vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 163/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

163. Bundesgesetz: Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz sowie Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 und des KommAustria-Gesetzes
(NR: GP XXVII IA 3292/A AB 2012 S. 241 . BR: 11338 AB 11352 S. 960.)

163. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs (Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz - QJF-G)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Grundlagen

2. Abschnitt

Journalismus-Förderung

3. Abschnitt

Inhaltsvielfalts-Förderung

4. Abschnitt

Förderung der Aus- und Fortbildung

5. Abschnitt

Medienkompetenz-Förderung

6. Abschnitt

Förderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten

7. Abschnitt

Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 1. Förderziele

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Förderbereiche und Aufteilung

§ 4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 5. Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung

§ 6. Berechnungsmodus und Obergrenzen

§ 7. Regionale Berichterstattung

§ 8. Internationale und EU-Berichterstattung

§ 9. Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

§ 10. Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

§ 11. Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten

§ 12. Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen

§ 13. Verteilung von Schüler-Abonnements

§ 14. Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich

§ 15. Presseclubs

§ 16. Medienforschungs-Projekte

§ 17. Kommunikationsbehörde Austria

§ 18. Förderrichtlinien

§ 19. Fachbeirat

§ 20. Fristen, Nachweise und Belege

§ 21. Beobachtungszeitraum, Auszahlung

§ 22. Verweisungen

§ 23. Vollziehung

§ 24. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1. Abschnitt

Grundlagen

Förderziele

§ 1. Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. 1. „E-Paper“ die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird;
  2. 2. „hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten Redakteurinnen bzw. Redakteure, Redakteursaspirantinnen bzw. Redakteursaspiranten und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist;
  3. 3. „Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (§ 4 Abs. 6);
  4. 4. „Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist sowie folgende Kriterien erfüllt:
    1. a) Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus;
    2. b) zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist;
    3. c) das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150 000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung;
  5. 5. „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums.

Förderbereiche und Aufteilung

§ 3. (1) Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:

  1. 1. Journalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;
  2. 2. Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung
    1. a) der regionalen Berichterstattung und
    2. b) der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;
  3. 3. Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon
    1. a) 60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,
    2. b) 25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und
    3. c) 15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten
    1. vorzusehen sind;
  4. 4. Medienkompetenz-Förderung: 700 000 Euro, wovon
    1. a) 50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und
    2. b) 50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements
    1. vorzusehen sind;
  5. 5. Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 292 500 Euro, wovon
    1. a) 230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle und
    2. b) 62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs
    1. vorzusehen sind sowie
  6. 6. Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.

(2) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Abs. 1 genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Abs. 1 genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (§ 19) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Abs. 1 vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 4. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der in den veranschlagten Konten vorgesehenen Mittel sind Medieninhabern auf deren Ansuchen Fördermittel zu gewähren, sofern das jeweilige Medium die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Es muss seinem Inhalt nach vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium) und darf jedenfalls kein bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein;
  2. 2. sein Redaktionsbetrieb ist arbeitsteilig organisiert und umfasst auch eine letztverantwortliche Redakteurin bzw. einen letztverantwortlichen Redakteur (Chefredakteur/in);
  3. 3. sein Inhalt darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein;
  4. 4. sein redaktioneller Teil muss zumindest zu 60 vH aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen;
  5. 5. es muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet worden sein und bereits in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
  6. 6. zumindest die Hälfte der Verbreitung muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt;
  7. 7. der Medieninhaber legt eine Erklärung vor, dass er sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zu Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichtet erachtet.

(2) Für eine Tageszeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

  1. 1. ihr Medieninhaber mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
  2. 2. sie zumindest 240 mal jährlich erscheint.

(3) Für eine Wochenzeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

  1. 1. ihr Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
  2. 2. sie zumindest 41 mal jährlich erscheint.

(4) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckwerke, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, die überwiegend identischen Inhalt und identische Gestaltung aufweisen (wie insbesondere einen gemeinsamen Zeitungsteil) oder sonst wirtschaftlich oder publizistisch von einem Stammblatt abhängig sind, sind nicht gesondert zu fördern, sondern dem Stammblatt zuzurechnen.

