186. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalldesign (Metalldesign-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Metalldesign
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalldesign ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Gürtlerei,
- 2. Gravur,
- 3. Metalldrückerei.
(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalldesign über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich:
Grundlagen des Metalldesign |
Die Fachkraft im Beruf Metalldesign stellt auftragsbezogen unterschiedliche Produkte, wie Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, Schmuckgegenstände, Druckformen, Schilder, runde Hohlkörper und Kunstwerke mit verschiedenen Techniken des Metalldesigns her. |
Dazu ermittelt sie Informationen aus Kundenentwürfen, CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen und wählt auf Grundlage ihres Wissens von Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten auftragsbezogen geeignete Werkstoffe. Sie bereitet Werkzeuge und Maschinen vor und achtet bei den Arbeitsabläufen auf die betriebliche Qualitätssicherung und die Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften. Bei Bedarf tauscht die Fachkraft beschädigte Werkzeuge und Maschinen aus oder setzt einfache Beschädigungen selbst in Stand. |
Zur Herstellung von Produkten führt die Fachkraft auftragsbezogen unterschiedliche Trennverfahren, wie Schneiden und Sägen, durch und stellt mit geeigneten Werkzeugen oder Geräten lösbare und unlösbare Verbindungen her, zB durch Kleben, Nieten oder Löten. Abhängig von den jeweiligen Anforderungen bearbeitet sie Werkstücke aus Metall, zB durch Bohren, Biegen, Einrollen, Drehen oder Fräsen, mittels Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, konventionellen Werkzeugmaschinen oder computerunterstützten Maschinen. Im Rahmen der Fertigung führt die Fachkraft einfache technische Berechnungen durch, wie zB Drehzahl- und Vorschubberechnungen. Zur Messung und Prüfung von Werkstücken wählt die Fachkraft Prüfmittel, wie Maßstäbe oder Winkelmesser, aus und identifiziert bei deren Durchführung etwaige Fehlerquellen. Die hergestellten Produkte beurteilt sie in Bezug auf Qualität und Kundenvorgaben. |
Die Fachkraft verpackt die Produkte fachgerecht und kundenspezifisch, richtet Einheiten für den Transport oder zur Lagerung her und berücksichtigt dabei den grundlegenden innerbetrieblichen Logistikprozess, von der Warenbeschaffung, Warenannahme, Warenlagerung und internen Logistik bis hin zur Warenauslieferung. |
Bei der Durchführung von Arbeiten beachtet die Fachkraft relevante gesetzliche Bestimmungen und technische Richtlinien. |
(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:
Schwerpunkt: Gürtlerei |
Die Fachkraft im Beruf Metalldesign mit dem Schwerpunkt Gürtlerei entwirft auf Grundlage von Kundenentwürfen unterschiedliche Produkte (zB Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände). |
Sie beurteilt bereitgestellte Skizzen und Zeichnungen und erkennt etwaige Fehler (zB Unvollständigkeiten, nicht umsetzbare Inhalte). Die Fachkraft setzt Kundenentwürfe in Form von zB Designskizzen unter Berücksichtigung von zB ästhetischer Gestaltung und Stilkunde in fertigungsgerechte Zeichnungen um. Bei Bedarf nimmt sie auch mittels CAD (Computer Aided Design, rechnerunterstützes Konstruieren)-Software Adaptierungen vor und leitet die entstandenen 2D-Zeichnungen und 3D-Daten in Produktionsdatensätze ab. |
Auf Grundlage von Entwürfen und Zeichnungen stellt die Fachkraft Produkte der Gürtlerei her oder repariert diese. Dazu stellt sie Hilfswerkzeuge wie Meißel und Schablonen her. Sie bearbeitet Metalle und Werkstücke mit unterschiedlichen Fertigungstechniken, richtet sie zu und verformt sie mit verschiedenen Techniken (zB durch Biegen, Stauchen, Bördeln, Treiben oder Ziselieren). Darüber hinaus schweißt die Fachkraft in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren und führt einfache Oberflächenbehandlungsverfahren durch. |
Die Fachkraft baut auf der Basis einfacher elektrotechnischer Schalt- und Anschlusspläne Produkte (zB elektrische Beleuchtungskörper) zusammen und veranlasst die Endmontage und Abnahme elektrischer Bauteile. Dabei hält sie einschlägige Sicherheitsbestimmungen und technische Richtlinien ein. |
Die Fachkraft beurteilt die Qualität von Arbeiten im Bereich der Gürtlerei, berät Kundinnen/Kunden in Bezug auf technische Fragen und die Umsetzung der herzustellenden Produkte und informiert über die zeitliche Umsetzung. |
Schwerpunkt: Gravur |
Die Fachkraft im Beruf Metalldesign mit dem Schwerpunkt Gravur graviert auf Grundlage von Kundenentwürfen unterschiedliche Produkte (zB Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger, Schmuck-, Gebrauchs- und Ziergegenstände). |
