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BGBl I 105/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Bundesgesetz: Änderung des Freiwilligengesetzes
(NR: GP XXVII RV 2085 AB 2150 S. 224 . BR: AB 11265 S. 956 .)

105. Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:

„§ 4. Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 4 folgende Einträge eingefügt:

„§ 4a. Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

§ 4b. Freiwilligenzentren“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 7 der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmende“ ersetzt und nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a. Freifahrt“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 19 der Ausdruck „Verwendung“ durch den Ausdruck „Verarbeitung“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis entfallen alle Einträge zum Abschnitt 4a.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Abschnitt 6 der Ausdruck „Freiwilliges“ durch den Ausdruck „freiwilliges“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich und der Ausdruck „periodischen“ durch die Wendung „alle fünf Jahre zu erstellenden“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „Freiwilligenbericht“ die Wendung „ , eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb“ eingefügt.

8. In § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wendung „und eines Freiwilligen Integrationsjahres“.

9. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wendung „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ und der Ausdruck „Bundesminister/innen“ durch die Wendung „Bundesminister bzw. Bundesministerinnen“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50..“ durch die Wendung „Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.“ ersetzt.

11. In § 3 werden Abs. 3 und 4 durch folgenden Abs. 3 und Z 2 ersetzt:

„(3) Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,

  1. 1. wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
  2. 2. wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.“

12. In der Überschrift vor § 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem Ausdruck „Internetportal“ die Wendung „ , Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“ eingefügt.

13. In § 4 Abs. 1 wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ und die Wendung „in periodischen Abständen“ durch die Wendung „alle fünf Jahre“ ersetzt.

14. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „zentrales Informations- und Vernetzungsmedium“ durch die Wendung „behördliches Informationsmedium“, die Wendung „ist ein Internetportal“ durch die Wendung „dient das“ und die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

15. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.

(4) Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.“

16. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b samt Überschriften angefügt:

„Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

§ 4a. (1) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. § 4b bleiben unberührt.

(2) Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, insbesondere für die Erarbeitung nationaler Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte, stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.

(3) Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. § 35 Abs. 1 jährlich - spätestens bis Ende September - einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.

Freiwilligenzentren

§ 4b. (1) Freiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Abs. 2 unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.

(2) Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.“

17. In § 5 wird nach dem Ausdruck „Sozialjahres“ der Ausdruck „(FSJ)“ eingefügt.

18. In § 6 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

19. In § 7 wird in der Überschrift der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmende“, danach der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“, die Wendung „nach Vollendung des 16. Lebensjahres“ durch die Wendung „auch bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres“, die Wendung „Der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt und werden am Schluss die Sätze „Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres dürfen keiner Einsatzstelle zugewiesen werden, bei der sie im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig sind oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet haben. Auf das Verhältnis freiwillige/ehrenamtliche und hauptberufliche Personen ist stets Rücksicht zu nehmen.“ angefügt.

20. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ jeweils durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Interessenten/innen“ durch die Wendung „Interessenten bzw. Interessentinnen“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

22. In § 8 Abs. 3 wird die Wendung „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

23. In § 8 Abs. 4 Z 1 bis 4 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ jeweils durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

24. In § 8 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ nach dem Ausdruck „keine“ durch „Teilnehmenden“ sowie nach der Wendung „§ 6“ durch „Teilnehmende“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Einsatzstelle“ der Ausdruck „(§ 9)“ eingefügt.

25. § 8 Abs. 4 Z 6 lautet:

  1. „6. die Leistung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmenden. Der Bund kann gem. § 21 die zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger bei der Leistung des Taschengeldes durch Zuwendungen unterstützen, sofern ein Anteil von zumindest 50 % aus den Eigenmitteln des Trägers aufgebracht wird und 100 % des monatlichen Betrags nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, geleistet werden,“

26. In § 8 Abs. 4 Z 8 wird „der Teilnehmerin/des Teilnehmers“ durch die Wendung „der Teilnehmenden“ ersetzt.

27. Dem § 8 Abs. 4 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

  1. „10. die monatliche Übermittlung der Teilnehmendenzahlen sowie von Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zum Zweck der Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß § 13a an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum < 6 Monate, 6 - 9 Monate, 10 Monate, > 10 Monate, Träger, Teilnehmende gesamt und nach Geschlecht, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),
  2. 11. die Sicherstellung und Bekanntgabe zumindest einer FSJ-Vertrauensperson sowie zumindest eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin aus den Reihen der Teilnehmenden. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung dieser Personen obliegt dabei den Trägern. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Entscheidungsfindung durch die Teilnehmenden selbst erfolgt, von deren Willen getragen ist und durch diese revidiert werden kann. Zentrale Aufgabe von Vertrauenspersonen ist die Interessenvertretung für die Teilnehmenden, insbesondere gegenüber dem Träger.“

28. In § 8 Abs. 5 wird die Wendung „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wendung „Teilnehmern/Teilnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

29. In § 8 Abs. 6 wird die Wendung „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

30. In § 8 Abs. 7 wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, der Ausdruck „Interessent/innen“ durch die Wendung „Interessenten bzw. Interessentinnen“ und der Ausdruck „Internet“ durch die Wendung „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

31. In § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Senioren/innen“ durch die Wendung „Senioren bzw. Seniorinnen“ ersetzt.

32. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

33. In § 10 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ jeweils durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Tätigkeitsnachweis/Zertifikat“ durch die Wendung „das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat“ ersetzt.

34. In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre - oder gegebenenfalls auch zusätzlich auf ausdrückliche Aufforderung -“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

35. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wendung „der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und“, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wendung „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „Bundeskanzleramt“ ersetzt, wird nach dem Ausdruck „jährlich“ ein Beistrich eingefügt, wird die Wendung „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

36. In § 12 Abs. 1 wird die Wendung „der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ und in Z 1 die Wendung „des Teilnehmers/der Teilnehmerin“ durch die Wendung „des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

37. In § 12 Abs. 1 Z 9 wird die Wendung „Zustimmung des/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Information des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt, in lit. b die Wendung „und der Evaluierung und“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt in lit. c der Ausdruck „sowie“, wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wendung „das Finanzamt Österreich“ ersetzt, wird nach dem Ausdruck „Familienbeihilfe“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt gemäß § 13a“

38. In § 12 Abs. 2 wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

39. In § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „§ 27“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

40. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „Der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

41. In § 13 Abs. 2 wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“, die Wendung „der/des Teilnehmer/in“ durch die Wendung „des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin“ und die Wendung „der/die Teilnehmer/in“ jeweils durch die Wendung „der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

42. In § 13 Abs. 3 wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

43. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Freifahrt

§ 13a. (1) Anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß § 9 oder des gemäß § 8 anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.

(2) Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. I Nr. 75/2021.

(3) Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Abs. 1 gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.

(4) Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Abs. 1 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des § 13 nicht berührt.“

44. In § 14 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

45. In § 16 wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“, der Ausdruck „dem/der“ durch die Wendung „dem bzw. der“ und der Ausdruck „Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Teilnehmer bzw. Teilnehmerin“ ersetzt.

46. In § 17 wird der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzes“ durch die Wendung „Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes“ und der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften“ durch die Wendung „Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften“ ersetzt.

47. In der Überschrift vor § 19 wird der Ausdruck „Verwendung“ durch den Ausdruck „Verarbeitung“ ersetzt.

48. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.“

49. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

50. In § 19 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wendung „der Träger und der Evaluierung“.

51. In § 19 Abs. 3 wird in Z 3 die Wendung „die Abgabenbehörden“ durch die Wendung „das Finanzamt Österreich“ und am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß § 13a.“

52. In § 20 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“, die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“, die Wendung „der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“, der Ausdruck „Arbeitnehmer/in“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin“ und der Ausdruck „Arbeitgeber/in“ durch die Wendung „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin“ ersetzt.

53. § 21 lautet:

§ 21. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß § 8 Abs. 4 Z 6, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach § 8 anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.“

54. In § 23 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

55. In § 24 Z 1 wird die Wendung „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, die Wendung „Dieser/diese“ durch die Wendung „Dieser bzw. diese“, die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ und die Wendung „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

56. In § 24 Z 2 wird die Wendung „Der/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, der Ausdruck „Interessent/innen“ durch die Wendung „Interessenten bzw. Interessentinnen“ und der Ausdruck „Internet“ durch die Wendung „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

57. In § 24 Z 4 wird die Wendung „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

58. In § 24 Z 5 wird die Wendung „dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

59. In § 24 Z 6 lautet:

  1. „6. Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 iVm § 24 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.“

60. In § 26 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

61. § 27 Z 1 und Z 2 lauten:

  1. „1. Der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt, der Friedens- und Sozialdienst an Einsatzstellen im Ausland.
  2. 2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmende, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist § 13a sinngemäß anzuwenden;“

62. In § 27 Z 4 und Z 5 wird die Wendung „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch die Wendung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

63. In § 27 Z 4 und Z 5 wird die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

64. In § 27 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Infrastruktur“ die Wendung „sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit“ angefügt.

65. In § 27 Z 6 lit. b wird die Wendung „den/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

66. In § 27 Z 6 lit. c wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und die Wendung „den/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

67. In § 27 Z 7 wird die Wendung „Teilnehmer/innen gemäß“ durch die Wendung „Teilnehmenden abweichend von“ ersetzt und nach der Wendung „§ 5 Abs. 2“ entfällt der Ausdruck „Z 2“.

