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BGBl I 155/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Bundesgesetz: Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank und AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz
(NR: GP XXVII IA 3657/A AB 2296 S. 239 . BR: 11337 AB 11346 S. 960.)

155. Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank geändert und das Bundegesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl. I Nr. 35/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, werden wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. (1) Die ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in die Pensionskassenlösung der Dienstbestimmungen III aufgenommen sind, haben für die ab 1. Juli 2024 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2025 4% und ab 1. Jänner 2026 5%.

(2) Ein Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung entsteht, neben den übrigen Voraussetzungen gemäß der Betriebsvereinbarung und unabhängig vom Geschlecht, erst bei Erreichen des für die Inanspruchnahme einer Korridorpension jeweils geltende Mindestlebensalter gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, im Fall einer Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG oder bei Berufsunfähigkeit und Invalidität gemäß § 6 APG.

(3) Bei der Berechnung eines etwaigen Schlusspensionskassenbeitrages gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung beträgt die Pensionsbemessungsgrundlage anstatt grundsätzlich 80%

ab 1. Jänner 2025

79%

ab 1. Jänner 2028

78%

ab 1. Jänner 2031

77%

ab 1. Jänner 2034

76%

ab 1. Jänner 2037

75%

ab 1. Jänner 2040

74%

ab 1. Jänner 2043

73%

ab 1. Jänner 2046

72%

der maßgeblichen Bezüge gemäß der Betriebsvereinbarung und Abs. 4.

(4) Pensionsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergleichspension gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Die Aufwertung erfolgt gemäß den Regelungen des § 108 ASVG. Entsteht der Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:

2024

1

2025

14

2026

28

2027

42

2028

56

2029

70

2030

84

2031

98

2032

112

2033

126

2034

140

2035

154

2036

168

2037

182

2038

196

2039

210

(5) Anlässlich der Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage und der Vergleichspension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen III sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (und unter Anwendung der Abs. 3 und Abs. 4) sind eine hypothetische Pensionsbemessungsgrundlage und eine hypothetische Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 3 und Abs. 4 zu berechnen. Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat mindestens 85% der aufgrund dieses Absatzes errechneten hypothetischen Vergleichspension zu betragen. An die Stelle des Prozentsatzes von 85% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze:

2025

93,75%

2026

92,5%

2027

91,25%

2028

90%

2029

88,75%

2030

87,5%

2031

86,25%

(5a) Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat abweichend von Abs. 5 mindestens 90% der hypothetischen Vergleichspension zu betragen, wenn die sich unter Anwendung der Abs. 3 und 4 ergebende Pensionsbemessungsgrundlage weniger als die Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze

2025

94%

2026

93%

2027

92%

2028

91%

(6) Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6 APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berechnet gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Abs. 3 und 4 sowie gegebenenfalls die Abs. 5 und 5a im Fall der Inanspruchnahme einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Absatzes beträgt 15,3%, bei Invaliditätspensionen beträgt die maximale Kürzung 13,8%.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Schlusspensionskassenbeitrages vor und wurde das individuell geltende Regelpensionsalter erreicht, sind bei einem späteren Pensionsantritt die Parameter der Abs. 3, 4, 5 und 5a zum Zeitpunkt des Erreichens des individuell geltenden Regelpensionsalters maßgeblich. Für den Zeitraum ab Erreichen des individuell geltenden Regelpensionsalters ist kein Pensionsbeitrag gemäß Abs. 1 zu leisten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiedurch keine Kürzung der Leistungen der Pensionskasse aus den laufenden Dienstgeberbeiträgen oder Beiträgen der Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen an die Pensionskasse eintritt.

(9) Das in den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank geregelte Sterbequartal gebührt nicht, sofern das Ableben nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank eintritt.

(10) Die Bestimmungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 1a Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2027 und Abs. 9 mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz)

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der Austrian Airlines (AUA), es sei denn, auf diese Zusagen findet der Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für das Bordpersonal (PÄKV 2023) Anwendung.

Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse

§ 2. (1) Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, die aus dem Arbeits(Dienst)verhältnis ausgeschieden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse zu übertragen, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind.

(2) Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach § 48 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß § 48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.

(3) § 3 ist auf die Leistungsansprüche dieser Pensionskassenzusagen anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den Vorgaben des PKG festzusetzen ist. Sofern nicht bereits vorhanden, sind die gesetzlich zwingend erforderlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen vorzusehen.

(4) Mit der vollständigen Überweisung des Deckungserfordernisses wird der Arbeit(Dienst)geber aus der bisherigen Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage frei.