Sie beurteilt bereitgestellte Skizzen und Zeichnungen und erkennt etwaige Fehler (zB Unvollständigkeiten, nicht umsetzbare Inhalte). Die Fachkraft setzt Kundenentwürfe in Form von zB Designskizzen unter Berücksichtigung von zB ästhetischer Gestaltung und Stilkunde in fertigungsgerechte Zeichnungen um. Dabei nutzt sie Grafikprogramme oder nimmt mittels CAD-Software Adaptierungen vor und leitet die entstandenen 2D-Zeichnungen und 3D-Daten in Produktionsdatensätze ab. |
Auf Grundlage von Entwürfen und Zeichnungen graviert die Fachkraft Produkte von Hand oder maschinell mittels Graviermaschinen. Außerdem führt sie aufbauend auf ihrem breiten Hintergrundwissen über Materialien und Techniken zum Gestalten von Oberflächen verschiedene betriebsspezifische Gravurtechniken durch (zB Lasergravuren, Stempel- oder Formengravuren). Zur fachgerechten Ausführung erkennt sie vor der Bearbeitung unterschiedliche Oberflächenveredelungsverfahren, insbesondere Eloxieren und Beschichten an verschiedenen Produkten und passt bei Bedarf die Bearbeitungsmethode daran an. Dabei berücksichtigt sie auch mögliche Alternativen (zB unterschiedliche Druckverfahren). |
Darüber hinaus entwirft, plant und gestaltet die Fachkraft Muster, Schriften und Beschriftungen, färbt unter Berücksichtigung der Farbenlehre Schilder und montiert sie bei Bedarf fach- und anforderungsgerecht. |
Die Fachkraft beurteilt die Qualität von Arbeiten im Bereich der Gravur, berät Kundinnen/Kunden in Bezug auf technische Fragen und die Umsetzung der herzustellenden Produkte und informiert über die zeitliche Umsetzung. |
Schwerpunkt: Metalldrückerei |
Die Fachkraft im Beruf Metalldesign mit dem Schwerpunkt Metalldrückerei entwirft auf Grundlage von Kundenentwürfen Produkte (zB runde Hohlkörper und Formteile wie Kunstwerke, Lüftungsteile, Beleuchtungskörperteile). |
Sie beurteilt bereitgestellte Skizzen und Zeichnungen und erkennt etwaige Fehler (zB Unvollständigkeiten, nicht umsetzbare Inhalte). Die Fachkraft setzt Kundenentwürfe in Form von zB Designskizzen unter Berücksichtigung von zB ästhetischer Gestaltung und Stilkunde in fertigungsgerechte Zeichnungen um. Bei Bedarf nimmt sie auch mittels CAD-Software Adaptierungen vor und leitet die entstandenen 2D-Zeichnungen und/oder 3D-Daten in Produktionsdatensätze ab. Außerdem konstruiert sie zugehörige Drückformen und/oder Modelle für unterschiedliche Produkte, Einzel- und Serienteile und legt Teilungen, Schnitte und Trennebenen fest. |
Diese Modelle stellt die Fachkraft aus Holz, Metall und Kunststoff durch Formdrehen und/oder Drechseln her, um darauf aufbauend runde Hohlkörper und Formteile als Einzelteile und Serienteile zu fertigen. |
Zur Herstellung von Werkstücken der Metalldrückerei verformt sie verschiedene Metalle auf der Drückbank per Hand oder mittels CNC-gesteuerten Drückbänken. Die Fachkraft zieht dazu die Werkstücke auf der Drückbank vor-, nach- und ein, legt Werkstückränder aus und/oder um, sticht Werkstückböden aus und dreht Innenseiten aus. Bei Bedarf wärmt sie Metalle elektrisch und mit Flamme vor, glüht sie und führt Oberflächenbehandlungen durch. Die Fachkraft führt außerdem verschiedene Verbindungstechniken durch (zB Weich- und Hartlöten) und schweißt in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren. |
Die Fachkraft beurteilt die Qualität von Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei, berät Kundinnen/Kunden in Bezug auf technische Fragen und die Umsetzung der herzustellenden Produkte und informiert über die zeitliche Umsetzung. |
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Metalldesign folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeitenimbetrieblichenundberuflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Metalldesign ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch in Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes,sicheresundnachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Metalldesign wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Metalldesign wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.9 Prozessmanagement / Geschäftsprozesse |
Die auszubildende Person kann |
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1.10 Betriebliches Projektmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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1.11 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
4.Kompetenzbereich: Metalldesign | |||