(5) Für Online-Medien gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und es sich bei dem Medium nicht um den Online-Auftritt oder ein E-Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln darf.

(6) Für ein Magazin gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

  1. 1. sein Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und
  2. 2. es zumindest viermal jährlich erscheint.

Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung

§ 5. (1) Von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind Medieninhaber in Form

  1. 1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
  2. 2. einer juristischen Person oder Personengesellschaft, an der die nach Z 1 ausgeschlossenen Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
  3. 3. einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, einer Gliederung einer politischen Partei, einer nahestehenden Organisation im Sinne von § 2 Z 3 PartG oder eines parlamentarischen Klubs und
  4. 4. eines Mediendienstes gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG.

(2) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

  1. 1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder
  2. 2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
  3. 3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder
  4. 4. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

    wurde.

(3) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(4) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt - vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor - die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

2. Abschnitt

Journalismus-Förderung

Berechnungsmodus und Obergrenzen

§ 6. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts können Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen um eine Förderung ansuchen, die sich nach der Anzahl der bei ihnen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten errechnet. Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines E-Papers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind.

(2) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag gemäß Abs. 3 und aus den nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 errechneten Zusatzbeträgen zusammen.

(3) Als Grundbetrag können Medieninhaber erhalten

  1. 1. für die ersten 30 Journalistinnen bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 8 000 Euro, für die oder den 31. bis zur oder zum 150. Journalistin bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 4 500 Euro und ab der oder dem 151. Journalistin bzw. Journalisten jeweils 3 000 Euro sowie
  2. 2. für jede Auslandskorrespondentin bzw. jeden Auslandskorrespondenten jeweils 10 000 Euro.

    Für die Ermittlung des Grundbetrags nach diesem Absatz ist die Anzahl der Journalistinnen und Journalisten in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages beträgt pro Medium 1 500 000 Euro.

(4) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber erhalten, wenn sie

  1. 1. ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben;
  2. 2. über ein Fehlermanagementsystem verfügen;
  3. 3. ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben;
  4. 4. im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden.

(5) Die Richtlinien (§ 18) haben für die Gewährung von Fördermitteln nach Abs. 4 Z 2 bis 4 nähere Kriterien festzulegen, wobei

  1. 1. für die Zwecke des Abs. 4 Z 2 insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgabe des Fehlermanagements,
  2. 2. für die Zwecke des Abs. 4 Z 3 insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Gewährleistung der Quellentransparenz, zur Sicherstellung, dass Nachrichten auf ihre Herkunft und Wahrheit überprüft werden und zum Umgang mit Interventionen von außen oder an das Vorhandensein von Verhaltenskodizes zur journalistischen Tätigkeit, an die Einrichtung von Ombudsleuten, die Anwendung und Evaluierung derartiger Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben des Qualitätsmanagements und
  3. 3. für die Zwecke des Abs. 4 Z 4 an die Existenz von Gleichstellungs- und Frauenförderpläne für alle Personalkategorien und Hierarchieebenen, das Vorhandensein klarer und nachprüfbarer Ziele, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können, an die regelmäßige Vornahme von Vergleichen bei Einkommen, Zulagen und Prämien, an die Einrichtung von Mentoring-Programmen für Frauen, an die Anwendung und Evaluierung derartiger Pläne, Ziel, Vergleiche und Programme sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben im Zusammenhang mit derartigen Plänen

    angeknüpft werden kann.

3. Abschnitt

Inhaltsvielfalts-Förderung

Regionale Berichterstattung

§ 7. Zur Stärkung des Regionalbezugs können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhaltes ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 20 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.

Internationale und EU-Berichterstattung

§ 8. Zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der journalistischen Auseinandersetzung mit und der Berichterstattung zu internationalen Vorgängen und Entwicklungen sowie mit der Politik und über die Politik der Europäischen Union können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 10 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.

