56. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden
Auf Grund der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, §§ 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020
Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, BGBl. Nr. 189/1948, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2022, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2. Anlage I lautet:
Artikel 3
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. II Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 414/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anlage 1
Rauch
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