4.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.2 Unterlagen und Zeichnungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.4 Messen und Prüfen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.5 Fertigungstechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.6 Qualitätssicherung und Dokumentation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.7 Logistik und Lagerwirtschaft | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Gürtlerei:
5.Kompetenzbereich: Gürtlerei | |||
5.1 Zeichnen und Entwerfen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2Arbeiten der Gürtlerei | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.3 Kundenberatung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Gravur:
6.Kompetenzbereich: Gravur | |||
6.1 Zeichnen und Entwerfen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Arbeiten der Gravur | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.3Kundenberatung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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(10) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Metalldrückerei:
7.Kompetenzbereich: Metalldrückerei | |||
7.1 Zeichnen und Entwerfen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
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| x | ||
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7.2 Arbeiten der Metalldrückerei | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
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7.3Kundenberatung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
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Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letz- te Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehr- zeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Grundlagen des Metalldesigns“, „Angewandte Mathematik“ und „Planung, Design und Konstruktion“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Grundlagen des Metalldesigns“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Gürtlerei (zB Verfahren, Technologien, Maschinen und Anlagen),
- 3. Gravur (zB Verfahren, Technologien, Maschinen und Anlagen),
- 4. Metalldrückerei (zB Verfahren, Technologien, Maschinen und Anlagen),
- 5. Qualitätssicherung und Dokumentation,
- 6. Kundenberatung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Längen-, Flächen-, Volumens- und Masseberechnung,
- 2. grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde (zB Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl),
- 3. Berechnungen in Zusammenhang mit Metalldesign (zB Zuschnittsberechnungen).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Planung, Design und Konstruktion“
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat einen Entwurf (Skizze oder Zeichnung) eines Werkstückes aus dem Bereich Gravur, Gürtlerei oder Metalldrückerei nach Kundenvorgaben zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission die nachfolgenden Inhalte des zu prüfenden Schwerpunktes zu bearbeiten. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(3) Schwerpunkt Gürtlerei: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- 1. Produkte der Gürtlerei auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu planen und zu entwerfen oder Kundenentwürfe auf Umsetzbarkeit zu prüfen und in fertigungsgerechte Zeichnungen umzusetzen,
- 2. Entwürfe für Produkte der Gürtlerei in fertigungsgerechte Zeichnungen oder Produktionsdatensätze umzusetzen,
- 3. vorbereitende Arbeiten auszuführen (zB für die anstehenden Arbeiten geeignete Werkstoffe auswählen, Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe zu planen, Werkzeuge, Maschinen auftragsbezogen vorzubereiten),
- 4. Produkte im Bereich der Gürtlerei herzustellen (zB Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände und sakrale Gegenstände aus Buntmetallen herzustellen, zu reparieren und zu montieren):
- a) Hilfswerkzeuge (zB Meißel, Punzen, Schaber) und Schablonen herzustellen,
- b) Werkstücke mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, konventionellen Werkzeugmaschinen oder mit computerunterstützen Maschinen zu bearbeiten (zB Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, Biegen, Schneiden),
- c) Metalle mit unterschiedlichen Fertigungstechniken zu bearbeiten (zB spanend oder spanlos bearbeiten, trennen, fügen, umformen),
- d) Metalle mit verschiedenen Techniken zu verformen (zB Biegen, Stauchen, Strecken, Bördeln, Abkanten, Sicken, Treiben, Aufziehen, Ziselieren),
- e) unlösbare und lösbare Verbindungen herzustellen (zB Schweißen),
- f) einfache mechanische und chemische Oberflächenbehandlungsverfahren durchzuführen (zB Beizen, Brünieren, Patinieren),
- g) Produkte zusammenzubauen oder zu montieren,
- 5. Produkte der Gürtlerei mit passenden Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze zu reparieren.