4. Abschnitt

Förderung der Aus- und Fortbildung

Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

§ 9. (1) Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen ist und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden. § 5 Abs. 1 Z 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.

(3) Neben der Durchführung von Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangeboten können auch Volontariate berücksichtigt werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare, Aus- und Fortbildungsangebote und Volontariate sind unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Vorgaben in den Förderrichtlinien (§ 18) festzulegen.

(4) Zwischen den um Förderung ansuchenden Einrichtungen werden die Mittel wie folgt aufgeteilt:

  1. 1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden Einrichtungen gewährt, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten widmen und
    1. a) sich auch den Bereichen Frauenförderung, Inklusion, Internationalisierung oder Digitalisierung widmen und
    2. b) Kooperationen mit anderen Anbieterinnen bzw. Anbietern und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote eingehen, und
    3. c) mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätige Angestellte beschäftigen sowie
    4. d) mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
    1. Unter mehreren um Förderung ansuchenden Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden 50 vH der Mittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage und 50 vH gleichmäßig auf diese Einrichtungen verteilt.
  2. 2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 1 entsprechen und nicht auf Gewinn gerichtet sind (Abs. 2), aber die Voraussetzungen nach Z 1 nicht erfüllen und sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Einrichtung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.

Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

§ 10. Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, ausgenommen Aspirantinnen und Aspiranten, bei Einrichtungen gemäß § 9 kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtung, bei der die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.

Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten

§ 11. Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspirantinnen und Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die Ausbildung zur Journalistin bzw. zum Journalisten im Print- oder im Online-Bereich abgestellt sind, sowie externe Kosten von Einrichtungen gemäß § 9, die aus externer Beratungsleistung für die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten entstehen, anerkannt. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren bisherige journalistische Arbeiten vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen und die allenfalls von einer Einrichtung gemäß § 9 bezogenen externen Beratungsleistungen darzulegen.

5. Abschnitt

Medienkompetenz-Förderung

Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen

§ 12. (1) Repräsentative, österreichweit mit Schulen kooperierende Einrichtungen, deren überwiegender Zweck darin besteht, im Unterricht die Vermittlung der Bedeutung des Lesens von Printprodukten und deren digitalen Ausgaben oder Angeboten zum Erwerb von Übersicht, Urteils- und Handlungsvermögen zu fördern, können um Fördermittel nach diesem Abschnitt ansuchen.

(2) Eine repräsentative Einrichtung liegt dann vor, wenn an dieser jedenfalls mehrere Medieninhaber textbasierter Nachrichten (§ 1) mitwirken, darunter jedenfalls mehrere Medieninhaber bundesweit verbreiteter Medien sowie mehrere Medieninhaber bundeslandweit verbreiteter Medien aus dem Print- und Online-Bereich, die sich unter Einbindung von Vertretern des Lehrpersonals der Erstellung und Verteilung medienpädagogischer und mediendidaktischer Produkte für den Einsatz in Schulen oder auch der Veranstaltung entsprechender Seminare und Workshops widmet.

(3) Die Förderung solcher Einrichtungen kann insgesamt, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer vom Förderwerber bezogener Förderungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen betragen.

Verteilung von Schüler-Abonnements

§ 13. Medieninhabern, die Schulen kostenfreie Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren E-Paper oder von deren Online-Abonnements bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen, kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Verkaufspreises erstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird.

6. Abschnitt

Förderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten

Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich

§ 14. (1) Einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse ist im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich ein Zuschuss im Ausmaß von 230 000 Euro, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Für den Fall mehrerer Ansuchen, die die Voraussetzungen nach dem ersten Satz erfüllen, kann der Zuschuss von insgesamt höchstens 230 000 Euro auch auf mehrere Einrichtungen verteilt werden. Für diesen Fall haben die Förderrichtlinien (§ 18) zur Verteilung der Mittel Kriterien wie insbesondere die Anzahl der an der jeweiligen Einrichtung teilnehmenden Print- und Online-Medien festzulegen.

(2) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel nach Abs. 1 sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948.

