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BGBl III 38/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

38. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Belarus am 18. Jänner 2024 das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 56/2022) gekündigt. Die Kündigung wird mit 1. Mai 2024 wirksam.

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].

Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].

Edtstadler

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