(4) Schwerpunkt Gravur: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- 1. Produkte der Gravur auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu planen und zu entwerfen (zB mittels Grafikprogrammen) oder Kundenentwürfe auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
- 2. Entwürfe für Produkte der Gravur in fertigungsgerechte Zeichnungen oder Produktionsdatensätze umzusetzen,
- 3. vorbereitende Arbeiten auszuführen (zB für die anstehenden Arbeiten geeignete Werkstoffe auswählen, Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Maschinen auftragsbezogen vorbereiten),
- 4. Produkte im Bereich der Gravur herzustellen (zB Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger, Schmuck-, Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell oder von Hand zu gravieren):
- a) Werkstücke mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen oder konventionellen Werkzeugmaschinen zu bearbeiten insbesondere gravieren und zB Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, Biegen, Schneiden,
- b) Metalle mit unterschiedlichen Fertigungstechniken zu bearbeiten (zB mit unterschiedlichen Techniken zu gravieren, mittels Laser zu bearbeiten, zu trennen, zu fügen),
- c) Werkstücke mit computerunterstützen Maschinen zu bearbeiten, insbesondere mit CNC-gesteuerten Graviermaschinen.
(5) Schwerpunkt Metalldrückerei: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- 1. Produkte der Metalldrückerei auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu planen und zu entwerfen oder Kundenentwürfe auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
- 2. Entwürfe für Produkte der Metalldrückerei in fertigungsgerechte Zeichnungen oder Produktionsdatensätze umzusetzen,
- 3. Drückformen oder Modelle zu konstruieren und bei Bedarf Teilungen, Schnitte und Trennebenen festzulegen,
- 4. vorbereitende Arbeiten auszuführen (zB für die anstehenden Arbeiten geeignete Werkstoffe auszuwählen, Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe zu planen, Werkzeuge, Maschinen auftragsbezogen vorzubereiten),
- 5. Produkte im Bereich der Metalldrückerei herzustellen (zB runde Hohlkörper und Formteile als Einzelteile oder Serienteile):
- a) Modelle aus Holz, Metall oder Kunststoff durch Formdrehen oder Drechseln herzustellen (zB von Hand mit Gewindesträhler in Formen Gewinde drehen),
- b) Werkstücke mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, konventionellen Werkzeugmaschinen oder mit computerunterstützen Maschinen (zB CNC-gesteuerten Drückbänke) zu bearbeiten (zB Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, Biegen, Schneiden),
- c) Metalle mit unterschiedlichen Fertigungstechniken zu bearbeiten (zB Trennen, Fügen, Schleifen, Polieren),
- d) Metalldrückerarbeiten auszuführen (zB Zuschnitte für Ronden berechnen, vorziehen, nachziehen, einziehen, auslegen, umlegen, einrollen, umrollen, abstechen, gleichstechen, ausstechen, überdrehen, ausdrehen, vorwärmen, glühen).
- e) Oberflächenbehandlungen durchzuführen (zB Beizen).
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
- 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
- 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck, Wirtschaftlichkeit),
- 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
(7) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in sechs Stunden bearbeitet werden können.
(8) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 25 Minuten. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalldesign (Metalldesign-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 276/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, absolviert wurden, sind auf Lehrzeiten gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Kocher
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