Presseclubs

§ 15. Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Mittel gewährt werden. Für den Fall mehrerer Ansuchen unterschiedlicher Vereinigungen haben die Förderrichtlinien (§ 18) zur Verteilung der Mittel Kriterien wie insbesondere die Anzahl und Häufigkeit der abgehaltenen Veranstaltungen, die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung oder die Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten festzulegen.

Medienforschungs-Projekte

§ 16. (1) Forschungs- und Bildungseinrichtungen können für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Print- und Online-Medienwesens, der Publikumsakzeptanz oder der Förderung der Medienkompetenz Zuschüsse gewährt werden.

(2) Sofern die Förderwerberin bzw. der Förderwerber einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst für die Aufbringung von mindestens 50 vH der notwendigen Mittel sorgt, kann der Zuschuss bis zu höchstens 50 vH der nachzuweisenden Kosten betragen.

(3) Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

7. Abschnitt

Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

Kommunikationsbehörde Austria

§ 17. (1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Förderrichtlinien

§ 18. (1) Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen nach Anhörung des Fachbeirats (§19) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach § 4, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien - je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke - insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Gegenstand der Förderung (des Zuschusses);
  2. 2. förderbare Kosten, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen und reduzierten Arbeitszeiten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;
  4. 4. Verfahren betreffend
    1. a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. b) Auszahlungsmodus,
    3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung sowie
  5. 5. Vertragsmodalitäten.

Fachbeirat

§ 19. (1) Zur Beratung der KommAustria bei der Vergabe von Mitteln nach diesem Bundesgesetz und der Erstellung sowie Aktualisierung der diesbezüglichen Förderrichtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet, der von der KommAustria einzuberufen ist.

(2) Dem Beirat obliegt es insbesondere begründete Empfehlungen zu folgenden Fragen abzugeben:

  1. 1. zum Inhalt der Förderrichtlinien und hierbei insbesondere zu den Kriterien für die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach § 4;
  2. 2. zur Verteilung der Mittel auf andere Förderbereiche oder -zwecke nach § 3 Abs. 2;
  3. 3. zu Förderansuchen, soweit die KommAustria den Sachverhalt und insbesondere die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht schon als eindeutig geklärt erachtet und daher eine Stellungnahme des Beirates einzuholen hat;
  4. 4. über die Erfüllung der Kriterien der Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, wobei zumindest zwei Mitglieder Frauen sein müssen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich oder der Medienwissenschaft zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den für die Zwecke dieses Bundesgesetzes vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden - mit Ausnahme der mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Empfehlung zu den Förderrichtlinien -mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern gefasst. Der Vorsitz ist stimmberechtigt. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einer Förderwerberin bzw. einem Förderwerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die von diesem Fall betroffene Stellungnahme zu enthalten. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören

  1. 1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
  2. 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992;
  3. 3. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
  4. 4. Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

  1. 1. durch Zeitablauf,
  2. 2. durch Tod,
  3. 3. durch Abberufung durch die Bundesregierung oder
  4. 4. durch Verzicht auf die Funktion.

(8) Eine Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

Fristen, Nachweise und Belege

§ 20. (1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien (§ 18) geregelt. Abgesehen von Förderansuchen nach § 14 und § 16 sind Bescheinigungen für das dem Förderansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.

(3) Medieninhaber haben der KommAustria die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach § 4 und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Grund- und Zusatzbeträge nach § 6; in diesen Fällen hat ein Medieninhaber, wenn er nicht belegen kann, dass die bei ihm tätigen Journalistinnen und Journalisten nach einem der von § 2 Z 2 erfassten Kollektivverträgen beschäftigt sind, einen konkreten Beleg zu erbringen, dass für jede zur Berechnung der Förderung angegebene Person der monatliche Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 7 und 8 sind von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin bzw. einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.

(4) Medieninhaber haben der KommAustria zur Prüfung der Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) darzulegen und eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 vorliegt.

