91. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung des Wortlauts des Art. 37 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Der Wortlaut des Art. 37 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 78/2017) wurde in einem Berichtigungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien mit Wirkung vom 22. Mai 2024 berichtigt.
Der berichtigte Wortlaut des Art. 37 Abs. 2 des Vertrags lautet wie folgt:
„(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.“
Edtstadler
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