148. Änderungen des Anhangs II des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. c des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, BGBl. III Nr. 21/2016 idF BGBl. III Nr. 121/2022, hat der Gemischte Ausschuss anlässlich seiner 9. Tagung am 3. Juni 2024 die nachstehenden Änderungen des Anhangs II mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 beschlossen:
In Anhang II werden in der Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird, im Abschnitt „A) Übernahme durch Österreich“ unter „Vertretung durch HK“ die Standorte „Patras (Griechenland), Trondheim (Norwegen) und Czernowitz (Ukraine)“ hinzugefügt sowie „Banjul (Gambia)“ gestrichen.
Weiters wird im Abschnitt „B) Übernahme durch die Schweiz“ „Freetown (Sierra Leone)“ gestrichen sowie unter „Ad-hoc/Notfall Vertretung“ „Dijon (Frankreich)“ hinzugefügt.
Durch Notenwechsel vom 4. Juli und 21. August 2024 haben das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einander die Genehmigung der vorstehenden Änderungen mitgeteilt.
Edtstadler
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