(5) Die KommAustria kann Förderwerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Beobachtungszeitraum, Auszahlung

§ 21. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen - mit Ausnahme der Förderung nach § 14 und § 16 - werden im Nachhinein für jenes Kalenderjahr gewährt, für das die Förderwerberin bzw. der Förderwerber die notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung von nach dem 2. und 3. Abschnitt gewährten Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist - vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei der Förderwerberin bzw. beim Förderwerber - bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen - ausgenommen die Förderung nach § 14 - erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderung nach § 14 ist in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen.

(3) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(4) Für den Fall, dass ein Medium zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nach Maßgabe einer Empfehlung des Fachbeirats für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch bei Förderungen für Förderwerberinnen bzw. Förderwerber nach dem 4. bis 6. Abschnitt, die im Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung keine jener Tätigkeiten mehr entfalten, für die sie ein Förderansuchen eingebracht haben.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 22. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Abschnitt IV des Presseförderungsgesetzes 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2022 außer Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch dieses Bundesgesetz hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie die für die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

(2) Die Förderrichtlinien gemäß § 18 für die Beobachtungszeiträume der Jahre 2022 und 2023 sind bis spätestens 15. Februar 2024 zu veröffentlichen, wobei diesfalls das Erfordernis der Befassung des Fachbeirats gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt. Die Ernennung der Mitglieder des Fachbeirats (§ 19 Abs. 3) hat bis 1. März 2024 zu erfolgen.

(3) Für die den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 (§ 21) betreffenden Ansuchen gilt § 20 mit der Maßgabe, dass diese Ansuchen bis 1. März 2024 einzubringen sind. Ansuchen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch auf der Grundlage von Abschnitt IV des PresseFG 2004 eingebracht wurden, sind als Ansuchen nach dem 4. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wobei die KommAustria allfällige zusätzliche für die Prüfung der Förderwürdigkeit erforderliche Unterlagen anfordern kann. Die Auszahlung von gewährten Förderungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 hat in einem Gesamtbetrag spätestens bis zum 30. April 2024 zu erfolgen. Bereits nach dem Abschnitt IV des PresseFG 2004 für diesen Beobachtungszeitraum ausbezahlte Fördermittel sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel 2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 36/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Abschnitten IV und V durch folgende Einträge ersetzt:

„Abschnitt IV

Schlussbestimmungen

§ 9. Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 10. Verweisungen

§ 11. Vollziehung

§ 12. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten“

2. In § 1 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Vertriebsförderung“ der Beistrich und wird das Wort „und“ eingefügt und nach der Wortfolge „Besondere Förderung“ entfällt die Wortfolge „sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.

3. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

  1. 1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder
  2. 2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
  3. 3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert oder
  4. 4. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

    wurde.“

4. In § 2 werden nach Abs. 8 folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 8 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(8b) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt - vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor - die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.“

5. In § 3 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „KommAustria“ die Wortfolge „über ein bereitgestelltes Online-Formular“ eingefügt und der vierte Satz lautet:

„Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.“

6. In § 4 Abs. 4 entfällt die Z 3 und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „Z 3“.

7. Abschnitt IV entfällt.

8. Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung „IV“.

9. Die bisherigen §§ 14 und 15 erhalten die Bezeichnungen „§ 9.“ und „§ 10.“.

10. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „§ 11.“ und der zweite Satz entfällt.

11. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung „§ 12.“ und es wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 8 bis 8b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 sowie die Änderungen der Bezeichnung von Abschnitt V, die Änderungen der Bezeichnungen der §§ 14 bis 17 sowie die Änderung im Text der bisherigen §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2022 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 219/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz - QJF-G, BGBl. I Nr. 163/2023.“

2. § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c lautet:

  1. „c) Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF-G;“

3. In § 35 Abs. 1 wird die Zahl „2 250 000“ durch die Zahl „3 282 000“, die Zahl „3 500 000“ durch die Zahl „4 200 000“ und die Wortfolge „ab dem Jahr 2022“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2025“ ersetzt.

4. Dem § 44 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 2 Abs. 2 Z 3 und 4, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c und § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 163/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.“

5. § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2024 per 1. Februar ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 100 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)