164. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die ZASS-Ausbildungsverordnung geändert wird (ZASS-AV-Novelle 2024)
Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 des Zahnärztegesetzes – ZÄG, BGBl. I Nr. 125/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV), BGBl. II Nr. 283/2013, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach dem Eintrag zum § 48 folgende Einträge eingefügt:
„6. Hauptstück
§ 49 Inkrafttreten“
2. § 23 Abs. 1 lautet:
„§ 23. (1) Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
- 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
- 2. „mit gutem Erfolg bestanden“
- 3. „bestanden“
- 4. „nicht bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.“
3. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Monaten“ jeweils durch die Wortfolge „sechs Monaten“ ersetzt.
4. In § 48 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
5. Nach § 48 wird folgendes Hauptstück angefügt:
„6. Hauptstück
Inkrafttreten
§ 49. (1) Der Eintrag zum 6. Hauptstück in der Inhaltsübersicht sowie § 26 Abs. 2, § 48 Abs. 3 und das 6. Hauptstück in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 23 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Rauch
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