110. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2024 geändert wird
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2023, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2024, BGBl. II Nr. 433/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Zahl „3 162“ durch die Zahl „3 362“ und die Zahl „76“ durch die Zahl „276“ ersetzt.
Kocher
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