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BGBl I 80/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Bundesgesetz: Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
(NR: GP XXVII RV 2083 AB 2106 S. 222 . BR: AB 11277 S. 956 .)

80. Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz - TIB-G)

Gegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.

(2) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art. 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art. 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.

Spezielle Verfahren zur Zusammenarbeit

§ 3. (1) Die nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz - SNG, BGBl. I Nr. 5/2016, eingerichtete Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) hat - soweit sie im Rahmen ihrer Funktion als Meldestelle gemäß § 4 Z 2a SNG von terroristischen Online-Inhalten Kenntnis erlangt - ohne unnötigen Aufschub die KommAustria zu informieren und dieser zugleich alle für die Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung nach Anhang 1 der Verordnung erforderlichen Angaben, soweit vorhanden, zu übermitteln.

(2) Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Art. 3 der Verordnung genannten Anhänge I, II und III ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.

(3) Erlangt die KommAustria Kenntnis von einem möglichen terroristischen Inhalt, so hat sie die betreffende Meldung einschließlich allfälliger personenbezogener Daten unverzüglich an die DSN weiterzuleiten und diese aufzufordern, ihr gegebenenfalls die Gründe für eine Einstufung des konkreten Materials als terroristischer Inhalt im Sinne des Art. 2 Nummer 7 der Verordnung mitzuteilen; die DSN hat dieser Aufforderung unverzüglich zu entsprechen.

Datenschutz

§ 4. (1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(2) Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (§ 3 Abs. 1 und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.

(3) Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des § 3 verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.

Zustellrechtliche Verpflichtung

§ 5. Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 4).

Berichterstattung über die Anwendung

§ 6. (1) Hostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.

(2) Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Art. 21 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Abs. 1 zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.

(3) Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Art. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer als Hostingdiensteanbieter

  1. 1. entgegen § 5 sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,
  2. 2. entgegen den Vorgaben in Art. 3 Abs. 6 der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,
  3. 3. der KommAustria entgegen Art. 5 Abs. 5 der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,
  4. 4. aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Art. 3 oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Art. 6 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Art. 6 Abs. 2 erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,
  5. 5. entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Art. 2 Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,
  6. 6. entgegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,
  7. 7. entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Art. 2 Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,
  8. 8. entgegen Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,
  9. 9. entgegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung
    1. a) keine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg und deren unverzügliche Bearbeitung benennt oder einrichtet oder
    2. b) Informationen über die Kontaktstelle nicht öffentlich zugänglich macht
    1. oder
  10. 10. entgegen Art. 17 Abs. 4 erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Art. 17 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Hostingdiensteanbieter

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung nicht unverzüglich nach Erhalt einer Entscheidung, die bei einer Entfernungsanordnung einen Verstoß feststellt, den aufgrund dieser Entfernungsanordnung entfernten Inhalt wiederherstellt oder einen gesperrten Inhalt entsperrt,
  2. 2. keine den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet,
  3. 3. es unterlässt, zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte über seinen Dienst
    1. a) gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder
    2. b) Maßnahmen zu ergreifen, die alle in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung angeführten Anforderungen erfüllen,
  4. 4. einer nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung ergangenen, mit der Aufforderung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, versehenen Entscheidung nicht entspricht,
  5. 5. entgegen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung für Inhalteanbieter keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus bereitstellt,
  6. 6. entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung eine erhaltene Beschwerde nicht unverzüglich prüft oder einen entfernten oder gesperrten Inhalt nicht unverzüglich wiederherstellt bzw. entsperrt, wenn sich im Zuge der Prüfung der Beschwerde herausgestellt hat, dass dessen Entfernung bzw. Sperrung nicht gerechtfertigt war,
  7. 7. über Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, aber entgegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung
    1. a) nicht unverzüglich die in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständige Strafverfolgungsbehörde unterrichtet oder - falls die Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich ist - die Kontaktstelle (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung) in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, benachrichtigt oder
    2. b) die Informationen über diese terroristischen Inhalte nicht zur weiteren Bearbeitung an Europol übermittelt
    1. oder
  8. 8. entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Hostingdiensteanbieter

  1. 1. entgegen Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich - jedenfalls aber innerhalb einer Stunde - nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der KommAustria (§ 2) in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt oder
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich - jedenfalls aber innerhalb einer Stunde - nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Abs. 3 Z 1 angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.

(5) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Art. 18 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.

(6) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler und - soweit es um Aufgaben der DSN geht - der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz - TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.“

2. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.“

3. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ und das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

4. Dem § 13 Abs. 4 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Aufgaben nach dem TIB-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.“

5. Nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig.“

6. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „MedKF-TG“ die Wortfolge „oder dem TIB-G“ eingefügt.

7. Nach § 35 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.“

8. In § 39 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „27, 27a und 27b AMD-G“ die Wortfolge „ , auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79,“ eingefügt.

9. Dem § 44 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 2 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie Abs. 3 Z 11 und 12, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 1c, § 39 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1c vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 15. September 2023 zu überweisen.“

10. Dem § 45 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 3 Abs. 2 erster Satz ist für die im Hinblick auf § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 zusätzlich zu bestellenden Mitglieder der KommAustria mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihre Tätigkeit mit Ablauf des 30. September 2028 endet.“

Van der Bellen

Nehammer

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