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BGBl II 146/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Verordnung: Änderung der Quotenregelungsverordnung

146. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 134a der BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird verordnet:

Die Quotenregelungsverordnung – QuRV, BGBl. II Nr. 370/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Z 2) zur Quotenregelung (Z 1) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (§ 134 Abs. 1 BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.“

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „elektronisch im Verfahren FinanzOnline“ durch die Wortfolge „über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Steuernummern“ die Wortfolge „über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „elektronisch“ durch die Wortfolge „über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß § 6 nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.“

6. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.“

7. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Abs. 1 nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.“

8. In § 6 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Wurde die Quote zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht erfolgt, hat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen.“

9. § 6 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.“

10. § 6 Abs. 3 Z 3 entfällt.

11. § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023,
  2. 2. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2024,“

12. § 8 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024,“

13. § 10 lautet:

§ 10. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

(2) § 1 Z 4, § 2 Abs. 1, 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 und § 10, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“

Brunner

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