52. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung der authentischen deutschen Sprachfassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die deutsche Sprachfassung des Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich (BGBl. III Nr. 100/2012) wurde in einem Berichtigungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien vom 26. Februar 2024 und 29. Februar 2024 berichtigt.
Die berichtigte deutsche Sprachfassung des Art. 16 des Abkommens lautet wie folgt:
„Artikel 16
Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie, Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie
(1) Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthalts genießen Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie, Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Ihre Funktion in der Akademie ausüben;
- b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
- c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
- d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Akademie während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.“
Edtstadler
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