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BGBl II 121/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Verordnung: Frühjahrs-Fahrverbotskalender A 10 2024

121. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 10 Tauern Autobahn an bestimmten Freitagen und Samstagen im Frühjahr 2024 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Frühjahrs-Fahrverbotskalender A 10 2024)

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf der A 10 Tauern Autobahn an allen Freitagen vom 17. Mai 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024 sowie am Freitag, 21. Juni 2024 in der Zeit von 13 bis 19 Uhr sowie an allen Samstagen vom 18. Mai 2024 bis einschließlich 1. Juni 2024 und am Samstag, 22. Juni 2024, in der Zeit von 7 bis 15 Uhr

  1. 1. auf der Richtungsfahrbahn Villach (Fahrtrichtung Süd) zwischen dem Knoten Salzburg (Abzweigung A 10 von der A 1 West Autobahn) und dem Knoten Pongau, wenn das Ziel der Fahrt in Italien beziehungsweise Slowenien liegt oder über Italien beziehungsweise Slowenien erreicht werden soll und
  2. 2. auf der Richtungsfahrbahn Salzburg (Fahrtrichtung Norden) zwischen der Anschlussstelle Rennweg und der Anschlussstelle Golling, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland beziehungsweise in der Tschechischen Republik liegt, oder über Deutschland beziehungsweise die Tschechische Republik erreicht werden soll,

    verboten.

§ 2. Ausgenommen von dem in § 1 genannten Fahrverbot sind:

  1. 1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten von und zur Baustelle im Zuge der Generalsanierung der Tunnelanlagen auf der A 10 Tauern Autobahn zwischen ASt Golling und HASt Werfen;
  2. 2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
  3. 3. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  4. 4. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Gewessler

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