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BGBl I 71/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Bundesgesetz: Änderung des Klimabonusgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3428/A AB 2071 S. 219 . BR: 11247 AB 11251 S. 955.)

71. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz - KliBG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz - KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entsprechender Nachweis gemäß §19a Meldegesetz 1991 vorliegt. Personen, die sich im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an mehr als 183 Tagen in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, können für dieses Jahr keinen Anspruch erwerben.“

2. § 2 Abs 4 bis 6 lautet:

„(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten oder sie über einen gültigen, befristeten Aufenthaltstitel, oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen oder gegen sie als EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht ist.

(5) Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet oder der Klimabonus aufgrund sonstiger wissentlich falsch gemachter Angaben zu Unrecht oder in falscher Höhe (§ 3) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden. Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden.

(6) Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus können bei einer Schlichtungsstelle geklärt und beigelegt werden.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der einer Person für das Jahr 2023 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 110 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. Der einer Person für die Jahre ab 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Der ermittelte Betrag ist auf volle fünf Euro aufzurunden.“

4. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Sockelbetrages für die Jahre ab 2024 jährlich per Verordnung anzupassen. Die Höhe des Sockelbetrages hat sich dabei an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 zu orientieren.“

5. § 5 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person im Falle einer Hauptwohnsitzbestätigung die Kontaktstelle samt dem Hinweis, ob diese als Zustelladresse gilt, sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK-GS), Steuern und Abgaben (vbPK-SA), Sozialversicherung (vbPK-SV), Verkehr und Technik (vbPK-VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP), Statistik Austria (vbPK-AS) sowie Transparenzdatenbank (vbPK ZP-TD);
  2. 2. vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Z 1 übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK-SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) , gemeinsam mit dem Datum der Eintragung sowie der letzten Aktualisierung, die Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind;
  3. 3. von der Bundesministerin für Justiz: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben;
  4. 4. vom Bundesminister für Inneres: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft befunden haben;
  5. 5. vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3. Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,“
  6. 6. von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, zu löschen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.“

6. § 7 lautet:

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“

7. § 8 samt Überschrift entfällt.

8. § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“.

9. § 10 wird durch folgenden § 9 ersetzt:

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

10. § 11 wird durch folgenden § 10 ersetzt:

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu § 7 sind bis zum 31. August 2022 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.

(3) § 5 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 und Z. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 1 und 4, § 5, §§ 7, 8 (neu), 9 (neu) und § 10 Abs. 4 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 samt Überschrift außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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