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BGBl III 73/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

73. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Lettland am 10. Jänner 2024 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2023) hinterlegt und dabei einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210].

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 115/2022 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210]. der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]. erhoben.

Weiteren Mitteilungen der Generalsekretärin zufolge haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 79 Abs. 2 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von fünf Jahren erneuert:

- Andorra11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]. am 26. April 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024;

- Griechenland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]. am 27. März 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023;

- Kroatien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]. am 11. März 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023;

- Serbien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]. am 26. April 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024.

Ferner hat Irland am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 233 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 37/2019. des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]. zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Edtstadler

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