in gebärdensprachlichen Texten über vertraute Themen verstehen, wenn klar und deutlich gebärdet wird.
- – aus einfachen Videosequenzen konkrete Informationen entnehmen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ein Kontaktgespräch führen und in Gang halten.
- – das Fingeralphabet verstehen und fließend produzieren.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – kurze Geschichten mit einfachen Mitteln erzählen und über persönliche Erfahrungen berichten.
- – Beschreibungen zu verschiedenen vertrauten Themen geben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – beim medialen Gebärden Satzstrukturen und Satztypen in kurzen Nachrichten, Mitteilungen und Notizen dem Sprachniveau entsprechend anwenden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – darauf schließen, dass ÖGS nicht international ist und jedes Land eine eigene Gebärdensprache hat.
- – Höflichkeitsformen und Gesprächsregeln benennen.
- – das soziale und das medizinische Modell, das Inklusionsmodell sowie die Geschichte der ÖGS beschreiben.
6. Semester – Kompetenzmodul 6
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die Hauptaussagen verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge geht, zB Alltag, Schule, Freizeit.
- – Gesprächen über aktuelle Ereignisse und über Themen aus ihrem Interessengebiet die Hauptinformationen entnehmen, wenn relativ langsam und deutlich gebärdet wird.
- – einfachen Monologen und Dialogen zu erarbeiteten Themen folgen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längere, einfache gebärdensprachliche Texte verstehen, wenn klar und deutlich gebärdet wird.
- – aus einfachen gebärdensprachlichen Texten konkrete Informationen entnehmen.
- – längere persönliche Videonachrichten verstehen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die meisten alltäglichen kommunikativen Situationen bewältigen, denen man in der Gehörlosengemeinschaft begegnet.
- – ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen, die ihnen vertraut sind, die sie persönlich interessieren oder die sich auf Themen des Alltags (zB Familie, Hobbys, Arbeit, Reisen, aktuelle Ereignisse) beziehen.
- – mit dolmetschenden Personen umgehen und sie für ihre Bedürfnisse vorbereiten bzw. einsetzen.
- – das Fingeralphabet fließend produzieren und spontan in verschiedenen Kommunikationssituationen anwenden.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen, um Erfahrungen und Ereignisse zu beschreiben.
- – kurz ihre Meinungen und Pläne erklären und begründen.
- – eine Geschichte erzählen oder die Handlung eines Buches oder Films wiedergeben und ihre Reaktionen beschreiben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – komplexere Notizen und Mitteilungen medial gebärden.
- – persönliche Nachrichten medial gebärden.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die Gehörlosengeschichte und Gehörlosenkultur erläutern.
- – die regionalen Gehörloseninstitutionen und Angebote für Kinder und Familien nennen.
8. Klasse:
7. Semester – Kompetenzmodul 7
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – zu ausgewählten und vorbereiteten Themen Argumente erkennen.
- – klar formulierte Anleitungen und Anweisungen verstehen.
- – längeren einfachen Monologen und Dialogen zu erarbeiteten Themen folgen.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – längere, einfache medial gebärdete Nachrichten und Texte in gebräuchlicher Alltagssprache zu erarbeiteten Themen weitgehend verstehen.
- – in längeren, einfachen gebärdensprachlichen Texten oder Videosequenzen nach konkreten Informationen suchen.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – die meisten kommunikativen Situationen des Alltags weitgehend selbständig bewältigen.
- – unterschiedliche Dialogmuster verstehen und anwenden.
- – eine Reihe von Mitteln anwenden, um ein Gespräch zu beginnen, in Gang zu halten und zu beenden.
- – eigene Argumente sowie die persönliche Meinung vermitteln und begründen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – in zusammenhängenden Sätzen über Ereignisse, Erfahrungen und Erlebnisse berichten sowie ihre Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben.
- – detaillierte Beschreibungen zu vertrauten Themen geben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – grundlegende Regeln der Grammatik der österreichischen Gebärdensprache beim medialen Gebärden weitgehend richtig anwenden.
- – ausgewählte gebärdensprachliche Texte in einem angemessenen Umfang herstellen und beurteilen.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich mit der eigenen und mit anderen Kulturen auseinandersetzen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben.
8. Semester – Kompetenzmodul 8
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – dialogische und monologische Beiträge (zB Vorträge, Interviews) zu erarbeiteten Themen verstehen.
- – alltäglichen Gesprächen folgen.
- – einfache Argumente erkennen, wenn ihnen das Thema vertraut ist.
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – verschiedene gebärdensprachliche Texte verstehen, in denen vor allem gebräuchliche Alltagssprache vorkommt.
- – private mediale Nachrichten verstehen, in denen von Ereignissen, Gefühlen und Wünschen berichtet wird.
