22. Bundesgesetz, mit dem das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz, BGBl. I Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:
„samt Erklärung über die zugrundeliegende Ermittlungs- und Berechnungsmethode und deren Kosten,“
2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Informationen über die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und - soweit verfügbar - die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte sind auf Anweisung des Abnehmers kostenlos an einen von ihm genannten Dritten zu übersenden.“
3. Nach § 29 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:
„(1f) § 18 Abs. 1 Z 6 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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