136. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung hinsichtlich der Vergütung für Leistungen der Gerichtsvollzieher geändert wird (Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 - GVV-Nov 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 25a Abs. 3 wird die Wortfolge „Schecks zahlungshalber“ durch die Wortfolge „bargeldlose Zahlungen“ ersetzt und der Satz „Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund.“ angefügt.
2. In § 457 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
3. In § 459 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt und die Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.
4. In § 461 wird der Betrag „2 Euro“ durch den Betrag „4 Euro“ ersetzt.
5. § 462 samt Überschrift lautet:
„Zahlung
§ 462. (1) Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.
(2) Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt 10 Euro vom Verpflichteten erhalten, so gebühren ihm hierfür 5 Euro (Sockelvergütung). Die Vergütung darüber hinaus beträgt wie folgt:
- 1. bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 100 Euro gebühren ihm zusätzlich 3 Euro,
- 2. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 200 Euro, 300 Euro, 400 Euro, 500 Euro, 600 Euro, 700 Euro, 800 Euro, 900 Euro und 1 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 2 Euro,
- 3. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 1 200 Euro, 1 400 Euro, 1 600 Euro und 1 800 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 1 Euro,
- 4. bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 2 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 2 Euro,
- 5. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 2 500 Euro, 3 000 Euro, 3 500 Euro, 4 000 Euro, 4 500 Euro und 5 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 5 Euro,
- 6. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 7 500 Euro und 10 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 10 Euro,
- 7. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 20 000 Euro, 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 30 Euro,
- 8. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 60 000 Euro und 80 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 20 Euro,
- 9. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 100 000 Euro, 125 000 Euro und 150 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 25 Euro und
- 10. bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 200 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 30 Euro.
(3) Die Sockelvergütung nach Abs. 2 steht im Falle des § 466 Abs. 2 jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.
(4) Hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der gesamten hereinzubringenden Forderung erhalten, gebührt ihm zusätzlich ein einmaliger Abschlussbonus in Höhe von 2,50 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 1 000 Euro, in Höhe von 5 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 5 000 Euro, in Höhe von 10 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 100 000 Euro und in Höhe von 20 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung über 100 000 Euro.“
6. In § 464 wird der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.
7. In § 465 Z 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ und in Z 3 der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.
8. § 466 samt Überschrift lautet:
„Fahrnisexekution
§ 466. (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.
(2) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(3) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.“
9. In § 467 Z 1 wird der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ und in Z 2 der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.
10. In § 468 wird der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt.
11. § 469 samt Überschrift lautet:
„Räumungsexekution
§ 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.“
12. In § 470 Z 1 und 2 wird jeweils der Betrag „6 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt und in Z 2 entfällt die Wortfolge „in einem Insolvenzeröffnungsverfahren“.
13. In § 471 wird der Betrag „6 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt.
14. § 472 samt Überschrift lautet:
„Verhaftung und Vorführung
§ 472. Die Vergütung beträgt für
- 1. die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
- 2. die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
- 3. die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.“
15. In § 473 wird nach dem Wort „Euro“ die Wortfolge „ , für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro“ eingefügt.
16. In § 474 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „1,10 Euro“ durch den Betrag „1,21 Euro“, in Z 2 der Betrag „1,60 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“, in Z 3 der Betrag „2,30 Euro“ durch den Betrag „2,65 Euro“, in Z 4a der Betrag „3 Euro“ durch den Betrag „3,55 Euro“ und in Z 4b der Betrag „3,60 Euro“ durch den Betrag „4,32 Euro“ ersetzt.
17. Nach dem § 504 wird folgender § 505 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023
§ 505. (1) § 474 Abs. 1 Z 1 bis 4b in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2023 erteilt wird.
(2) § 25a Abs. 3 und § 459 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) § 461, § 462 samt Überschrift, § 464, § 465 Z 1 bis 3, § 466 samt Überschrift, § 467 Z 1 und 2, § 468, § 469 samt Überschrift, § 470 Z 1 und 2, § 471, § 472 samt Überschrift und § 473 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach § 462 in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach § 462 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu.
(4) § 457 Abs. 3 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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