125. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (§ 14) oder Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.“
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2005 tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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