Umwandlung der (leistungsorientierten) Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen

§ 3. (1) Für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren leistungsorientierte Ansprüche am 1. Jänner 2024 in der Pensionskasse verwaltet werden, hat die Umstellung auf eine beitragsorientierte Zusage in folgenden Schritten zu erfolgen:

  1. 1. Der Rechnungszinssatz wird auf 3 %, der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss auf 5 % abgesenkt Dies gilt auch für die Zusagen, auf die gemäß § 1 der PÄKV 2023 Anwendung findet.
  2. 2. Ausgehend von der individuellen Referenzpension wird eine individuelle Zielpension nach den folgenden Bestimmungen errechnet: Die vom Arbeit(Dienst)geber finanzierte Eigen- bzw. Hinterbliebenenpension, wie sie im Dezember 2020 gebührte, wird für die Jahre 2021, 2022 und 2023 im Ausmaß der Erhöhungen der Gehälter für das Bordpersonal gem. OS-KV-2015 erhöht (entspricht: 1,4% für 2021, 2% für 2022 und 11% für 2023); das Ergebnis ist die Referenzpension. Die Zielpension errechnet sich aus der Referenzpension unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungsregel. Die monatliche Referenzpension (jeweils brutto) unterliegt bis zu €500 keiner Verminderung, der Pensionsteil von über €500 bis zu €1.000 wird um 5%, der Pensionsteil von über €1.000 bis zu €1.500 um 10%, der Pensionsteil von über €1.500 bis €2.000 um 15% und der €2.000 übersteigenden Pensionsteil um 20% vermindert. Die Gesamtverminderung darf jedoch 15% der monatlichen Referenzpension nicht überschreiten.
  3. 3. Es ist die notwendige Deckungsrückstellung zu errechnen, welche für die durch Anwendung der Z 1 und 2 neu errechnete Zielpension notwendig wird. Die Berechnung der notwendigen Deckungsrückstellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des genehmigten Geschäftsplans der Pensionskasse.
  4. 4. Die gem. Z 3 berechnete Deckungsrückstellung wird mit der zum 31. Dezember 2023 in der Pensionskasse vorhandenen kapitalgedeckten Deckungsrückstellung verglichen. Ist die vorhandene Deckungsrückstellung geringer als die notwendige Deckungsrückstellung, so wird aus der Differenz ein Einmalbetrag ermittelt, welcher in drei jährlichen gleich hohen Teilbeträgen bis spätestens 31. Dezember 2024, 31. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 vom Arbeit(Dienst)geber in die Pensionskasse einbezahlt wird.
  5. 5. Falls die individuelle, bereits vorhandene Deckungsrückstellung höher sein sollte als die nach der Z 3 errechnete notwendige Deckungsrückstellung, so erfolgt eine Neuberechnung der Pensionsleistung auf Basis der individuellen, bereits vorhandenen Deckungsrückstellung.
  6. 6. Die individuelle Deckungsrückstellung zum 1. Jänner 2024 entspricht daher entweder der notwendigen Deckungsrückstellung gemäß Z 3, oder der individuell bereits vorhandenen Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2023.

(2) Die Höhe der ab 1. Jänner 2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Abs. 1 entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Ab 1. Jänner 2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.Dezember) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/-verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vor-schriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag oder die sich so ergebende Deckungsrückstellung wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt, die somit höher, niedriger oder gleich hoch wie die Vorjahresleistung sein kann.

(3) Die zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen für die Hinterbliebenenpensionen (etwa Anspruchsvoraussetzungen, Übergangs-Prozentsätze, allenfalls vorgesehene Deckelung der Pensionshöhe bei Anfall) bleiben für nach dem 31. Dezember 2023 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen unverändert. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Garantie eines Mindestertrages gemäß § 2 PKG ist ausgeschlossen.

(5) Nach der Umstellung auf eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage sind keine weiteren Beitragsleistungen des Arbeit(Dienst)gebers an die Pensionskasse mehr vorgesehen und es entfällt damit auch jegliche Nachschusspflicht des Arbeit(Dienst)gebers.

(6) Zusammen mit den Beiträgen gem. Abs. 1 leistet der Arbeit(Dienst)geber eine einmalige, zusätzliche Dotierung der Schwankungsrückstellung in Höhe von 2 % der zum 1. Jänner 2024 vorhandenen Deckungsrückstellung. Sofern das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse zum 31. Dezember 2023 den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigt, ist der den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigende Teil auf diese 2 % anzurechnen.

(7) Die sich aus der Umstellung ergebenden Beiträge enthalten nicht die Kosten der Pensionskasse und die Versicherungssteuer, die beide vom Arbeit(Dienst)geber zusätzlich zu tragen sind.

Verweisungen

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Van der Bellen

Nehammer

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