73. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Lettland am 10. Jänner 2024 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2023) hinterlegt und dabei einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.1
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung2 der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch1 erhoben.
Weiteren Mitteilungen der Generalsekretärin zufolge haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 79 Abs. 2 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von fünf Jahren erneuert:
- Andorra1 am 26. April 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024;
- Griechenland1 am 27. März 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023;
- Kroatien1 am 11. März 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023;
- Serbien1 am 26. April 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024.
Ferner hat Irland am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 23 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt1 zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.
Edtstadler
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