vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 164/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Verordnung: ZASS-AV-Novelle 2024

164. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die ZASS-Ausbildungsverordnung geändert wird (ZASS-AV-Novelle 2024)

Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 des Zahnärztegesetzes – ZÄG, BGBl. I Nr. 125/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, wird verordnet:

Die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV), BGBl. II Nr. 283/2013, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach dem Eintrag zum § 48 folgende Einträge eingefügt:

„6. Hauptstück

§ 49 Inkrafttreten“

2. § 23 Abs. 1 lautet:

§ 23. (1) Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:

  1. 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
  2. 2. „mit gutem Erfolg bestanden“
  3. 3. „bestanden“
  4. 4. „nicht bestanden“

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.“

3. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Monaten“ jeweils durch die Wortfolge „sechs Monaten“ ersetzt.

4. In § 48 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.

5. Nach § 48 wird folgendes Hauptstück angefügt:

„6. Hauptstück

Inkrafttreten

§ 49. (1) Der Eintrag zum 6. Hauptstück in der Inhaltsübersicht sowie § 26 Abs. 2, § 48 Abs. 3 und das 6. Hauptstück in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 23 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

Rauch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)