20. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2023, G 295/2022-10 ua., dem Bundeskanzler zugestellt am 16. März 2023, zu Recht erkannt:
- „I. § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- IV. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
Nehammer
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