vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 80/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

80. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Katar am 3. Mai 2024 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 132/2023) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)