68. In § 27 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und Z 10 angefügt:

  1. „9. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt V der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;
  2. 10. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. § 20 ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.“

69. In § 27a Abs. 1 wird die Wendung „1.200.000 €“ durch die Wendung „drei Millionen Euro“ und der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „verwenden.“ der Satz „Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.“ angefügt.

70. In § 27a Abs. 2 wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

71. In § 27a Abs. 3 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmende“ und die Wendung „den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

72. In § 27a Abs. 4 wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

73. Der Abschnitt 4a entfällt.

74. In § 28 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Text lautet:

„Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.“

75. § 28 Abs. 2 entfällt.

76. § 30 Z 1 lautet:

  1. „1. Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,“

77. In § 30 wird in Z 4 der Ausdruck „periodisch“ durch die Wendung „alle fünf Jahre“ und am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

  1. „5. die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,
  2. 6. die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.“

78. In § 31 Z 1 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege“, der Ausdruck „Vorsitzende/r“ durch die Wendung „Vorsitzender bzw. Vorsitzende“ und die Wendung „ein/eine Vertreter/in“ durch den Ausdruck „eine Vertretung“ ersetzt.

79. § 31 Z 2 lautet:

  1. „2. drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, der Landwirte bzw. Landwirtinnen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren bzw. Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher bzw. Freiwilligensprecherinnen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;“

80. In § 31 Z 3 wird der Ausdruck „Vertreter/innen“ durch den Ausdruck „Vertretungen“ ersetzt, nach dem Ausdruck „Migration,“ der Ausdruck „Integration,“ sowie nach dem Wort „Freiwilligenzentren“ ein Beistrich und die Wendung „das Netzwerk Freiwilligenkoordination“ eingefügt und am Absatzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

81. § 31 Z 4 lautet:

  1. „4. je eine Vertretung der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gemäß der Abschnitte 2 und 3 (je eine Vertretung FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gemäß Abschnitt 4 (je eine Vertretung Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).“

82. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wendung „für eine Funktionsdauer von fünf Jahren“ und wird die Wendung „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

83. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:“ ersetzt.

84. In § 32 Abs 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Z 3“ die Wendung „und Z 4“ und nach dem Ausdruck „Organisationen“ ein Punkt eingefügt.

85. In § 32 Abs 2 wird am Absatzende die Wendung „auf ihr“ durch die Wendung „Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr“ ersetzt.

86. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.“

87. In § 32 Abs. 4 entfällt die Wendung „vor Ablauf der Funktionsperiode“, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „Vorschlagsberechtigten/der“ durch die Wendung „Vorschlagsberechtigten bzw. von der“ ersetzt und entfällt die Wendung „für die verbleibende Funktionsperiode“.

88. § 32 Abs. 5 wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

89. In § 32 Abs. 5 Z 3 wird am Satzende der Punkt durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

90. In § 32 Abs 5 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.“

91. In § 35 Abs. 1 wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist -“ ersetzt.

92. In § 35 Abs. 2 wird die Wendung „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

93. In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird der Ausdruck „Freiwilliges“ durch den Ausdruck „freiwilliges“ ersetzt.

94. In der Einleitung des § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „Empfänger/innen“ durch die Wendung „Empfänger bzw. Empfängerinnen“ ersetzt.

95. In § 36 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Staatsbürger/innen“ durch die Wendung „Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen“ ersetzt.

96. In § 37 wird die Wendung „von der/von dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „Internet“ durch die Wendung „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

97. In § 38 Abs. 2 wird die Wendung „des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

98. In § 39 Z 1 und Z 4 wird die Wendung „vom Empfänger/von der Empfängerin“ durch die Wendung „vom Empfänger bzw. von der Empfängerin“ ersetzt.

99. In § 39 Z 2 und Z 3 wird die Wendung „des Empfängers/der Empfängerin“ durch die Wendung „des Empfängers bzw. der Emfpängerin“ ersetzt.

100. In § 40 wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

101. § 41 Z 3 lautet:

  1. „3. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.“

102. In § 43 wird die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

103. In § 44 wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

104. Dem § 46 werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:

„(15) § 27 Z 2 und § 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(16) §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(17) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 105/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“

105. In § 47 Z 1 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ ersetzt.

106. In § 47 Z 2 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

107. In § 47 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Hinsichtlich des § 13a der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;“

108. In § 47 Z 3 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ ersetzt.

109. In § 47 Z 4 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

110. In § 47 Z 5 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

111. In § 47 Z 6 wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

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