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
- – sich so spontan und fließend zu alltäglichen Themen verständigen, dass ein Gespräch mit Native Signern möglich ist.
- – sich in vertrauten Situationen aktiv an einer Diskussion beteiligen.
- – gedolmetschter Kommunikation weitgehend folgen.
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – zu ausgewählten Themen aus ihren Interessengebieten eine klare und detaillierte Darstellung geben.
- – einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern.
- – Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
- – über Themen, die ihnen vertraut sind oder sie persönlich interessieren, zusammenhängende Texte medial gebärden.
- – persönliche Nachrichten medial gebärden, technisch angemessen verarbeiten und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten.
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
- – ausgewählte Institutionen der Gebärdensprachgemeinschaft benennen.
- – Erfahrungen mit der Hörenden- und Gehörlosenkultur dem Sprachniveau entsprechend wiedergeben und reflektieren.“
23. In Anlage A Achter Teil Abschnitt A Z 2 lit. b (Wahlpflichtgegenstände) sublit. bb (zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von Pflichtgegenständen) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„ÖSTERREICHISCHE GEBÄRDENSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe (für alle Klassen):
Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) ist, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu ermöglichen.
Didaktische Grundsätze (für alle Klassen):
Inhalte und Arbeitsweisen haben sich grundsätzlich am bisher erreichten Kompetenzniveau der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zu orientieren. Die im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätze sind im besonderen Maße anzuwenden, wobei folgenden Bereichen eine besondere Bedeutung zukommt.
Gleiche Gewichtung der Kompetenzbereiche
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Themenbereiche
Im Wahlpflichtgegenstand sollen gemäß den Interessen der Schülerinnen und Schüler inhaltliche Schwerpunktsetzungen erfolgen, wobei bei diesen sowohl beim Thema als auch beim Komplexitätsgrad, mit dem dieses bearbeitet wird, eine Erweiterung bzw. Vertiefung vorzusehen ist, die sich deutlich von der Bearbeitung im Pflichtgegenstand unterscheidet. Dafür ist eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Themenbereichen des Pflichtgegenstandes und denen des Wahlpflichtgegenstandes vorzusehen.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Der Lehrstoff entspricht dem Lehrplan des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache I oder Österreichische Gebärdensprache II im betreffenden Semester der besuchten Schulstufe mit einer inhaltlich-thematischen Schwerpunktsetzung gemäß den Interessen der Schülerinnen und Schüler.
Darüber hinaus:
- – Schwerpunktsetzung in den Kompetenzbereichen „zusammenhängendes Gebärden“ und „an Gesprächen teilnehmen“
- – Erweiterung und Vertiefung der kommunikativen Situationen
- – Erweiterung und Vertiefung in der Bearbeitung der Themenbereiche des Pflichtgegenstandes“
24. In Anlage A Achter Teil Abschnitt C (Freigegenstände) Z 2 (Oberstufe) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„Österreichische Gebärdensprache
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze und Lehrstoff (für alle Klassen):
Der Lehrplan des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache I oder des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache II ist sinngemäß anzuwenden.
In Mehrstufenkursen ist im Hinblick auf die verschiedenen von den Schülerinnen und Schülern mitgebrachten Voraussetzungen der Lehrstoff entsprechend zu gliedern.“
25. In Anlage A/zbrgo (Lehrplan des zweisprachigen Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in Oberwart) Sechster Teil (Stundentafel) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Abschnitt Realgymnasium Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „9)“ angefügt.
26. In Anlage A/zbrgo Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Realgymnasium Z 1 wird folgende Fußnote 9 angefügt:
„9 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
27. In Anlage A/zbrgo Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Realgymnasium Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
28. In Anlage A/zbrgo Sechster Teil Z 2 lit. a Abschnitt Realgymnasium Z 2 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
29. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Sechster Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
30. In Anlage A/w Sechster Teil Z 2 lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
30. In Anlage A/w Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
31. In Anlage A/w Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
32. In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „8)“ angefügt.
33. In Anlage A/m2 Sechster Teil Z 2 lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 8 angefügt:
„8 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
34. In Anlage A/m2 Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
35. In Anlage A/m2 Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
36. In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Sechster Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
37. In Anlage A/m3 Sechster Teil Z 2 lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
38. In Anlage A/m3 Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
39. In Anlage A/m3 Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
40. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
41. In Anlage A/sp Sechster Teil Z 2 lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
42. In Anlage A/sp Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
43. In Anlage A/sp Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
44. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/e (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung) wird nach Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) eingefügt.
45. In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter Lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Sechster Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
46. In Anlage A/lF Sechster Teil Z 2 lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
47. In Anlage A/lF Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
48. In Anlage A/ThNa (Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Sechster Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
49. In Anlage A/ThNa Sechster Teil Z 2 lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
50. In Anlage A/ThNa Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
51. In Anlage A/ThNa Sechster Teil Z 2 lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
52. In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung:) lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:
„Gesamtwochenstundenzahl | 1309), 10)“ | |
53. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 1 wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „11)“ angefügt.
54. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 1 werden nach der Fußnote 8 folgende Fußnoten 9 und 10 eingefügt:
„9 An Privatschulen, deren religionsgesellschaftliche Oberbehörde eine Israelitische Kultusgemeinde ist, können die schulautonomen Pflichtgegenstände „Hebräisch“ und „Jüdische Geschichte“ im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden geführt und kann die Gesamtwochenstundenzahl auf 136 erhöht werden.
10 An den Oberstufenrealgymnasien für Schisport in Stams und in Saalfelden kann jeweils im Rahmen der Bildungsanstalt für Leistungssport (Statut) zusätzlich ein schulautonomer Pflichtgegenstand „Hochleistungstraining“ im Ausmaß von bis zu 75 Wochenstunden, in Stams darüber hinaus eine verbindliche Übung „Praktische Schiausbildung“ im Ausmaß von bis zu 40 Wochenstunden, geführt werden. Die Summe der Gesamtwochenstundenzahl ist jeweils entsprechend anzupassen.“
55. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 11 angefügt:
„11 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
56. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 2 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie:) lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:
„Gesamtwochenstundenzahl | 1309)“ | |
57. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 2 wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „10)“ angefügt.
58. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 2 wird nach der Fußnote 8 folgende Fußnoten 9 eingefügt:
„9 An Privatschulen, deren religionsgesellschaftliche Oberbehörde eine Israelitische Kultusgemeinde ist, können die schulautonomen Pflichtgegenstände „Hebräisch“ und „Jüdische Geschichte“ im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden geführt und kann die Gesamtwochenstundenzahl auf 136 erhöht werden.“
59. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 10 angefügt:
„10 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
60. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 3 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
61. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 3 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
62. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 4 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen (subsidiäre Stundentafel)) Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
63. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 4 Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
64. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 4 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen (subsidiäre Stundentafel)) Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
65. In Anlage B Sechster Teil lit. a Z 4 Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
66. In Anlage B/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „8)“ angefügt.
67. In Anlage B/m1 Sechster Teil lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 8 angefügt:
„8 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
68. In Anlage B/m1 Sechster Teil lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
69. In Anlage B/m1 Sechster Teil lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
70. In Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
71. Anlage B/m2 Sechster Teil lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
72. In Anlage B/m2 Sechster Teil lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
73. In Anlage B/m2 Sechster Teil lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
74. In Anlage B/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
75. In Anlage B/sp Sechster Teil lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
76. In Anlage B/sp Sechster Teil lit. a Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
77. In Anlage B/sp Sechster Teil lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
78. In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaugymnasium) wird in der Stundentafel der Wendung „Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
79. In Anlage C Sechster Teil lit. a Z 1 wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Griechisch kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
80. In Anlage C Sechster Teil lit. a Z 2 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaurealgymnasium) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „9)“ angefügt.
81. In Anlage C Sechster Teil lit. a Z 2 wird folgende Fußnote 9 angefügt:
„9 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
82. In Anlage C Sechster Teil lit. a Z 3 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Abschnitt Aufbaugymnasium wird der Fußnote 3 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
83. In Anlage C Sechster Teil lit. a Z 3 Abschnitt Aufbaurealgymnasium wird der Fußnote 3 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
84. In Anlage D (Lehrpläne des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige) Vierter Teil (Stundentafeln) lit. a (Pflichtgegenstände) Z 3 (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige) Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen wird in der Fußnote 3 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
85. In Anlage D Vierter Teil lit. a Z 2 (Realgymnasium für Berufstätige) wird im Abschnitt Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen und im Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen sowie in Z 3 (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige) wird im Abschnitt Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen und im Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen jeweils in der Stundentafel der Wendung „Latein/Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
86. In Anlage D Vierter Teil lit. a Z 3 Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
87. Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage B/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage B/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/m1, A/m2, B/m1, A/sp und B/sp ersetzt.
Artikel 5
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
Die jeweils im Siebten Teil der Anlagen A/m1, A/m2, A/sp, A/e, B/m1 und B/sp der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, sowie die jeweils im Siebenten Teil der Anlagen 6a und 8 der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:
Die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 9/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 werden die Abs. 3a bis 3c durch folgenden Abs. 3a ersetzt:
„(3a) Die praktische Prüfung für einen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial im jeweiligen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich.“
2. Dem § 55 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 42 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 42 Abs. 3b und 3c außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 8 wird die zweifach vorkommende Wendung „Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken)“ jeweils durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
2. Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Polaschek
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